Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1989, S. 2209
BGBl. 1989 I S. 2209 · 138.211 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Zehntes Gesetz
zur Änderung des Abgeordnetengesetzes
und Neuntes Gesetz
zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes
Vom 18. Dezember 1989
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 2
Das Europaabgeordnetengesetz vom 6. April 1979
Artikel 1
(BGBI. 1 S. 413), zuletzt geändert durch Gesetz vom
Das Abgeordnetengesetz vom 18. Februar 1977 15. August 1989 (BGBI. 1 S. 1598), wird wie folgt geändert:
(BGBI. 1 S. 297), zuletzt geändert durch Gesetz vom
In § 9 wird die Zahl „9 013" durch die Zahl „9 221"
25. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1081 ), wird wie folgt geändert:
ersetzt.
1. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Zahl „9 013" durch die Zahl Artikel 3
,, 9 221 " ersetzt.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
b) In Absatz 2 wird die Zahl „9 013" durch die Zahl Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
„9 221" und die Zahl „4 506,50" durch die Zahl
,,4 610,50" ersetzt.
Artikel 4
2. In § 12 Abs. 2 wird die Zahl „5 155" durch die Zahl
,,5 274" ersetzt. Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1989 in Kraft
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die
nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche Zustim-
mung erteilt.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 18. Dezember 1989
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. He Im u t K oh 1
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Der Bundesminister der Finanzen
Waigel

2210 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Elftes Gesetz
zur Änderung des Abgeordnetengesetzes,
Zehntes Gesetz
zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes
und Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes
Vom 18. Dezember 1989
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Abgeordnetengesetz vom 18. Februar 1977
(BGBI. 1 S. 297), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2209), wird
wie folgt geändert:
1. § 19 erhält folgende Fassung:
,,§ 19
Anspruch auf Altersentschädigung
Ein Mitglied erhält nach seinem Ausscheiden eine
Altersentschädigung, wenn es das fünfundsechzigste
Lebensjahr vollendet und dem Bundestag acht Jahre
angehört hat. Mit jedem weiteren Jahr bis zum acht-
zehnten Jahr der Mitgliedschaft im Bundestag entsteht
der Anspruch auf Altersentschädigung ein Lebensjahr
früher. § 18 Abs. 1 letzter Satz gilt entsprechend. Eine
Wahlperiode wird mit vier Jahren angerechnet, soweit
ihre Dauer über zwei Jahre hinausgeht."
2. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „sechs" durch das Wort
„acht" und das Wort „fünfundzwanzig" durch das
Wort ,,fünfunddreißig" ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort „sechzehnten" durch das
Wort „achtzehnten" und das Wort „fünf" dur~n das
Wort „ vier" ersetzt.
3. In § 21 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Sechstel" durch
das Wort „Achtel" ersetzt.
4. In § 22 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „fünfundzwanzig"
durch das Wort „fünfunddreißig" ersetzt.
5. § 24 erhält folgende Fassung:
,,§ 24
Überbrückungsgeld für Hinterbliebene
(1) Die Hinterbliebenen eines Mitglieds des Bundes-
tages erhalten die noch nicht abgerechneten Leistun-
gen nach diesem Gesetz, soweit sie im Zeitpunkt des
Tor'es fällig waren. Der überlebende Ehegatte und die
Abkömmlinge erhalten ein Uberbrückungsgeld in Höhe
einer Entschädigung nach § 11 Abs. 1. Das Überbrük-
kungsgeld beträgt bei einer Dauer der Mitgliedschaft
von mehr als acht Jahren oder von mehr als zwei
Wahlperioden das Eineinhalbfache der Entschädigung
nach § 11 Abs. 1. An wen die Zahlungen zu leisten
sind, bestimmt der Präsident. Sind Hinterbliebene im
Sinne des Satzes 2 nicht vorhanden, wird sonstigen
Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der
Bestattung getragen haben, das Überbrückungsgeld
bis zur Höhe ihrer Aufwendungen gewährt.
(2) Das gleiche gilt beim Tod eines ehemaligen Mit-
glieds des Bundestages, das die Voraussetzungen der
Mitgliedschaftsdauer nach § 19 erfüllt und noch keine
Altersentschädigung erhält."
6. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Mitglieder des Bundestages und Versor-
gungsempfänger nach diesem Gesetz erhalten
einen Zuschuß zu den notwendigen Kosten in
Krankheits-, Geburts- und Todesfällen in sinngemä-
ßer Anwendung der für Bundesbeamte geltenden
Vorschriften. Das Überbrückungsgeld nach § 24 ist
eine auf die Erstattung der Bestattungskosten anre-
chenbare Leistung im Sinne dieser Vorschriften."
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte ,,§ 381 der
Reichsversicherungsordnung" durch die Worte
,,§ 249 des Fünften Buches des Sozialgesetzbu-
ches" und die Worte ,,§ 405 der Reichsversiche-
rungsordnung" durch die Worte ,,§ 257 des Fünften
Buches des Sozialgesetzbuches" ersetzt.
7. § 29 Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Entsprechendes gilt beim Bezug einer Versorgung
aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwi-
schenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung und
von Renten im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 1 des
Beamtenversorgungsgesetzes mit Ausnahme von
Renten aus einer freiwilligen Pflichtversicherung auf
Antrag gemäß§ 1227 Abs. 1 Nr. 9 der Reichsversiche-
rungsordnung, § 2 Abs. 1 Nr. 11 des Angestelltenversi-
cherungsgesetzes;§ 55 Abs. 1 Sätze 2 und 3, Abs. 3, 4
und 8 des Beamtenversorgungsgesetzes gelten ent-
sprechend."

8. § 35 erhält folgende Fassung:
,,§ 35
Übergangsregelung zum Elften Änderungsgesetz
(1) Versorgungsansprüche und Versorgungsanwart-
schaften, die vor dem Inkrafttreten des Elften Ände-
rungsgesetzes entstanden sind, bleiben unberührt.
§ 29 Abs. 4 findet Anwendung. Die Sätze 1 und 2
gelten entsprechend für die Hinterbliebenen eines
Empfängers von Altersentschädigung, wenn dieser
nach Inkrafttreten des Elften Änderungsgesetzes ver-
stirbt.
(2) Versorgungsansprüche und Versorgungsanwart-
schaften ehemaliger Mitglieder des Bundestages, die
die Voraussetzungen der Mitgliedschaftsdauer vor
Inkrafttreten des Elften Änderungsgesetzes erfüllen,
und ihrer Hinterbliebenen richten sich nach bisherigem
Recht, sofern der Versorgungsfall vor dem 1. Januar
2002 eintritt. § 29 Abs. 4 findet Anwendung. Die Sätze
1 und 2 gelten entsprechend für Mitglieder des Bundes-
tages, die vor Inkrafttreten des Elften Änderungsgeset-
zes dem Bundestag oder einem Landtag angehören,
sowie für ihre Hinterbliebenen.
(3) Ehemalige Mitglieder des Bundestages, die nach
Inkrafttreten des Elften Änderungsgesetzes erneut in
den Bundestag eintreten und die Voraussetzungen der
§§ 19 und 21 in der bisherigen Fassung erfüllen, erhal-
ten Altersentschädigung nach bisherigem Recht mit der
Maßgabe, daß für jedes Jahr der Mitgliedschaft nach
Inkrafttreten des Elften Änderungsgesetzes vier vom
Hundert der Entschädigung nach § 11 Abs. 1 bis zum
Erreichen der Höchstaltersentschädigung gewährt wer-
den. § 29 Abs. 4 findet Anwendung. Die Sätze 1 und 2
gelten für Hinterbliebene entsprechend.
(4) Die sich nach Absatz 1 oder 3 ergebende Versor-
gungsanwartschaft nach bisherigem Recht wird der
Berechnung des Versorgungsanspruchs zugrunde
gelegt, wenn sie höher ist a!s die Versorgungsanwart-
schaft,- die sich nach diesem Gesetz ergibt."
9. § 46 Abs. 3 wird gestrichen.
Artikel 2
Das Europaabgeordnetengesetz vom 6. April 1979
(BGBI. 1 S. 413), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2209), wird
wie folgt geändert:
In § 10 b Satz 1 werden nach den Worten ,,§ 32 Abs. 4
bis 8," die Worte ,,§ 35" eingefügt.
Artikel 3
Das Bundesministergesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 27. Juli 1971 (BGBI. 1 S. 1166), zuletzt
geändert durch Artikel V Nr. 3 des Gesetzes vom 20. März
1979 (BGBI. 1 S. 357), wird wie folgt geändert:
1 . § 16 Abs. 2 wird gestrichen.
2. Nach § 16 wird eingefügt:
,,§ 16 a
(1) Die Hinterbliebenen eines Mitglieds der Bundes-
regierung erhalten ein Überbrückungsgeld in Höhe des
Amtsgehalts und des Ortszuschlages. Das Überbrük-
kungsgeld beträgt bei einer Amtszeit von mindestens
vier Jahren das Eineinhalbfache des Amtsgehalts und
des Ortszuschlages. Sind Hinterbliebene nicht vorhan-
den, wird sonstigen Personen, die die Kosten der letz-
ten Krankheit oder der Bestattung getragen haben, das
Überbrückungsgeld bis zur Höhe ihrer Aufwendungen
gewährt.
(2) Das gleiche gilt beim Tod eines ehemaligen Mit-
glieds der Bundesregierung, das die Voraussetzungen
des § 15 Abs. 1 Satz 1 erfüllt und noch kein Ruhegehalt
erhält.
(3) Die Hinterbliebenen eines ehemaligen MitQ_lieds
der Bundesregierung, das zur Zeit seines Todes Uber-
gangsgeld bezog, ohne Anspruch auf Ruhegehalt zu
haben, erhalten ein Überbrückungsgeld in Höhe des
Eineinhalbfachen des Übergangsgeldes im Sterbemo-
nat sowie für den Rest der Bezugsdauer des Über-
gangsgeldes Witwen- und Waisengeld; das Witwen-
und Waisengeld wird aus dem Übergangsgeld nach
§ 14 Abs. 3 Nr. 2 berechnet.
(4) Wird Überbrückungsgeld nach den Absätzen 1
bis 3 gezahlt, entfallen Leistungen nach den für die
Bundesbeamten geltenden versorgungsrechtlichen
Vorschriften aus Anlaß des Todes."
Artikel 4
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 657),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni
1989 (BGBI. 1 S. 1267), wird wie folgt geändert:
In§ 22 Nr. 4 wird nach dem Wort „Übergangsgelder,"
das Wort „Überbrückungsgelder," eingefügt.
Artikel 5
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und
des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im
Land Berlin.
Artikel 6
Dieses Gesetz tritt mit Beginn der 12. Wahlperiode in
Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 18. Dezember 1989
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. He Im ut Koh 1
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Der Bundesminister der Finanzen
Waigel

2212 Bundesgesetz~latt, Jahrgang 1989, Teil 1
Gesetz
zur Verbesserung und Vereinfachung der Vereinsbesteuerung
(Vereinsförderungsgesetz)
Vom 18. Dezember 1989
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Abgabenordnung
Die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBI. 1
S. 613; 1977 1 S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 15
des Gesetzes vom 25. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1093), wird wie
folgt geändert:
1. Dem § 51 wird folgender Satz angefügt:
,,Funktionale Untergliederungen (Abteilungen) von Kör-
perschaften gelten nicht als selbständige Steuer-
subjekte."
2. In § 52 Abs. 2 werden am Ende der Nummer 3 der
Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Num-
mer 4 angefügt:
,,4. die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht,
der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums
einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und
des Faschings, der Soldaten- und Reservisten-
betreuung, des Amateurfunkens, des Modellflugs
und des Hundesports."
3. § 58 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 werden die Worte „ein Viertel" durch
die Worte „ein Drittel" ersetzt.
b) Nummer 9 wird wie folgt gefaßt:
„9. ein Sportverein neben dem unbezahlten auch
den bezahlten Sport fördert."
4. § 64 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 64
Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe
(1) Schließt das Gesetz die Steuervergünstigung
insoweit aus, als ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
(§ 14) unterhalten wird, so verliert die Körperschaft die
Steuervergünstigung für die dem Geschäftsbetrieb
zuzuordnenden Besteuerungsgrundlagen (Einkünfte,
Umsätze, Vermögen), soweit der wirtschaftliche Ge-
schäftsbetrieb kein Zweckbetrieb (§§ 65 bis 68) ist.
(2) Unterhält die Körperschaft mehrere wirtschaft-
liche Geschäftsbetriebe, die keine Zweckbetriebe

