Gesetze / Europaabgeordnetengesetz
EuAbgG§ 10 Freifahrtberechtigung und Erstattung von Fahrkosten
Stand: 10.06.2019
Ein Mitglied des Europäischen Parlaments hat das Recht auf freie Benutzung aller Verkehrsmittel der Deutschen Bahn AG. Benutzt es in Ausübung des Mandats innerhalb des Bundesgebietes Flugzeuge, Schlafwagen oder sonstige schienengebundene Beförderungsmittel außerhalb des öffentlichen Personennahverkehrs, so werden die Kosten gegen Nachweis erstattet. Dies gilt nicht, soweit ein Anspruch auf Erstattung von Fahrkosten durch das Europäische Parlament besteht. § 16 Abs. 2 des Abgeordnetengesetzes gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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23.10.2008 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I 2020)
BGBl. 2008 I S. 2020
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15.08.2003 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. August 2003 (BGBl. I 1655 iVm Bek)
BGBl. 2003 I S. 1655
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07.01.1992 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Januar 1992 (BGBl. I 2)
BGBl. 1992 I S. 2
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18.12.1989 Ausfertigung
§ 10 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I 2209)
BGBl. 1989 I S. 2209
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