Nr. 59 Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1989 2213
(§§ 65 bis 68) sind, werden diese als ein wirtschaft-
licher Geschäftsbetrieb behandelt.
(3) Übersteigen die Einnahmen einschließlich Um-
satzsteuer aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die
keine Zweckbetriebe sind, insgesamt nicht 60 000
Deutsche Mark im Jahr, so unterliegen die diesen
Geschäftsbetrieben zuzuordnenden Besteuerungs-
grundlagen nicht der Körperschaftsteuer und der
Gewerbesteuer.
(4) Die Aufteilung einer Körperschaft in mehrere
selbständige Körperschaften zum Zweck der mehr-
fachen Inanspruchnahme der Steuervergünstigung
nach Absatz 3 gilt als Mißbrauch von rechtlichen
Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne des § 42.
(5) Überschüsse aus der Verwertung unentgeltlich
erworbenen Altmaterials außerhalb einer ständig dafür
vorgehaltenen Verkaufsstelle, die der Körperschaft-
steuer und der Gewerbesteuer unterliegen, können in
Höhe des branchenüblichen Reingewinns geschätzt
werden."
5. § 67 a wird wie folgt gefaßt:
,,§ 67a
Sportliche Veranstaltungen
(1) Sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins
sind ein Zweckbetrieb, wenn die Einnahmen ein-
schließlich Umsatzsteuer insgesamt 60 000 DM im Jahr
nicht übersteigen. Der Verkauf von Speisen und
Getränken sowie die Werbung gehören nicht zu den
sportlichen Veranstaltungen.
(2) Der Sportverein kann dem Finanzamt bis zur
Unanfechtbarkeit des Körperschaftsteuerbescheids
erklären, daß er auf die Anwendung des Absatzes 1
Satz 1 verzichtet. Die Erklärung bindet den Sportverein
für mindestens fünf Veranlagungszeiträume.
(3) Wird auf die Anwendung des Absatzes 1 Satz 1
verzichtet, sind sportliche Veranstaltungen eines Sport-
vereins ein Zweckbetrieb, wenn
1. kein Sportler des Vereins teilnimmt, der für seine
sportliche Betätigung oder für die Benutzung seiner
Person, seines Namens, seines Bildes oder seiner
sportlichen Betätigung zu Werbezwecken von dem
Verein oder einem Dritten über eine Aufwandsent-
schädigung hinaus Vergütungen oder andere Vor-
teile erhält und
2. kein anderer Sportler teilnimmt, der für die Teil-
nahme an der Veranstaltung von dem Verein oder
einem Dritten im Zusammenwirken mit dem Verein
über eine Aufwandsentschädigung hinaus Ver-
gütungen oder andere Vorteile erhält.
Andere sportliche Veranstaltungen sind ein steuer-
pflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Dieser
schließt die Steuervergünstigung nicht aus, wenn die
Vergütungen oder andere Vorteile ausschließlich aus
wir1schaftlichen Geschäftsbetrieben, die nicht Zweck-
betriebe sind, oder von Dritten geleistet werden."
6. § 68 wird wie folgt geändert:
a) Der Einleitungssatz wird wie folgt gefaßt:
,,Zweckbetriebe sind auch:".
b) Nummer 7 wird wie folgt gefaßt:
,,7. kulturelle Einrichtungen, wie Museen, Theater,
und kulturelle Veranstaltungen, wie Konzerte,
Kunstausstellungen; dazu gehört nicht der Ver-
kauf von Speisen und Getränken,".
Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes
zur Abgabenordnung
In Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgaben-
ordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341 ), das
zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Dezember
1988 (BGBI. 1S. 2262) geändert worden ist, wird folgender
§ 1 d eingefügt:
,,§ 1d
Steuerbegünstigte Zwecke
Die Vorschriften der§§ 51, 52, 58, 64, 67a und 68 der
Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 1 des Ver-
einsförderungsgesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1
S. 2212) sirid erstmals ab 1. Januar 1990 anzuwenden."
Artikel 3
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 657),
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. De-
zember 1989 (BGBI. 1 S. 2210), wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Nr. 26 werden nach den Worten „vergleichbare
nebenberufliche Tätigkeit" die Worte „oder für die
nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter
Menschen" eingefügt.
2. § 10 b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „wissen-
schaftliche" ein Beistrich und das Wort „mildtätige"
eingefügt.
b) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:
„Aufwendungen zugunsten einer zum Empfang
steuerlich abzugsfähiger Zuwendungen berechtig-
ten Körperschaft sind nur abzugsfähig, wenn ein
Anspruch auf die Erstattung der Aufwendungen
durch Vertrag oder Satzung eingeräumt und auf die
Erstattung verzichtet worden ist. Der Anspruch darf
nicht unter der Bedingung des Verzichts eingeräumt
worden sein."
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
,,(4) Der Steuerpflichtige darf auf die Richtigkeit
der Bestätigung über Spenden und Mitgliedsbei-
träge vertrauen, es sei denn, daß er die Bestätigung
durch unlautere Mittel oder falsche Angaben erwirkt
hat oder daß ihm die Unrichtigkeit der Bestätigung
bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht
bekannt war. Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig
eine unrichtige Bestätigung ausstellt oder wer ver-
anlaßt, daß Zuwendungen nicht zu den in der Bestä-
tigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken
verwendet werden, haftet für die entgangene

2214 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Steuer. Diese ist mit 40 vom Hundert des zugewen-
deten Betrags anzusetzen."
3. In§ 34 g Satz 3 werden nach der Bezeichnung „Abs. 3"
die Worte „und 4" eingefügt.
4. § 52 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 13 b Satz 1 wird hinter die Bezeichnung
,,§ 10 b" die Bezeichnung „Abs. 2" eingefügt.
b) In Absatz 24 a werden hinter die Bezeichnung
,,§ 34 g" die Worte „in der Fassung des Gesetzes
zur Änderung des Parteiengesetzes und ande-
rer Gesetze vom 22. Dezember 1988 (BGBI. 1
S. 2615)" eingefügt.
Artikel 4
Änderung der Einkommensteuer-
Durchführungsverordnung
Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 1986 (BGBI. 1
S. 1239), geändert durch die Verordnung vom 19. Dezem-
ber 1988 (BGBI. 1 S. 2301 ), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 48 Abs. 3 Nr. 2 wird folgender Satz angefügt:
„In Fällen der Durchlaufspende für Zwecke, die im
Ausland verwirklicht werden, ist das Bundesministe-
rium, in dessen Aufgabenbereich der jeweilige Zweck
fällt, zur Spendenannahme verpflichtet."
2. In § 84 Abs. 1 wird die Jahreszahl „ 1988" durch die
Jahreszahl „ 1990" ersetzt.
Artikel 5
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
§ 48 Abs. 3 und § 84 Abs. 1 der Einkommensteuer-
Durchführungsverordnung in der durch Artikel 4 geänder-
ten Fassung können auf Grund der Ermächtigungen des
Einkommensteuergesetzes durch Rechtsverordnung wie-
der geändert werden.
Artikel 6
Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Das Umsatzsteuergesetz vom 26. November 1979
(BGBI. 1 S. 1953), zuletzt geändert durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2262), wird
wie folgt geändert:
§ 12 Abs. 2 Nr. 8 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Buchstabe a.
b) Folgender Buchstabe b wird angefügt:
,,b' die Leistungen der nichtrechtsfähigen Perso-
nenvereinigungen und Gemeinschaften der in
Buchstabe a Satz 1 bezeichneten Körperschaf-
ten, wenn diese Leistungen, falls die Körper-
schaften sie anteilig selbst ausführten, ins-
gesamt nach Buchstabe a ermäßigt besteuert
würden;".
2. Nach § 23 wird folgender § 23 a eingefügt:
,,§ 23 a
Durchschnittsatz für Körperschaften,
Personenvereinigungen und Vermögensmassen
im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9
des Körperschaftsteuergesetzes
(1) Zur Berechnung der abziehbaren Vorsteuer-
beträge (§ 15) wird für Körperschaften, Personenver-
einigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 5
Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes, die nicht
verpflichtet sind, Bücher zu führen und auf Grund jähr-
licher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu
machen, ein Durchschnittsatz von 7 vom Hundert des
steuerpflichtigen Umsatzes, mit Ausnahme der Einfuhr,
festgesetzt. Ein weiterer Vorsteuerabzug ist ausge-
schlossen.
(2) Der Unternehmer, dessen steuerpflichtiger Um-
satz, mit Ausnahme der Einfuhr, im vorangegangenen
Kalenderjahr 60 000 DM überstiegen hat, kann den
Durchschnittsatz nicht in Anspruch nehmen.
(3) Der Unternehmer, bei dem die Voraussetzungen
für die Anwendung des Durchschnittsatzes gegeben
sind, kann dem Finanzamt spätestens bis zum zehnten
Tage nach Ablauf des ersten Voranmeldungszeitraums
eines Kalenderjahres erklären, daß er den Durch-
schnittsatz in Anspruch nehmen will. Die Erklärung
bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kalender-
jahre. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines
Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist
spätestens bis zum zehnten Tag nach Ablauf des
ersten Voranmeldungszeitraums dieses Kalenderjah-
res zu erklären. Eine erneute Anwendung des Durch-
schnittsatzes ist frühestens nach Ablauf von fünf Kalen-
derjahren zulässig."
Artikel 7
Änderung der Umsatzsteuer-
Durchführungsverordnung
Die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung vom
21. Dezember 1979 (BGBI. 1 S. 2359), zuletzt geändert
durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. März 1988 (BGBI. 1
S. 204), wird wie folgt geändert:
Nach § 66 wird folgender § 66 a eingefügt:
,,§ 66 a
Aufzeichnungspflichten bei der Anwendung
des Durchschnittsatzes für Körperschaften,
Personenvereinigungen und Vermögensmassen
im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9
des Körperschaftsteuergesetzes
Der Unternehmer ist von den Aufzeichnungspflichten
nach§ 22 Abs. 2 Nr. 5 und 6 des Gesetzes befreit, soweit
er die abziehbaren Vorsteuerbeträge nach dem in § 23 a
des Gesetzes festgesetzten Durchschnittsatz berechnet."
Artikel 8
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
§ 66 a der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in
der Fassung des Artikels 7 kann auf Grund des§ 22 Abs. 6

Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes durch Rechtsverordnung
geändert werden.
Artikel 9
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 10. Februar 1984 (BGBI. 1 S. 217),
zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom
22. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2615), wird wie folgt
geändert:
1. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden nach den Worten „die Woh-
nungsbaukreditanstalt des Landes Schleswig-
Holstein" die Worte ,, , die Niedersächsische
Landestreuhandstelle für Wirtschaftsförderung
Norddeutsche Landesbank, die Landestreuhand-
stelle für Agrarförderung Norddeutsche Landes-
bank, die Saarländische Investitionskreditbank
Aktiengesellschaft" eingefügt.
b) In Nummer 9 wird das Semikolon durch einen Punkt
ersetzt und folgender Satz angefügt:
,,Satz 2 gilt nicht für selbstbewirtschaftete Forst-
betriebe;".
2. § 9 Nr. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a Satz 2 werden nach dem Wort
„wissenschaftliche" ein Beistrich und das Wort
,,mildtätige" eingefügt.
b) Folgende Sätze werden angefügt:
„Aufwendungen zugunsten einer zum Empfang
steuerlich abzugsfähiger Zuwendungen berechtig-
ten Körperschaft sind nur abzugsfähig, wenn ein
Anspruch auf die Erstattung der Aufwendungen
durch Vertrag oder Satzung eingeräumt und auf die
Erstattung verzichtet worden ist. Der Anspruch darf
nicht unter der Bedingung des Verzichts eingeräumt
worden sein. Der Steuerpflichtige darf auf die Rich-
tigkeit der Bestätigung über Spenden und Mitglieds-
beiträge vertrauen, es sei denn, daß er die Bestäti-
gung durch unlautere Mittel oder falsche Angaben
erwirkt hat oder daß ihm die Unrichtigkeit der Bestä-
tigung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit
nicht bekannt war. Wer vorsätzlich oder grob fahr-
lässig eine unrichtige Bestätigung ausstellt oder
wer veranlaßt, daß Zuwendungen nicht zu den in
der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten
Zwecken verwendet werden, haftet für die entgan-
gene Steuer. Diese ist mit 40 vom Hundert des
zugewendeten Betrags anzusetzen."
3. § 24 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 24
Freibetrag für bestimmte Körperschaften
Vom Einkommen der unbeschränkt steuerpflichtigen
Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermö-
gensmassen ist ein Freibetrag von 7 500 Deutsche
Mark, höchstens jedoch in Höhe des Einkommens,
abzuziehen. Satz 1 gilt nicht
1. für Körperschaften und Personenvereinigungen,
deren Leistungen bei den Empfängern zu den Ein-
nahmen im Sinne des§ 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des
Einkommensteuergesetzes gehören,
2. für Vereine im Sinne des § 25."
4. § 54 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
,,(3) § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 3 ist auch für vor
dem 1. Januar 1990 beginnende Veranlagungszeit-
räume anzuwenden, soweit Bescheide noch nicht
bestandskräftig sind oder unter dem Vorbehalt der
Nachprüfung stehen."
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
c) Nach dem neuen Absatz 4 wird folgender Absatz 5
eingefügt:
,,(5) Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
sowie Vereine können bis zum 31. Dezember 1991,
in den Fällen des Absatzes 4 bis zum 31. Dezember
1992, durch schriftliche Erklärung auf die Steuer-
befreiung nach§ 5 Abs. 1 Nr. 10 dieses Gesetzes in
der vorstehenden Fassung verzichten. Die Körper-
schaft ist mindestens für fünf aufeinanderfolgende
Kalenderjahre an die Erklärung gebunden. Die
Erklärung kann nur mit Wirkung von Beginn eines
Kalenderjahrs an widerrufen werden. Der Widerruf
ist spätestens bis zur Unanfechtbarkeit der Steuer-
festsetzung des Kalenderjahrs zu erklären, für das
er gelten soll."
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6.
e) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden durch fol-
genden Absatz ersetzt:
,,(7) § 9 Nr. 3 in der Fassung des Gesetzes zur
Änderung des Parteiengesetzes und anderer
Gesetze vom 22. Dezember 1988 (BGBI. 1S. 2615)
ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1989,
Buchstabe c dieser Vorschrift erstmals für den Ver-
anlagungszeitraum 1984 anzuwenden. Für die Ver-
anlagungszeiträume 1984 bis 1988 ist § 9 Nr. 3 in
der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Par-
teiengesetzes und anderer Gesetze mit der Maß-
gabe anzuwenden, daß sich der Höchstbetrag für
Spenden an politische Parteien auf 100 000 Deut-
sche Mark erhöht und sich der Betrag von 40 000
Deutsche Mark, ab dem eine Veröffentlichung im
Rechenschaftsbericht Voraussetzung für den
Abzug der Spenden ist, auf 20 000 Deutsche Mark
vermindert. Für Spenden an politische Parteien, die
vor dem 15. Juli 1986 geleistet worden sind, ist § 9
Nr. 3 in der Fassung der Bekanntmachung vom
10. Februar 1984 (BGBI. 1 S. 217) anzuwenden,
wenn dessen Anwendung zu einer niedr~geren
Steuer führt."
f) Die bisherigen Absätze 7 bis 10 werden Absätze 8
bis 11.
Artikel 10
Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 14. Mai 1984 (BGBI. 1 S. 657), zuletzt
geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember
198,8 (BGBI. 1 S. 2262), wird wie folgt geändert:

2216 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden nach den Worten „die Woh-
nungsbaukreditanstalt des Landes Schleswig-
Holstein" die Worte ,, , die Niedersächsische Lan-
destreuhandstelle für Wirtschaftsförderung Nord-
deutsche Landesbank, die Landestreuhandstelle für
Agrarförderung Norddeutsche Landesbank, die
Saarländische Investitionskreditbank Aktiengesell-
schaft'' eingefügt.
b) In Nummer 15 werden die Worte „soweit sie die für
eine Befreiung von der Körperschaftsteuer erforder-
lichen Voraussetzungen erfüllen" ersetzt durch die
Worte „soweit sie von der Körperschaftsteuer
befreit sind".
2. Dem § 5 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
,, Wird das Gewerbe in der Rechtsform einer Euro-
päischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung mit
Sitz im Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr.
2137/85 des Rates vom 25. Juli 1985 über die Schaf-
fung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessen-
vereinigung (EWIV) - ABI. EG Nr. L 199 S. 1 - betrie-
ben, sind abweichend von Satz 3 die Mitglieder
Gesamtschuldner."
3 § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
„Der Gewerbeertrag ist auf volle 100 Deutsche
Mark nach unten abzurunden und
1 . bei natürlichen Personen sowie bei Personen-
gesellschaften um einen Freibetrag in Höhe von
36 000 Deutsche Mark,
2. bei Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 3 und
des § 3 Nr. 5, 6, 9, 15 und 17 sowie bei Unter-
nehmen von juristischen Personen des öffent-
lichen Rechts um einen Freibetrag in Höhe von
7 500 Deutsche Mark,
höchstens jedoch in Höhe des abgerundeten
Gewerbeertrags, zu kürzen."
b) Absatz 5 wird gestrichen.
4. Nach § 36 Abs. 3 wird folgender Absatz eingefügt:
,,(3 a) § 5 Abs. 1 Satz 4 ist erstmals für den Er-
hebungszeitraum 1989 anzuwenden."
Artikel 11
Änderung des Vermögensteuergesetzes
Das Vermögensteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. März 1985 (BGBI. 1 S. 558),
zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom
25. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1093), wird wie folgt geändert:
§ 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden nach den Worten „die Woh-
nungsbaukreditanstalt des Landes Schleswig-
Holstein" die Worte ,, , die Niedersächsische Lan-
destreuhandstelle für Wirtschaftsförderung Nord-·
deutsche Landesbank, die Landestreuhandstelle für
Agrarförderung Norddeutsche Landesbank, die
Saarländische Investitionskreditbank Aktiengesell-
schaft'' eingefügt.
b) Nummer 12 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Semikolon durch einen Punkt
ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Satz 2 gilt nicht für die selbstbewirtschaftete
forstwirtschaftliche Nutzung eines Betriebs der
Land- und Forstwirtschaft (§ 34 des Bewer-
tungsgesetzes) und für Nebenbetriebe im Sinne
des § 42 des Bewertungsgesetzes, die dieser
Nutzung dienen;".
c) Nummer 13 wird wie folgt gefaßt:
„ 13. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
sowie Vereine im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 10
des Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie
von der Körperschaftsteuer befreit sind. In den
Fällen des Verzichts nach § 54 Abs. 5 Satz 1
des Körperschaftsteuergesetzes besteht die
Steuerpflicht jeweils für das Kalenderjahr, für
das auf die Steuerbefreiung verzichtet wird. In
den Fällen des Widerrufs nach § 54 Abs. 5
Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes tritt
die Steuerbefreiung für das Kalenderjahr ein,
für das er gelten soll;".
2. In § 25 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2 a ein-
gefügt:
,,(2 a) § 3 Abs. 1 Nr. 12 Satz 3 ist auch auf die
Vermögensteuer der Kalenderjahre vor 1990 anzuwen-
den, soweit Bescheide noch nicht bestandskräftig sind
oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen."
Artikel 12
Änderung des Berlinförderungsgesetzes
Das Berlinförderungsgesetz 1987 in der Fassung der
Bekanntmachung vom 10. Dezember 1986 (BGBI. 1
S. 2415), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 30. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1267), wird wie folgt
geändert:
1 . § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „zur Förderung
des Baues von Wohnungen in Berlin (West)" gestri-
chen.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „zur Förderung
des Baues, des Umbaues, der Erweiterung, der
Modernisierung und der Instandsetzung von
Gebäuden in Berlin (West)" gestrichen.
c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Voraussetzung für die Steuerermäßigung nach den
Absätzen 1 und 2 ist, daß die Darlehen
1. in den Fällen des Absatzes 1 von einem Bau-
herrn unverzüglich und unmittelbar zur Finanzie-
rung des Baues von Wohnungen im Sinne des
§ 39 oder§ 82 des Zweiten Wohnungsbaugeset-
zes (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz) in
Berlin (West) verwendet werden,

2. in den Fällen des Absatzes 2 unverzüglich und
unmittelbar
a) von einem Bauherrn zur Finanzierung des
Baues, des Umbaues, der Erweiterung, der
Modernisierung oder der Instandsetzung von
Gebäuden in Berlin (West) verwendet werden
oder
b) von einem Ersterwerber zur Finanzierung des
Erwerbs von Kaufeigenheimen oder Kauf-
eigentumswohnungen in Berlin (West) ver-
wendet werden, die er bis zum Ende des
Jahres der Fertigstellung anschafft."
d) In Absatz 5 Satz 2 werden nach den Worten „an
Bauherren" die Worte „oder Ersterwerber" einge-
fügt und die Worte „zur Finanzierung der in Absatz 2
bezeichneten Bauvorhaben" durch die Worte „zu
den in Absatz 3 Nr. 2 bezeichneten Zwecken"
ersetzt.
2. Dem § 29 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Für die Rückforderung der Zulage vom Arbeitnehmer
ist das Wohnsitzfinanzamt zuständig."
3. § 31 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 5 wird das Zitat ,,§ 31 Abs. 9" durch
das Zitat ,,§ 31 Abs. 3" ersetzt.
b) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Herstellungskosten im Sinne des § 14 b bei einer
zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im
Das vorstehende Gesetz wird
eigenen Haus kann der Steuerpflichtige im Jahr der
Beendigung der Modernisierungsmaßnahmen und
in den beiden folgenden Jahren bis zu insgesamt
50 vom Hundert wie Sonderausgaben abziehen,
wenn die Modernisierungsmaßnahmen nach dem
31. Dezember 1986 und vor dem 1. Januar 1992
beendet worden sind, die Herstellungskosten nicht
in die Bemessungsgrundlage des § 15 b einbezo-
gen worden sind und für die Wohnung kein Nut-
zungswert nach § 21 Abs. 2 Satz 1 des Einkommen-
steuergesetzes angesetzt wird."
c) Folgender Absatz 11 wird angefügt:
,,(11) § 29 Abs. 2 Satz 5 ist auch auf Veranla-
gungszeiträume vor 1990 anzuwenden."
Artikel 13
Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 14
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am
Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Die Artikel 6, 7 und 8 treten am 1. Januar 1990 in
Kraft.
hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 18. Dezember 1989
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der
Waigel
Finanzen

22.18 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Gesetz
zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
und sonstiger dienst- und versorgungsrechtlicher Vorschriften
(BeamtVGÄndG)
Vom 18. Dezember 1989
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 12. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 570,
1339), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 1 des Gesetzes
vom 30. November 1989 (BGBI. 1 S. 2094), wird wie folgt
geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt II werden die Worte,,§ 14b Vorüberge-
hende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes in sonsti-
gen Fällen" gestrichen.
b) In Abschnitt III werden bei § 22 die Worte „und
frühere Ehefrauen" gestrichen.
c) In Abschnitt VII wird vor § 54 eingefügt:
,,§ 53a Zusammentreffen von Versorgungsbe-
zügen mit außerhalb des öffentlichen
Dienstes erzieltem Einkommen".
d) Abschnitt X wird wie folgt gefaßt:
„Abschnitt X
Vorhandene Versorgungsempfänger
§ 69 Anwendung bisherigen und neuen Rechts
für am 1. Januar 1977 vorhandene Versor-
gungsempfänger
§ 69 a Anwendung bisherigen und neuen Rechts
für am 1. Januar 1992 vorhandene Versor-
gungsempfänger".
e) In Abschnitt XIII werden die Worte ,,§ 85 Beson-
dere Ruhegehaltssätze nach bisherigem Landes-
recht" durch die Worte
,,§ 85 Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991
vorhandene Beamte"
ersetzt und vor § 86 eingefügt:
,,§ 85a Erneute Berufung in das Beamtenverhält-
nis nach dem 31. Dezember 1991 ".
2. § 6 Abs. 1 Satz 4 und 5 wird gestrichen.

3. § 12 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Für die in§ 4a Abs. 1 des Gesetzes über die
Bundesanstalt für Flugsicherung genannten
Beamten sowie für Beamte des Vollzugsdienstes
und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können
Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer
praktischen hauptberuflichen Tätigkeit anstelle
einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer
Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige
Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für
die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Ab-
satz 1 Satz 2 gilt entsprechend."
bb) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3
und 4.
4. In § 13 Abs. 1 Satz 1 werden jeweils das Wort „fünf-
undfünfzigsten" durch das Wort „sechzigsten" und die
Worte „zu einem Drittel" durch die Worte „zu zwei
Dritteln" ersetzt.
5. § 14 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 14
Höhe des Ruhegehaltes
(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhege-
haltfähiger Dienstzeit 1,875 vom Hundert der ruhege-
haltfähigen Dienstbezüge (§ 5), insgesamt jedoch
höchstens fünfundsiebzig vom Hundert. Der Ruhege-
haltssatz ist auf zwei Dezimalstellen auszurechnen,
wobei die zweite Stelle um eins zu erhöhen ist, wenn
in der dritten Stelle ein Rest verbleibt. Zur Ermittlung
der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstjahre sind
etwa anfallende Tage unter Benutzung des Nenners
dreihundertfünfundsechzig umzurechnen; Satz 2 gilt
entsprechend.
(2) Das Ruhegehalt erhöht sich um 17,30 Deutsche
Mark, wenn seiner Berechnung ein Ortszuschlag der
Stufe 2 zugrunde liegt;§ 40 Abs. 5 des Bundesbesol-
dungsgesetzes gilt entsprechend.
(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 vom
Hundert für jedes Jahr, um das der Beamte vor der
Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres
nach§ 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtenge-
setzes oder entsprechenden landesrechtlichen Vor-
schriften in den Ruhestand versetzt wird. Absatz 1
Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfund-
dreißig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbe-
züge (§ 5) zuzüglich eines Betrages nach Absatz 2.
An die Stelle des Ruhegehaltes nach Satz 1 treten,
wenn dies günstiger ist, fünfundsechzig vom Hundert
der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der
Endstufe der Besoldungsgruppe A 3 zuzüglich eines
Betrages nach Absatz 2. Die Mindestversorgung nach
Satz 2 erhöht sich um fünfundvierzig Deutsche Mark
für den Ruhestandsbeamten und die Witwe; der Er-
höhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 25
außer Betracht.
(5) Bei einem in den einstweiligen Ruhestand ver-
setzten Beamten beträgt das Ruhegehalt während der
ersten fünf Jahre des einstweiligen Ruhestandes fünf-
undsiebzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienst-
bezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in
der sich der Beamte zur Zeit seiner Versetzung in den
einstweiligen Ruhestand befunden hat, zuzüglich
eines Betrages nach Absatz 2. Das Ruhegehalt darf
die Dienstbezüge, die dem Beamten in diesem Zeit-
punkt zustanden, nicht übersteigen."
6. § 14a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Worten „sonstigen
Vorschriften" die Worte „vor Anwendung des
§ 14 Abs. 3" eingefügt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
„2. a) dienstunfähig im Sinne des § 42 Abs. 1
des Bundesbeamtengesetzes oder ent-
sprechendem Landesrecht ist oder
b) wegen Erreichens einer besonderen
Altersgrenze in den Ruhestand getreten
ist und das sechzigste Lebensjahr voll-
endet hat,".
cc) In Nummer 3 werden der Punkt durch das
Wort „und" ersetzt und folgende Nummer 4
angefügt:
„4. keine Einkünfte im Sinne des § 53 a Abs. 6
bezieht. Die Einkünfte bleiben außer
Betracht, soweit sie durchschnittlich im
Monat den Betrag in Höhe eines Siebtels
der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch) nicht
überschreiten."
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes
beträgt eins vom Hundert der ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge für je zwölf Kalendermonate der für
die Erfüllung der Wartezeit (Absatz 1 Nr. 1) anrech-
nungsfähigen Pflichtversicherungszeiten, soweit
sie nach Vollendung des siebzehnten Lebensjah-
res bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgelegt
wurden und nicht als ruhegehaltfähig berücksich-
tigt sind. Der hiernach berechnete Ruhegehalts-
satz darf vor Anwendung des § 14 Abs. 3 siebzig
vom Hundert nicht überschreiten."
c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Sie endet vorher, wenn der Ruhestandsbeamte
1. eine Versichertenrente der gesetzlichen Ren-
tenversicherung bezieht, mit Ablauf des Tages
vor dem Beginn der Rente, oder
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a
nicht mehr dienstunfähig ist, mit Ablauf des
Monats, in dem ihm der Wegfall der Erhöhung
mitgeteilt wird, oder
3. ein Erwerbseinkommen bezieht, mit Ablauf des
Tages vor dem Beginn der Erwerbstätigkeit."
7. § 14b wird aufgehoben.

2220 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
8. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 und 3 erhält folgende Fassung:
,,§ 14 Abs. 5 und§ 14a finden keine Anwendung.
Änderungen des Mindestruhegehaltes (§ 14
Abs. 4) sind zu berücksichtigen."
b) In Absatz 2 Satz 3 werden in dem Klammerhinweis
die Worte ,,§ 14 Abs. 1" durch die Worte ,,§ 14
Abs. 4" ersetzt.
9 § 22 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Worte „und frühere
Ehefrauen" gestrichen.
b) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,, Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkom-
men sind in angemessenem Umfang anzurech-
nen."
c) Die Absätze 2 und 3 werden gestrichen, der bishe-
rige Absatz 1 wird alleiniger Text.
10. § 24 Abs. 1 Satz 2 und 3 erhält folgende Fassung:
':.§ 14 Abs. 5 und § 14 a finden keine Anwendung.
Anderungen des Mindestruhegehaltes (§ 14 Abs. 4)
sind zu berücksichtigen."
11 § 25 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Unterhaltsbeiträge nach § 22 gelten für die
Anwendung der Absätze 1 und 2 als Witwengeld.
Unterhaltsbeiträge nach § 23 Abs. 2 dürfen nur
insoweit bewilligt werden, als sie allein oder
zusammen mit gesetzlichen Hinterbliebenenbezü-
gen die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Höchst-
grenze nicht übersteigen."
b) Absatz 4 wird gestrichen.
12. In § 26 Abs. 1 werden die Worte ,, , der geschiedenen
Ehefrau (§ 22 Abs. 2 und 3)" gestrichen.
13. § 27 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Abs. 1 "
gestrichen.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Zahlung
eines Unterhaltsbeitrages nach § 26."
c) Absatz 3 wird gestrichen.
14. In § 28 Satz 1 werden die Worte „oder den geschiede-
nen Ehemann (§ 22 Abs. 2 und 3)" gestrichen.
15. § 35 Abs. 2 Satz 2 und 3 erhält folgende Fassung:
„Hat bei Eintritt des Dienstunfalles eine abschätzb~re
Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits bestanden, so
ist für die Berechnung des Unfallausgleichs von der
individuellen Erwerbsfähigkeit des Verletzten, die
unmittelbar vor dem Eintritt des Dienstunfalles
bestand, auszugehen und zu ermitteln, welcher Teil
dieser individuellen Erwerbsfähigkeit durch den
Dienstunfall gemindert wurde. Beruht die frühere
Erwerbsminderung auf einem Dienstunfall, so kann
ein einheitlicher Unfallausgleich festgesetzt werden."
16. § 36 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird das Wort „fünfundfünfzigsten"
durch das Wort „sechzigsten" ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 2 und 3 erhält folgende Fassung:
,,Das Unfallruhegehalt beträgt mindestens sechs-
undsechzigzweidrittel vom Hundert der ruhegehalt-
fähigen Dienstbezüge zuzüglich eines Betrages
nach § 14 Abs. 2 und darf fünfundsiebzig vom
Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
zuzüglich eines Betrages nach § 14 Abs. 2 nicht
übersteigen. Es darf nicht hinter fünfundsiebzig
vom Hundert der jeweils ruhegehaltfähigen Dienst-
bezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe
A 3 zuzüglich eines Betrages nach § 14 Abs. 2
zurückbleiben; § 14 Abs. 4 Satz 3 gilt entspre-
chend."
17. In § 38 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 5 Satz 2 werden die
Worte „nach § 14 Abs. 1 Satz 2" durch die Worte
,,nach § 14 Abs. 2" ersetzt.
18. In § 44 Abs. 3 werden die Worte „Abs. 1" gestrichen.
19. § 53 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Als Höchstgrenze gelten
1. für Ruhestandsbeamte und Witwen die ruhegehalt-
fähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besol-
dungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt
berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des
Eineinviertelfachen der jeweils ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungs-
gruppe A 3, zuzüglich des jeweils zustehenden
Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1,
2. für Waisen vierzig vom Hundert des Betrages, der
sich nach Nummer 1 unter Berücksichtigung des
ihnen zustehenden Unterschiedsbetrages nach
§ 50 Abs. 1 ergibt.
Witwen und Waisen ist mindestens ein Betrag in Höhe
von zwanzig vom Hundert ihres Versorgungsbezuges
zu belassen."
20. Nach § 53 wird eingefügt:
,,§ 53a
zusammentreffen von Versorgungsbezügen
mit außerhalb des öffentlichen Dienstes
erzieltem Einkommen
(1) Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung
oder Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes
wird auf das Ruhegehalt bis zur Höhe des Betrages
anger_echnet, um den das Ruhegehalt, das sich vor
Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- oder Anrech-
nungsvorschriften ergibt, den Betrag überschreitet,
der sich als Ruhegehalt ergäbe, wenn dienstunfall-
bedingte Erhöhungen und die Regelungen der § 5
Abs. 2, § 7 Satz 1 Nr. 2, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 4 und 5,
§ 14a, § 66 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 6 sowie § 4a
Abs. 3 des Gesetzes über die Bundesanstalt für Flug-
sicherung unberücksichtigt bleiben. Die Zuwendung

nach dem Gesetz über die Gewährung einer jährli-
chen Sonderzuwendung steht dem Ruhegehalt nach
Satz 1 gleich. Die Anrechnung endet mit Ablauf des
Monats, in dem das fünfundsechzigste Lebensjahr
vollendet wird.
(2) Bei Anwendung des Absatzes 1 wird das
Erwerbseinkommen nur insoweit berücksichtigt, als es
zusammen mit dem Ruhegehalt die ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungs-
gruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, min-
destens einen Betrag in Höhe des Eineinviertelfachen
der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der
Endstufe der Besoldungsgruppe A 3, zuzüglich des
Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 überschreitet.
Ein Unfallausgleich (§ 35) und Aufwandsentschädi-
gungen sind außer Betracht zu lassen.
(3) Auf einen Unterhaltsbeitrag nach § 38 wird im
Rahmen des Absatzes 1 Erwerbseinkommen in Höhe
des Versorgungsbezuges angerechnet, jedoch ist
mindestens ein Betrag als Versorgung zu belassen,
der unter Berücksichtigung der Minderung der
Erwerbsfähigkeit infolge des Dienstunfalles dem
Unfallausgleich entspricht.
(4) Eine dem Urlaubsgeld nach dem Urlaubsgeld-
gesetz entsprechende Leistung aus der Beschäfti-
gung oder Tätigkeit ist bei Anwendung des Absatzes 2
Satz 1 im Monat Juli zu berücksichtigen. Die ruhege-
haltfähigen Dienstbezüge nach Absatz 2 Satz 1 sind
für den Monat Juli um den Betrag des Urlaubsgeldes
nach § 4 des Urlaubsgeldgesetzes zu erhöhen.
(5) Die Zuwendung nach dem Gesetz über die
Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung und
eine entsprechende Zuwendung aus der Beschäfti-
gung oder Tätigkeit sind bei Anwendung des Absat-
zes 2 Satz 1 im Monat Dezember zu berücksichtigen.
Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach Absatz 2
Satz 1 sind für den Monat Dezember zu verdoppeln
und um den Sonderbetrag nach § 8 des Gesetzes
über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwen-
dung zu erhöhen.
(6) Erwerbseinkommen im Sinne der Absätze 1 bis
3 sind Einkünfte aus selbständiger und nichtselbstän-
diger Arbeit, aus Gewerbebetrieb und aus Land- und
Forstwirtschaft. Anzusetzen ist bei den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit das monatliche Erwerbsein-
kommen, bei den anderen Einkunftsarten das Er-
werbseinkommen des Kalenderjahres geteilt durch
zwölf Kalendermonate.
(7) Beschäftigung oder Tätigkeit außerhalb des
öffentlichen Dienstes im Sinne des Absatzes 1 ist jede
Beschäftigung oder Tätigkeit, die nicht Verwendung
im öffentlichen Dienst im Sinne des § 53 Abs. 5 ist."
21. § 54 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nr. 3 werden die Worte „nach § 14 Abs. 1
Satz 2" durch die Worte „nach § 14 Abs. 2" ersetzt.
b) Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Ist bei einem an der Ruhensregelung nach Satz 1
Nr. 1 oder 2 beteiligten Versorgungsbezug das
Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist das für
die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in
sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzu-
setzen."
c) Satz 3 erhält folgende Fassung:
„Ist bei der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr. 3 das
dem Witwengeld zugrundeliegende Ruhegehalt
nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist die Höchstgrenze
entsprechend dieser Vorschrift zu berechnen,
wobei dem zu vermindernden Ruhegehalt minde-
stens ein Ruhegehaltssatz von fünfundsiebzig vom
Hundert zugrunde zu legen ist."
22. § 55 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„ Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten
Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 14
Abs. 3 gemindert, ist das für die Höchstgrenze
maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwen-
dung dieser Vorschrift festzusetzen."
b) In Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „entspricht,"
durch die Worte „oder, wenn sich die Rente nach
Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Ent-
geltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe
der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflicht-
beiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und
Anrechnungszeiten entspricht," ersetzt.
23. In § 56 Abs. 1 Satz 1 werden die Zahl „2, 14" durch die
Zahl „ 1,875" und die Zahl „2,85" durch die Zahl „2,5"
ersetzt.
24. § 57 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
,,(4) Eine Abfindungsrente nach bisherigem Recht
(§ 153 des Bundesbeamtengesetzes und entspre-
chende Vorschriften) wird nicht gekürzt."
25. In§ 61 Abs. 2 Satz 2 werden in dem Klammerhinweis
die Worte ,,§ 14 Abs. 1 Satz 3" durch die Worte ,,§ 14
Abs. 4 Satz 2" ersetzt.
26. § 62 Abs. 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
„2. den Bezug und jede Änderung von Einkünften
nach den §§ 10, 14 a und 22 Satz 2 sowie den
§§ 53 bis 56 und § 61 Abs. 2, ".
27. § 63 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 werden die Worte „Abs. 1" gestri-
chen.
b) Nummer 6 wird gestrichen.
c) Die Nummern 7 bis 9 werden die Nummern 6 bis 8.
28. § 66 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Für Beamte auf Zeit, die eine ruhegehalt-
fähige Dienstzeit von zehn Jahren zurückgelegt
haben, beträgt das Ruhegehalt, wenn es für sie
günstiger ist, nach einer Amtszeit von acht Jahren
als Beamter auf Zeit fünfunddreißig vom Hundert
der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zuzüglich
eines Betrages nach § 14 Abs. 2 und steigt mit
jedem weiteren vollen Amtsjahr als Beamter auf
Zeit um zwei vom Hundert der ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge bis zum Höchstruhegehaltssatz von

2222 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
fünfundsiebzig vom Hundert. Als Amtszeit rechnet
hierbei auch die Zeit bis zur Dauer von fünf Jahren,
die ein Beamter auf Zeit im einstweiligen Ruhe-
stand zurückgelegt hat. § 14 Abs. 3 findet Anwen-
dung. Die Sätze 1 bis 3 finden auf zu Beamten auf
Zeit ernannte Militärgeistliche keine Anwendung."
b) Absatz 6 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,§ 7 Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend; das Höchst-
ruhegehalt nach Absatz 2 darf nicht überschritten
werden."
29 § 69 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
„Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am
1. Januar 1977 vorhandene Versorgungsempfän-
ger".
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar
1992 vorhandenen Ruhestandsbeamten, ent-
pflichteten Hochschullehrer, Witwen, Waisen
und sonstigen Versorgungsempfänger regeln
sich, sofern der Versorgungsfall oder die Ent-
pflichtung vor dem 1 . Januar 1977 eingetreten
oder wirksam geworden ist, nach dem bis zum
31. Dezember 1976 geltenden Recht mit fol-
genden Maßgaben:"
bb) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
,,2. Die §§ 3, 9 Abs. 2, § 10 Abs. 2, § 14 Abs.
2, § 22 Satz 2, die §§ 33, 34 und 42 Satz 2
sowie die §§ 49 bis 65 und 70 dieses
Gesetzes finden Anwendung; § 6 Abs. 1
Satz 5 und § 14 a finden in der bis zum
31. Dezember 1991 geltenden Fassung
Anwendung. In den Fällen des§ 141 a des
Bundesbeamtengesetzes oder des ent-
sprechenden bisherigen Landesrechts
richten sich die ruhegehaltfähigen Dienst-
bezüge und der maßgebende Ruhege-
haltssatz nach § 37 dieses Gesetzes. Vor-
schriften über die Nichtgewährung eines
Unfallausgleichs während einer Kranken-
hausbehandlung sind nicht mehr anzu-
wenden. Ist in den Fällen der§§ 53 und 54
dieses Gesetzes die Ruhensregelung
nach dem bis zum 31. Dezember 1976
geltenden Recht für den Versorgungs-
empfänger günstiger, verbleibt es dabei,
solange ein über den 31. Dezember 1976
hinaus bestehendes Beschäftigungsver-
hältnis andauert oder eine weitere Versor-
gung besteht. Ist in den Fällen des § 53
die Ruhensregelung nach dem bis zum
31. Dezember 1991 geltenden Recht gün-
stiger, verbleibt es dabei, solange ein über
den 31. Dezember 1991 hinaus bestehen-
des Beschäftigungsverhältnis andauert.
Bei der Anwendung des § 53 a treten an
die Stelle der in § 53 a Abs. 1 Satz 1
genannten Vorschriften die entsprechen-
den Vorschriften des bis zum 31. Dezem-
ber 1976 geltenden Rechts. § 53 a gilt
nicht, solange eine am 31. Dezember
1991 über diesen Zeitpunkt hinaus beste-
hende Beschäftigung oder Tätigkeit eines
Ruhestandsbeamten andauert."
cc) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
„3. Die Mindestversorgungsbezüge (§ 14
Abs. 4 Satz 2) und die Mindestunfallver-
sorgungsbezüge bestimmen sich nach
diesem Gesetz."
dd) In Nummer 4 werden nach den Worten „des
§ 53 Abs. 2 Nr. 1" die Worte „und als ruhege-
haltfähige Dienstbezüge im Sinne des § 53 a
Abs. 2" eingefügt.
ee) In Nummer 5 erhalten die Sätze 1 und 2 fol-
gende Fassung:
„Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen
eines Ruhestandsbeamten, der nach dem
31. Dezember 1976 und vor dem 1. Januar
1992 verstorben ist, regeln sich nach diesem
Gesetz in der bis zum 31. Dezember 1991
geltenden Fassung, jedoch unter Zugrundele-
gung des bisherigen Ruhegehaltes; § 26 die-
ses Gesetzes ist auch auf Hinterbliebene
eines früheren Beamten auf Lebenszeit oder
auf Widerruf anwendbar, dem nach dem bis
zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht ein
Unterhaltsbeitrag bewilligt war oder hätte
bewilligt werden können. Für die Hinterbliebe-
nen eines entpflichteten Hochschullehrers, der
nach dem 31. Dezember 1976 und vor dem
1. Januar 1992 verstorben ist, gilt § 91 Abs. 2
Nr. 3 in der bis zum 31. Dezember 1991 gel-
tenden Fassung entsprechend."
ff) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
,,6. Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebe-
nen eines Ruhestandsbeamten, der nach
dem 31. Dezember 1991 verstorben ist,
regeln sich nach diesem Gesetz, jedoch
unter Zugrundelegung des bisherigen
Ruhegehaltes. Für die Hinterbliebenen
eines entpflichteten Hochschullehrers, der
nach dem 31. Dezember 1991 verstorben
ist, gilt § 91 Abs. 2 Nr. 3 entsprechend."
c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Für die am 1. Januar 1977 vorhandenen
früheren Beamten, früheren Ruhestandsbeamten
und ihre Hinterbliebenen gelten die §§ 38, 41 und
61 Abs. 1 Satz 3; § 82 findet in der bis zum
31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwen-
dung. Für eine sich danach ergebende Versorgung
gelten die Vorschriften des Absatzes 1, wobei § 38
Abs. 4 Satz 3 und § 38 Abs. 5 anzuwenden sind."
30. Nach § 69 wird eingefügt:
,,§ 69a
Anwendung bisherigen und neuen Rechts
für am 1. Januar 1992 vorhandene
Versorgungsempfänger
Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 1992 vor-
handenen Ruhestandsbeamten, entpflichteten Hoch-
schullehrer, Witwen, Waisen und sonstigen Versor-

Nr. 59 Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1989 2223
gungsempfänger regeln sich, sofern der Versorgungs-
fall oder die Entpflichtung nach dem 31. Dezember
1976 eingetreten oder wirksam geworden ist, nach
dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht mit
folgenden Maßgaben:
1. § 22 Satz 2 sowie die §§ 53 und 55 Abs. 4 finden in
der vom 1. Januar 1992 an geltenden Fassung
Anwendung. Ist in den Fällen des§ 53 die Ruhens-
regelung nach dem bis zum 31. Dezember 1991
geltenden Recht günstiger, verbleibt es dabei,
solange ein über den 31. Dezember 1991 hinaus
bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert.
2. § 53 a findet Anwendung. Hierbei treten an die
Stelle der in § 53 a Abs. 1 Satz 1 genannten
Vorschriften die entsprechenden Vorschriften des
vor dem 1. Januar 1992 geltenden Rechts. § 53 a
gilt nicht, solange eine am 31. Dezember 1991
über diesen Zeitpunkt hinaus bestehende Beschäf-
tigung oder Tätigkeit eines Ruhestandsbeamten
andauert.
3. Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines
Ruhestandsbeamten, der nach dem 31. Dezember
1991 verstorben ist, regeln sich nach den ab dem
1. Januar 1992 geltenden Vorschriften, jedoch
unter Zugrundelegung des bisherigen Ruhegehal-
tes. Für die Hinterbliebenen eines entpflichteten
Hochschullehrers, der nach dem 31. Dezember
1991 verstorben ist, gilt§ 91 Abs. 2 Nr. 3 entspre-
chend."
31. § 78 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird gestrichen.
b) Die Absätze 2 und 3 werden Absätze 1 und 2.
32. § 82 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Wort „fünfundfünfzigsten"
durch das Wort „sechzigsten" ersetzt.
b) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
„3. Der Hundertsatz des Mindestruhegehaltes
(§ 14 Abs. 4 Satz 2) beträgt fünfundsiebzig
vom Hundert."
33. § 84 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„ Für am 1. Januar 1977 vorhandene Beamte können
zum Ausgleich von Härten Zeiten, die nach dem bis
zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht ruhege-
haltfähig waren, als ruhegehaltfähig galten oder als
ruhegehaltfähig berücksichtigt werden konnten und
vor dem 1. Januar 1977 zurückgelegt worden sind, im
Anwendungsbereich des bis zum 31. Dezember 1976
geltenden Rechts als ruhegehaltfähig berücksichtigt
werden."
34. § 85 erhält folgende Fassung:
,,§ 85
Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991
vorhandene Beamte
(1) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der
Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar
vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienst-
verhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden,
bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehalts-
satz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der
ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehalts-
satzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 gelten-
den Recht. Der sich nach den Sätzen 1 und 2 erge-
bende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das
vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeit-
punkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige
Dienstzeit zurückgelegt wird, um eins vom Hundert
der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchst-
satz von fünfundsiebzig vom Hundert; insoweit gilt
§ 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Bei der
Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Voll-
endung einer zehnjährigen ruhegehaltfähi.gen Dienst-
zeit außer Betracht; § 13 Abs. 1 findet in der bis zum
31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.
§ 14 Abs. 3 findet Anwendung.
(2) Für die Beamten auf Zeit, deren Beamtenver-
hältnis über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbe-
steht, ist§ 66 Abs. 2 und 6 in der bis zum 31. Dezem-
ber 1991 geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der
Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar
vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienst-
verhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden
und erreicht der Beamte vor dem 1. Januar 2002 die
für ihn jeweils maßgebende gesetzliche Altersgrenze,
so richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen
Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis
zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Satz 1 gilt
entsprechend, wenn ein von dieser Vorschrift erfaßter
Beamter vor dem Zeitpunkt des Erreichens der jeweils
maßgebenden gesetzlichen Altersgrenze wegen
Dienstunfähigkeit oder auf Antrag in den Ruhestand
versetzt wird oder verstirbt.
(4) Der sich nach Absatz 1, 2 oder 3 ergebende
Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhege-
haltes zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der
Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die
gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der sich
nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den
Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum
31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht
übersteigen.
(5) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der
Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar
vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienst-
verhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden,
ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Bei Erreichen der Altersgrenze beträgt der
nach § 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Vomhundertsatz
des Bundesbeamtengesetzes oder der Minderung
entsprechendem Landesrecht für jedes Jahr
vor dem 1. Januar 2002 0,0,
nach dem 31. Dezember 2001 0,6,
nach dem 31. Dezember 2002 1,2,
nach dem 31. Dezember 2003 1,8,
nach dem 31. Dezember 2004 2,4,
nach dem 31. Dezember 2005 3,0,
nach dem 31 . Dezember 2006 3,6.

2224 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
(6) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach
Absatz 1, so sind die Vorschriften des § 54 Abs. 2 und
des § 55 Abs. 2
1. in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fas-
sung bei der Berechnung des für die Höchstgren-
zen am 31. Dezember 1991 erreichten Ruhe-
gehaltssatzes,
2. in der vom 1. Januar 1992 an geltenden Fassung
bei der Berechnung des sich aus Zeiten vom
1. Januar 1992 an ergebenden Ruhegehaltssatzes
anzuwenden. Bei Zeiten im Sinne des § 56 Abs. 1, die
bis zum 31. Dezember 1991 zurückgelegt sind, ist
§ 56 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fas-
sung anzuwenden; soweit Zeiten im Sinne des§ 56
Abs. 1 nach diesem Zeitpunkt zurückgelegt sind, ist
§ 56 in der vom 1. Januar 1992 an geltenden Fassung
mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des
Hundertsatzes von 1 ,875 der Satz von 1 ,0 und an die
Stelle des Hundertsatzes von 2,5 der Satz von 1 ,33
tritt. Errechnet sich der Versorgungsbezug nach
Absatz 2 oder 3, so sind die Vorschriften des § 54
Abs. 2, des § 55 Abs. 2 sowie des § 56 in der bis zum
31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.
(7) Die Berücksichtigung der Zeit einer Kindererzie-
hung für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind
richtet sich nach § 6 Abs. 1 Satz 4 und 5 in der bis zum
31. Dezember 1991 geltenden Fassung.
(8) Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen
Beamten, denen auf Grund eines bis zu diesem Zeit-
punkt erlittenen Dienstunfalles ein Unfallausgleich
gewährt wird, findet§ 35 in der bis zum 31. Dezember
1991 geltenden Fassung Anwendung.
(9) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 3 bleibt
der am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz
auch dann gewahrt, wenn dem Beamtenverhältnis,
aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, mehrere
öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelba-
rem zeitlichen Zusammenhang mit dem am
31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtli-
chen Dienstverhältnis vorangegangen sind."
35. Nach § 85 wird eingefügt:
,,§ 85a
Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis
nach dem 31. Dezember 1991
Bei einem nach dem 31. Dezember 1991 nach § 39
oder § 45 des Bundesbeamtengesetzes oder dem
entsprechenden Landesrecht erneut in das Beamten-
verhältnis berufenen Beamten bleibt der nach § 69 a
oder nach § 85 dem früheren Ruhegehalt zugrunde
gelegte Ruhegehaltssatz gewahrt, wenn der Ruhege-
haltssatz für das neue Ruhegehalt hinter dem Ruhe-
gehaltssatz für das frühere Ruhegehalt zurückbleibt;
§ 13 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt."
36. § 86 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 86
Hinterbliebenenversorgung
( 1) Die Gewährung von Unterhaltsbeiträgen an
geschiedene Ehegatten richtet sich nach den bisher
geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften, wenn die
Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden worden ist.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Ehe vor dem 1. Juli
1977 aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist.
(2) Ist die Ehe nach dem 30. Juni 1977 geschieden
worden, so richtet sich die Gewährung von Unterhalts-
beiträgen an geschiedene Ehegatten
a) nach § 22 Abs. 2 in der bis zum 31 . Juli 1989
geltenden Fassung, wenn ein Scheidungsverfah-
ren bis zum 31. Juli 1989 rechtshängig geworden
ist oder die Parteien bis zum 31. Juli 1989 eine
Vereinbarung nach § 1587 o des Bürgerlichen
Gesetzbuchs getroffen haben,
b) nach § 22 Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember
1991 geltenden Fassung, wenn im Zeitpunkt des
Todes des Beamten oder Ruhestandsbeamten
gegen diesen ein Anspruch auf schuldrechtlichen
Versorgungsausgleich nach § 1587f Nr. 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs in der jeweils geltenden
Fassung bestand.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Ehe nach dem
30. Juni 1977 aufgehoben oder für nichtig erklärt wor-
den ist. Die §§ 26 bis 28 und § 57 Abs. 4 finden
insoweit in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden
Fassung Anwendung.
(3) Ein Unterhaltsbeitrag an einen früheren Ehegat-
ten (Absätze 1 und 2) gilt für die Anwendung des § 25
sowie für die Anwendung des Abschnitts VII als Wit-
wengeld, außer für die Anwendung des § 57.
(4) Die Vorschriften über die Kürzung des Witwen-
geldes bei großem Altersunterschied der Ehegatten
(§ 20 Abs. 2) finden keine Anwendung, wenn die Ehe
am 1. Januar 1977 bestanden und das bis zum
31. Dezember 1976 für die Beamten oder Ruhe-
standsbeamten geltende Landesrecht entsprechende
Kürzungsvorschriften nicht enthalten hat."
37. In § 87 Abs. 1 werden die Worte „bei Inkrafttreten
dieses Gesetzes" durch die Worte „am 1. Januar
1977" ersetzt.
38. § 91 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „am Tage vor
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes" durch die
Worte „bis zum 31. Dezember 1976" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte „nach dem Zeit-
punkt des lnkrafttretens dieses Gesetzes"
durch die Worte „nach dem 31. Dezember
1976" ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird der Punkt durch ein Komma
ersetzt und nach den Worten „im Sinne des
§ 53 Abs. 2 Nr. 1" die Worte „sowie als ruhe-
gehaltfähige Dienstbezüge im Sinne des
§ 53 a Abs. 2." eingefügt.
cc) In Nummer 3 Satz 1 werden die Worte „am
Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes"
durch die Worte „vor dem 1. Januar 1977"
ersetzt.
dd) In Nummer 4 Satz 1 werden nach den Worten
,,§ 53 Abs. 2 Nr. 1" die Worte „sowie den

ruhegehaltfähigen Dienstbezügen im Sinne
des § 53 a Abs. 2" eingefügt.
39. § 99 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 2 bis 4 werden gestrichen.
b) In Absatz 6 wird das Wort „bis" durch das Wort
,,und" ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
(1) Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. März 1987 (BGBI. 1 S. 842),
zuletzt geändert durch § 1 Nr. 2 des Gesetzes vom
30. November 1989 (BGBI. 1 S. 2094), wird wie folgt
geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Der Zweite Teil wird wie folgt geändert:
aa) Im Abschnitt II Nr. 2 Buchstabe e werden die
Worte „und 26b" gestrichen.
bb) Im Abschnitt IV wird nach Nummer 9 folgende
Nummer 9 a eingefügt:
,,9 a. Zusammentreffen von Versorgungsbe-
zügen mit außerhalb des öffentlichen
Dienstes erzielten Einkommen ... 54".
b) Der Sechste Teil wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummer 6 wird wie folgt gefaßt:
„6. Anwendung bisherigen und neuen Rechts
ab 1. Januar 1977 und neuen Rechts ab
1. Januar 1992 für bereits am 1 . Januar
1977 vorhandene Versorgungsempfänger
... 94".
bb) Nach Nummer 6 werden folgende Nummern
6a bis 6c eingefügt:
„6 a. Anwendung bisherigen und neuen
Rechts ab 1 . Januar 1992 für Versor-
gungsempfänger, bei denen der Versor-
gungsfall in der Zeit vom 1. Januar 1977
bis zum 31. Dezember 1991 eingetreten
ist ... 94a.
6b. Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember
1991 vorhandene Berufssoldaten ...
94b.
6c. Erneute Berufung in das Dienstverhält-
nis eines Berufssoldaten nach dem
31. Dezember 1991 ... 94c".
2. In § 13b Abs. 2 Nr. 2 und 3 wird jeweils das Wort
,,sechs" durch das Wort „achtzehn" ersetzt.
3. In § 20 Abs. 1 werden die Sätze 3 und 4 gestrichen.
4. § 23 wird wie folgt geändert:
aa) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:
,,(2) Anstelle einer Berücksichtigung nach Ab-
satz 1 können einem Berufssoldaten Zeiten einer
praktischen Ausbildung und einer praktischen
hauptberuflichen Tätigkeit bis zu einer Gesamt-
zeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienst-
zeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahr-
nehmung der ihm als Soldat auf Zeit oder Berufs-
soldat übertragenen Aufgaben förderlich sind. Ab-
satz 1 Satz 2 gilt entsprechend."
bb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
5. In § 25 Abs. 1 Satz 1 werden jeweils das Wort „fünf-
undfünfzigsten" durch das Wort „sechzigsten" und die
Worte „zu einem Drittel" durch die Worte „zu zwei
Dritteln" ersetzt.
6. § 26 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 26
(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhege-
haltfähiger Dienstzeit 1,875 vom Hundert der ruhege-
haltfähigen Dienstbezüge (§§ 17, 18), insgesamt
jedoch höchstens fünfundsiebzig vom Hundert. Der
Ruhegehaltssatz ist auf zwei Dezimalstellen auszu-
rechnen, wobei die zweite Stelle um eins zu erhöhen
ist, wenn in der dritten Stelle ein Rest verbleibt. Satz 2
ist jedoch in den Fällen der Absätze 2 bis 4 erst
anzuwenden, wenn der sich nach den Sätzen 1 und 4
ergebende Ruhegehaltssatz nach Absatz 2, 3 oder 4
erhöht ist; hierbei ist der Ruhegehaltssatz auf drei
Dezimalstellen auszurechnen und die dritte Stelle um
eins zu erhöhen, wenn in der vierten Stelle ein Rest
verbleibt. Zur Ermittlung der gesamten ruhegehaltfähi-
gen Dienstjahre sind etwa anfallende Tage unter
Benutzung des Nenners dreihundertfünfundsechzig
umzurechnen; Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Das Ruhegehalt nach Absatz 1 wird für die
Berufssoldaten erhöht, die nach § 44 Abs. 2 in Verbin-
dung mit§ 45 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 des Soldatengeset-
zes wegen Überschreitens der für sie festgesetzten
besonderen Altersgrenzen in den Ruhestand versetzt
werden. Die Erhöhung beträgt für Berufssoldaten im
Sinne des
1. § 45 Abs. 2 Nr. 1, 2 Buchstabe a und Nr. 4 des
Soldatengesetzes beim Eintritt in den Ruhestand
nach Vollendung des dreiundfünfzigsten Lebens-
jahres 13, 125 vom Hundert,
2. § 45 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b des Soldatengeset-
zes beim Eintritt in den Ruhestand nach Voll-
endung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres
9,375 vom Hundert,
3. § 45 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c des Soldatengeset-
zes beim Eintritt in den Ruhestand nach Voll-
endung des siebenundfünfzigsten Lebensjahres
5,625 vom Hundert,
4. § 45 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe d des Soldatengeset-
zes beim Eintritt" in den Ruhestand nach Voll-
endung des neunundfünfzigsten Lebensjahres
1 ,875 vom Hundert
der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§§ 17, 18). Die
Erhöhung vermindert sich bei einem Berufssoldaten,
der mehr als zwei Jahre nach dem frühestmöglichen
Zeitpunkt (§ 44 Abs. 2 in Verbindung mit § 45 Abs. 2
Nr. 1, 2 und 4 des Soldatengesetzes) in den Ruhe-
stand versetzt wird, in dem Umfang, um den sich das
Ruhegehalt durch die Dienstzeit, die über diesen
Zweijahreszeitraum hinausgeht, nach Absatz 1 er-
höht. Das Ruhegehalt darf fünfundsiebzig vom Hun-
dert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht über-
steigen.

2226 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
(3) Wird ein Berufssoldat in den Fällen des Absat-
zes 2 nach dem 31. Dezember 2001 in den Ruhestand
versetzt, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, daß die
Erhöhung nach Satz 2 für Berufssoldaten im Sinne
des
1. § 45 Abs. 2 Nr. 1 des Soldatengesetzes beim
Eintritt in den Ruhestand nach Vollendung des
dreiundfünfzigsten Lebensjahres 13, 125 vom Hun-
dert,
2. § 45 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 4 des
Soldatengesetzes beim Eintritt in den Ruhestand
nach Vollendung des vierundfünfzigsten Lebens-
jahres 11 ,250 vom Hundert,
3. § 45 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b des Soldatengeset-
zes beim Eintritt in den Ruhestand nach Vollen-
dung des sechsundfünfzigsten Lebensjahres 7,500
vom Hundert,
4. § 45 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c des Soldatengeset-
zes beim Eintritt in den Ruhestand nach Vollen-
dung des achtundfünfzigsten Lebensjahres 3,750
vom Hundert
der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§§ 17, 18)
beträgt.
(4) Das Ruhegehalt nach Absatz 1 wird für die
Berufssoldaten, die nach § 44 Abs. 2 in Verbindung
mit § 45 Abs. 2 Nr. 3 des Soldatengesetzes wegen
Überschreitens der für sie festgesetzten besonderen
Altersgrenze in den Ruhestand versetzt werden, um
17,625 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbe-
züge (§§ 17, 18) erhöht. Die Erhöhung vermindert sich
bei einem Berufssoldaten, der nach Vollendung des
fünfundvierzigsten Lebensjahres in den Ruhestand
versetzt wird, um zwei Drittel der Steigerung des
Ruhegehaltes nach Absatz 1, soweit sie auf der
Dienstzeit nach Vollendung des fünfundvierzigsten
Lebensjahres beruht.
(5) Das Ruhegehalt erhöht sich um 17,30 Deutsche
Mark, wenn seiner Berechnung ein Ortszuschlag der
Stufe 2 zugrunde liegt; § 40 Abs. 5 des Bundesbesol-
dungsgesetzes gilt entsprechend.
(6) Das Ruhegehalt erhöht sich für Zeiten eines
Erziehungsurlaubs und andere Zeiten einer Kinder-
erziehung entsprechend den Vorschriften des Geset-
zes über die Gewährung eines Kindererziehungszu-
schlags.
(7) Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfund-
dreißig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienst-
bezüge (§§ 17, 18) zuzüglich eines Betrages nach
Absatz 5. An die Stelle des Ruhegehaltes nach Satz 1
treten, wenn dies günstiger ist, fünfundsechzig vom
Hundert der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 3 zuzüg-
lich eines Betrages nach Absatz 5. Die Mindestversor-
gung nach Satz 2 erhöht sich um fünfundvierzig Deut-
sche Mark für den Soldaten im Ruhestand und die
Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung
nach § 43 in Verbindung mit § 25 des Beamtenversor-
gungsgesetzes außer Betracht.
(8) Bei einem nach § 50 des Soldatengesetzes in
den einstweiligen Ruhestand versetzten Berufssolda-
ten beträgt das Ruhegehalt während der ersten fünf
Jahre des einstweiligen Ruhestandes fünfundsiebzig
vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der
Besoldungsgruppe, in der er sich zur Zeit seiner Ver-
setzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat,
zuzüglich eines Betrages nach Absatz 5. Das Ruhe-
gehalt darf die Dienstbezüge, die dem Berufssoldaten
in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen."
7. § 26a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
„2. a) dienstunfähig im Sinne des § 44 Abs. 3
des Soldatengesetzes ist oder
b) wegen Erreichens einer Altersgrenze in
.den Ruhestand getreten ist und das
sechzigste Lebensjahr vollendet hat,".
bb) In Nummer 3 werden der Punkt durch das
Wort „und" ersetzt und folgende Nummer 4
angefügt:
„4. keine Einkünfte im Sinne des § 54 Abs. 5
bezieht. Die Einkünfte bleiben außer
Betracht, soweit sie durchschnittlich im
Monat den Betrag in Höhe eines Siebtels
der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch) nicht
überschreiten."
b) In Absatz 2 werden nach den Worten „eins vom
Hundert" die Worte „der ruhegehaltfähigen Dienst-
bezüge" eingefügt.
c) In Absatz 3 Satz 2 wird die Nummer 2 durch
folgende Nummern 2 und 3 ersetzt:
,,2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchsta-
be a nicht mehr dienstunfähig ist, mit Ablauf
des Monats, in dem ihm der Wegfall der Erhö-
hung mitgeteilt wird, oder
3. ein Erwerbseinkommen bezieht, mit Ablauf
des Tages vor dem Beginn der Erwerbstätig-
keit.'.'
8. § 26b wird aufgehoben.
9. § 43 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Der Witwe und den Kindern eines verstorbe-
nen Berufssoldaten, dem nach § 36 ein Unterhalts-
beitrag bewilligt worden ist oder hätte bewilligt wer-
den können, kann die in den§§ 19, 20 und 22 bis
25 des Beamtenversorgungsgesetzes vorgese-
hene Versorgung bis zu der dort bezeichneten
Höhe als Unterhaltsbeitrag bewilligt werden. Die
§§ 21, 27 und 86 des Beamtenversorgungsgeset-
zes gelten entsprechend."
b) In Absatz 4 werden die Worte ,,§ 26 Abs. 3 sowie
die§§ 26a und 26b" durch die Worte,,§ 26 Abs. 8
und § 26 a" ersetzt.
10. In § 45 Abs. 1 Nr. 3 werden nach dem Wort „Über-
gangsgebührnisse" die Worte „außer für die Anwen-
dung des § 54" eingefügt.

Nr. 59 Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1989 2227
11. § 53 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Als Höchstgrenze gelten
1. für Soldaten im Ruhestand und Witwen die ruhege-
haltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der
Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt
berechnet, zuzüglich des jeweils zustehenden
Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1,
2. für Waisen vierzig vom Hundert des Betrages, der
sich nach Nummer 1 unter Berücksichtigung des
ihnen zustehenden Unterschiedsbetrages nach
§ 47 Abs. 1 ergibt.
Witwen und Waisen ist mindestens ein Betrag in Höhe
von zwanzig vom Hundert ihres Versorgungsbezuges
zu belassen."
12. Nach § 53 wird folgender Unterabschnitt 9 a eingefügt:
„9 a. Zusammentreffen von Versorgungsbezügen
mit außerhalb des öffentlichen Dienstes
erzielten Einkommen
§ 54
(1) Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung
oder Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes
werden auf das Ruhegehalt bis zur Höhe des Betra-
ges angerechnet, um den das Ruhegehalt, das sich
vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- oder Anrech-
nungsvorschriften ergibt, den Betrag überschreitet,
der sich als Ruhegehalt ergäbe, wenn dienstunfallbe-
dingte Erhöhungen und die Regelungen der § 17 Abs.
2, § 21 Satz 1 Nr. 2, § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 2 bis 4, 7
und 8 sowie des § 26a unberücksichtigt bleiben; die
Regelung des § 26 Abs. 4 bleibt jedoch im Umfang
des Betrages unberücksichtigt, der sich ergäbe, wenn
der Berufssoldat zu dem für ihn nach Vollendung des
dreiundfünfzigsten Lebensjahres frühestmöglichen
Zeitpunkt in den Ruhestand versetzt worden wäre und
sein Ruhegehalt auf der Grundlage mindestens der
Besoldungsgruppe A 14 berechnet würde. Die
Zuwendung nach dem Gesetz über die Gewährung
einer jährlichen Sonderzuwendung steht dem Ruhe-
gehalt nach Satz 1 gleich. Die Anrechnung endet mit
Ablauf des Monats, in dem das fünfundsechzigste
Lebensjahr vollendet wird.
(2) Bei Anwendung des Absatzes 1 werden die
Erwerbseinkommen nur insoweit berücksichtigt, als
sie zusammen mit dem Ruhegehalt die ruhegehalt-
fähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besol-
dungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
mindestens einen Betrag in Höhe des Eineinviertelfa-
chen der jeweils ruhgehaltfähigen Dienstbezüge aus
der Endstufe der Besoldungsgruppe A 3, zuzüglich
des Unterschiedsbetrages nach § 4 7 Abs. 1 über-
schreiten. Auf Berufssoldaten, die nach § 44 Abs. 2 in
Verbindung mit § 45 Abs. 2 des Soldatengesetzes in
den Ruhestand versetzt worden sind, findet Satz 1 mit
der Maßgabe Anwendung, daß die ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungs-
gruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, um
zwanzig vom Hundert erhöht werden; für Berufssolda-
ten im Sinne des § 45 Abs. 2 Nr. 3 des Soldatengeset-
zes sind die nach Halbsatz 1 zu erhöhenden ruhege-
haltfähigen Dienstbezüge mindestens aus der Besol-
dungsgruppe A 14 zu berechnen. Aufwandsentschä-
digungen sind außer Betracht zu lassen.
(3) Eine dem Urlaubsgeld nach dem Urlaubsgeldge-
setz entsprechende Leistung aus der Beschäftigung
oder Tätigkeit ist bei Anwendung des Absatzes 2 Satz
1 und 2 im Monat Juli zu berücksichtigen. Die ruhege-
haltfähigen Dienstbezüge nach Absatz 2 Satz 1 und 2
sind für den Monat Juli um den Betrag des Urlaubsgel-
des nach § 4 des Urlaubsgeldgesetzes zu erhöhen.
(4) Die Zuwendung nach dem Gesetz über die
Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung und
eine entsprechende Zuwendung aus der Beschäfti-
gung oder Tätigkeit sind bei Anwendung des Absat-
zes 2 Satz 1 und 2 im Monat Dezember zu berück-
sichtigen. Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach
Absatz 2 Satz 1 und 2 sind für den Monat Dezember
zu verdoppeln und um den Sonderbetrag nach § 8 des
Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Son-
derzuwendung zu erhöhen.
(5) Erwerbseinkommen im Sinne der Absätze 1 und
2 sind Einkünfte aus selbständiger und nichtselbstän-
diger Arbeit, aus Gewerbebetrieb und aus Land- und
Forstwirtschaft. Anzusetzen ist bei den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit das monatliche Erwerbs-
einkommen, bei den anderen Einkunftsarten das
Erwerbseinkommen des Kalenderjahres geteilt durch
zwölf Kalendermonate.
(6) Beschäftigung oder Tätigkeit außerhalb des
öffentlichen Dienstes im Sinne des Absatzes 1 ist jede
Beschäftigung oder Tätigkeit, die nicht Verwendung
im öffentlichen Dienst im Sinne des § 53 Abs. 5 ist."
13. § 55 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nr. 3 werden die Worte ,,§ 26 Abs. 1
Satz 2" durch die Worte ,,§ 26 Abs. 5" ersetzt.
bb) Die Sätze 2 und 3 werden gestrichen.
b) In Absatz 4 werden die Worte „Absatz 2 Satz 1
Nr. 3 und Satz 3" durch die Worte „Absatz 2 Nr. 3"
ersetzt.
14. § 55 a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird der Satz 2 gestrichen.
b) In Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „entspricht,"
durch die Worte „oder, wenn sich die Rente nach
Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Ent-
geltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe
der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflicht-
beiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und
Anrechnungszeiten entspricht," ersetzt.
15. In § 55b Abs. 1 Satz 1 werden die Zahl „2, 14" durch
die Zahl „ 1,875" und die Zahl „2,85" durch die Zahl
,,2,5" ersetzt.
16. § 55c Abs. 4 wird gestrichen.
17. In § 59 Abs. 2 werden in dem Klammerhinweis die
Worte ,,§ 26 Abs. 1 Satz 3" durch die Worte ,,§ 26
Abs. 7 Satz 2" ersetzt.

2228 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
18. § 60 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
„2. den Bezug und jede Änderung von Einkünften
nach den §§ 22, 26 a, 43 sowie den §§ 53 bis 55 b
und § 59 Abs. 2,".
19. In§ 73 Abs. 6 werden die Worte,,§§ 44 und 46 bis 61"
durch die Worte ,,§§ 44, 46 bis 53 und die §§ 55 bis
61 " ersetzt.
20. § 77 a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Wort „fünfundfünfzigsten"
durch das Wort „sechzigsten" ersetzt.
b) In Nummer 3 werden in dem Klammerhinweis die
Worte ,,§ 26 Abs. 1 Satz 3" durch die Worte,,§ 26
Abs. 7 Satz 2" ersetzt.
21 Nach§ 93 werden folgende Unterabschnitte 6 bis 6c
eingefügt:
„6. Anwendung bisherigen und neuen Rechts
ab 1 . Januar 1977 und neuen Rechts
ab 1. Januar 1992 für bereits
am 1 . Januar 1977 vorhandene
Versorgungsempfänger
§ 94
(1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 1977
vorhandenen Empfänger von Versorgungsbezügen
regeln sich nach dem bis zum 31 . Dezember 1976
geltenden Recht mit folgenden Maßgaben:
1 . Die Witwenabfindung richtet sich nach diesem
Gesetz in seiner jeweiligen Fassung.
2. Die §§ 1 a, 11, 17 Abs. 2, § 22 Abs. 2, § 26 Abs. 5
sowie die§§ 30, 45 bis 49, 53 bis 55b, 56, 59, 60,
67 a Abs. 2 und § 89 b dieses Gesetzes in ihrer
jeweiligen Fassung finden Anwendung;§ 20 Abs. 1
Satz 4 und § 26 a dieses Gesetzes finden in der
bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung
Anwendung. In den Fällen des§ 27 Abs. 1 dieses
Gesetzes in Verbindung mit § 141 a des Bundesbe-
amtengesetzes richten sich die ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge und der maßgebende Ruhegehalts-
satz nach § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes
und die Höchstgrenze der Hinterbliebenenversor-
gung nach § 43 Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbin-
dung mit § 42 Satz 1 bis 3 des Beamtenversor-
gungsgesetzes. Ist in den Fällen der §§ 53 und 55
dieses Gesetzes die Ruhensregelung nach dem
bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht für
den Versorgungsempfänger günstiger, verbleibt es
dabei, solange ein über den 31. Dezember 1976
hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis an-
dauert oder eine weitere Versorgung besteht. Ist in
den Fällen des§ 53 die Ruhensregelung nach dem
bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht gün-
stiger, verbleibt es dabei, solange ein über den
31. Dezember 1991 hinaus bestehendes Beschäf-
tigungsverhältnis andauert. Bei der Anwendung
des § 54 treten an die Stelle der in § 54 Abs. 1
Satz 1 genannten Vorschriften die entsprechenden
Vorschriften des bis zum 31. Dezember 1976 gel-
tenden Rechts. § 54 gilt nicht, solange eine am
31. Dezember 1991 über diesen Zeitpunkt hinaus
bestehende Beschäftigung oder Tätigkeit eines
Soldaten im Ruhestand andauert. § 43 dieses
Gesetzes in Verbindung mit§ 22 Satz 2 des Beam-
tenversorgungsgesetzes findet in der vom
1. Januar 1992 an geltenden Fassung Anwen-
dung.
3. Die Mindestversorgungsbezüge (§ 26 Abs. 7
Satz 2) und die Mindestunfallversorgungsbezüge
bestimmen sich nach diesem Gesetz in seiner
jeweiligen Fassung.
4. Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines
Soldaten im Ruhestand, der nach dem 31. Dezem-
ber 1976 und vor dem 1. Januar 1992 verstorben
ist, regeln sich nach diesem Gesetz in der bis zum
31. Dezember 1991 geltenden Fassung, jedoch
unter Zugrundelegung des bisherigen Ruhegehal-
tes; § 43 Abs. 2 gilt entsprechend.
5. Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines
Soldaten im Ruhestand, der nach dem 31. Dezem-
ber 1991 verstorben ist, regeln sich nach diesem
Gesetz, jedoch unter Zugrundelegung des bisheri-
gen Ruhegehaltes.
(2) Haben nach dem bis zum 31. Dezember 1976
geltenden Recht Versorgungsbezüge nicht zugestan-
den, werden Zahlungen nur auf Antrag gewährt, und
zwar vom Ersten des Monats an, in dem der Antrag
gestellt worden ist. Anträge, die bis zum 31. Dezem-
ber 1977 gestellt werden, gelten als am 1. Januar
1977 gestellt.
(3) Für am 1. Januar 1977 vorhandene Berufssolda-
ten können zum Ausgleich von Härten Zeiten, die
nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden
Recht ruhegehaltfähig waren, als ruhegehaltfähig gal-
ten oder als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden
konnten und bis zum 31. Dezember 1976 zurückge-
legt worden sind, als ruhegehaltfähig berücksichtigt
werden. Die Entscheidung trifft der Bundesminister
der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundes-
minister des Innern.
6 a. Anwendung bisherigen und neuen Rechts
ab 1. Januar 1992 für Versorgungs-
empfänger, bei denen der Versorgungsfall
in der Zeit vom 1 . Januar 1977
bis zum 31. Dezember 1991 eingetreten ist
§ 94a
Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 1992 vor-
handenen Empfänger von Versorgungsbezügen
regeln sich, sofern der Versorgungsfall nach dem
31. Dezember 1976 eingetreten ist, nach dem bis zum
31. Dezember 1991 geltenden Recht mit folgenden
Maßgaben:
1. Die §§ 53 und 55 a Abs. 4 sowie § 43 dieses
Gesetzes in Verbindung mit § 22 Satz 2 des
Beamtenversorgungsgesetzes finden in der vom
1. Januar 1992 an geltenden Fassung Anwen-
dung. Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensrege-
lung nach dem bis zum 31. Dezember 1991 gelten-
den Recht günstiger, verbleibt es dabei, solange
ein über den 31. Dezember 1991 hinaus bestehen-
des Beschäftigungsverhältnis andauert.
2. § 54 findet mit den Einschränkungen des § 45
Abs. 1 Nr. 3 und des § 73 Abs. 6 Anwendung.
Hierbei treten an die Stelle der in § 54 Abs. 1

Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 genannten Vorschriften
die entsprechenden Vorschriften des vor dem
1. Januar 1992 geltenden Rechts. § 54 gilt nicht,
solange eine am 31. Dezember 1991 über diesen
Zeitpunkt hinaus bestehende Beschäftigung oder
Tätigkeit eines Soldaten im Ruhestand andauert.
3. Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines
Soldaten im Ruhestand, der nach dem 31. Dezem-
ber 1991 verstorben ist, regeln sich nach den ab
dem 1. Januar 1992 geltenden Vorschriften, jedoch
unter Zugrundelegung des bisherigen Ruhegehal-
tes.
6b. Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991
vorhandene Berufssoldaten
§ 94b
(1) Hat das Dienstverhältnis des Berufssoldaten,
aus dem er in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar
vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienst-
verhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden,
bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehalts-
satz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der
ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehalts-
satzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 gelten-
den Recht. Der sich nach den Sätzen 1 und 2 erge-
bende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das
vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeit-
punkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige
Dienstzeit zurückgelegt wird, um eins vom Hundert
der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchst-
satz von fünfundsiebzig vom Hundert; insoweit gilt
§ 26 Abs. 1 Satz 2 und 4 entsprechend. Bei der
Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollen-
dung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit
außer Betracht;§ 25 Abs. 1 und§ 26 Abs. 2 finden in
der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung
Anwendung.
(2) Hat das Dienstverhältnis des Berufssoldaten,
aus dem er in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar
vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienst-
verhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden
und liegt der Eintritt in den Ruhestand auf Grund der
für ihn geltenden Altersgrenzenregelung vor dem
1. Januar 2002, so richtet sich die Berechnung der
ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehalts-
satzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 gelten-
den Recht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein von
dieser Vorschrift erfaßter Berufssoldat vor Eintritt in
den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhe-
stand versetzt wird oder verstirbt.
(3) Der sich nach Absatz 1 oder 2 ergebende Ruhe-
gehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehaltes
zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhe-
gehaltsssatz, der sich nach diesem Gesetz für die
gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der sich
nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den
Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum
31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht
übersteigen.
(4) Liegt dem Ruhegehalt ein Dienstverhältnis im
Sinne des Absatzes 2 Satz 1 zugrunde, ist der Anwen-
dung des § 54 das Ruhegehalt zugrunde zu legen,
das sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991
geltenden Recht ergäbe, wenn dies günstiger ist.
(5) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach
Absatz 1, so sind die Vorschriften des § 55 Abs. 2 und
des § 55a Abs. 2
1. in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fas-
sung bei der Berechnung des für die Höchstgren-
zen am 31. Dezember 1991 erreichten Ruhe-
gehaltssatzes,
2. in der vom 1. Januar 1992 an geltenden Fassung
bei der Berechnung des sich aus Zeiten vom
1. Januar 1992 an ergebenden Ruhegehaltssatzes
anzuwenden. Bei Zeiten im Sinne des § 55 b Abs. 1,
die bis zum 31. Dezember 1991 zurückgelegt sind, ist
§ 55b in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fas-
sung anzuwenden; soweit Zeiten im Sinne des § 55 b
Abs. 1 nach diesem Zeitpunkt zurückgelegt sind, ist
§ 55 b in der vom 1. Januar 1992 an geltenden Fas-
sung mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle
des Hundertsatzes von 1,875 der Satz von 1 ,0 und an
die Stelle des Hundertsatzes von 2,5 der Satz von
1 ,33 tritt. Errechnet sich der Versorgungsbezug nach
Absatz 2, so sind die Vorschriften des § 55 Abs. 2, des
§ 55 a Abs. 2 sowie des § 55 b in der bis zum
31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.
(6) Die Berücksichtigung der Zeit einer Kindererzie-
hung für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind
richtet sich nach § 20 Abs. 1 Satz 3 und 4 in der bis
zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung.
(7) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt
der am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz
auch dann gewahrt, wenn dem Dienstverhältnis des
Berufssoldaten, aus dem er in den Ruhestand tritt,
mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in
unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am
31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-recht-
lichen Dienstverhältnis vorangegangen sind.
6c. Erneute Berufung in das Dienstverhältnis
eines Berufssoldaten nach dem
31. Dezember 1991
§ 94c
Ist ein Soldat im Ruhestand nach dem 31. Dezem-
ber 1991 nach § 50 Abs. 2 des Soldatengesetzes in
Verbindung mit § 39 des Bundesbeamtengesetzes
oder nach § 51 des Soldatengesetzes erneut in das
Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen wor-
den, bleibt der nach § 94a oder nach § 94b dem
früheren Ruhegehalt zugrunde gelegte Ruhegehalts-
satz gewahrt, wenn der Ruhegehaltssatz für das neue
Ruhegehalt hinter dem Ruhegehaltssatz für das frü-
here Ruhegehalt zurückbleibt; § 25 Abs. 1 Satz 2
bleibt unberührt."
(2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.
Artikel 3
Änderung des Soldatengesetzes
(1) Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 19. August 1975 (BGBI. 1 S. 2273), zuletzt

2230 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Juni 1989
(BGBI. 1 S. 1282), wird wie folgt geändert:
1. § 44 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Wort „fünf" durch das Wort
,, vier" ersetzt.
bb) Folgende Sätze 3 und 4 werden angefügt:
,,Soweit dienstliche Belange nicht entgegenste-
hen, kann der Eintritt in den Ruhestand auf
Antrag des Berufssoldaten um bis zu einem
Jahr hinausgeschoben werden. Der Antrag soll
spätestens drei Jahre vor dem Erreichen der
allgemeinen Altersgrenze gestellt werden."
b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze 2 bis 4 ange-
fügt:
„Das gilt nicht, wenn der Berufssoldat beantragt, bis
zu einem Zeitraum von zwei Jahren nach Über-
schreiten der besonderen Altersgrenze im Dienst-
verhältnis verbleiben zu wollen und dienstliche
Belange nicht entgegenstehen. Für den Antrag gilt
Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Die Zurruhesetzung
erfolgt auch in diesen Fällen zu den in Satz 1
angegebenen Zeitpunkten."
2. § 45 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „sechzigste" durch das
Wort „einundsechzigste" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In Nummer 2 Buchstabe a wird das Wort „dreiund-
fünfzigsten" durch das Wort „vierundfünfzigsten", in
Nummer 2 Buchstabe b das Wort „fünfundfünfzig-
sten" durch das Wort „sechsundfünfzigsten", in
Nummer 2 Buchstabe c das Wort „siebenundfünf-
zigsten" durch das Wort „achtundfünfzigsten", in
Nummer 2 Buchstabe d das Wort „neunundfünfzig-
sten" durch das Wort „sechzigsten" und in Nummer
4 das Wort „dreiundfünfzigsten" durch das Wort
,, vierundfünfzigsten" ersetzt.
(2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.
Artikel 4
Änderung des Bundesministergesetzes
Das Bundesministergesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 27. Juli 1971 (BGBI. 1 S. 1166), zuletzt
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember
1989 (BGBI. 1 S. 2210), wird wie folgt geändert:
1. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte „fünfunddreißig vom
Hundert" durch die Worte „neunundzwanzig
vom Hundert", die Worte „fünfundzwanzig vom
Hundert" durch die Worte „zwanzig vom Hun-
dert" und die Worte „achtzehneindrittel vom
Hundert" durch die Worte „fünfzehneindrittel
vom Hundert" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Worte „drei vom Hundert"
durch die Worte „zweieinhalb vom Hundert"
ersetzt.
cc) Folgende Sätze 3 und 4 werden angefügt:
,,Bei Anwendung des Satzes 2 sind zur Ermitt-
lung der gesamten ruhegehaltfähigen Amts-
zeit etwa anfallende Tage unter Benutzung
des Nenners dreihundertfünfundsechzig auf
zwei Dezimalstellen umzurechnen, wobei die
zweite Stelle um eins zu erhöhen ist, wenn in
der dritten Stelle ein Rest verbleibt. Der Vom-
hundertsatz ist auf zwei Stellen auszurechnen;
Satz 3 gilt entsprechend."
b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Worte „nach den
Absätzen 1 und 3" durch die Worte „nach Absatz 1
und Absatz 3 Satz 1 " ersetzt.
c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte „fünfunddrei-
ßig vom Hundert" durch die Worte „neunundzwan-
zig vom Hundert" ersetzt.
2. Dem § 20 wird folgender Absatz 5 angefügt:
,,(5) Für ein ehemaliges Mitglied der Bundesregierung
gilt § 53 a des Beamtenversorgungsgesetzes sinn-
gemäß mit folgenden Maßgaben:
1 . An die Stelle der in § 53 a Abs. 1 Satz 1 des
Beamtenversorgungsgesetzes genannten Rechts-
vorschriften tritt § 15 Abs. 5 dieses Gesetzes.
2. Von dem Ruhegehalt nach § 15 Abs. 5 ist minde-
stens ein Betrag in Höhe des Ruhegehaltes, das
sich vor Anwendung des § 15 Abs. 5 ergeben
würde, mindestens aber ein Betrag in Höhe von
fünfzehneindrittel vom Hundert des Amtsgehaltes
und des Ortszuschlages, zu belassen; § 15 Abs. 1
Satz 2 findet keine Anwendung.
3. Die Anrechnung endet mit Ablauf des Monats, in
dem das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet
wird."
3. Nach § 21 wird eingefügt:
,,§ 21 a
(1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 1992
vorhandenen ehemaligen Mitglieder der Bundesregie-
rung sowie der Hinterbliebenen eines ehemaligen Mit-
gliedes der Bundesregierung regeln sich nach dem bis
zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht mit folgen-
den Maßgaben:
1. § 20 Abs. 5 findet Anwendung. Dies gilt nicht,
solange eine am 31. Dezember 1991 über diesen
Zeitpunkt hinaus bestehende Beschäftigung oder
Tätigkeit eines ehemaligen Mitgliedes der Bundes-
regierung andauert.
2. Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines
ehemaligen Mitgliedes der Bundesregierung, das
nach dem 31. Dezember 1991 verstorben ist, regeln
sich nach den ab dem 1. Januar 1992 geltenden
Vorschriften, jedoch unter Zugrundelegung des bis-
herigen Ruhegehaltes.
(2) Besteht ein Amtsverhältnis über den 31. De-
zember 1991 hinaus fort und hat zu diesem Zeitpunkt
eine Mitgliedschaft in der Bundesregierung einschließ-

lieh einer Zeit im Amt eines Parlamentarischen Staats-
sekretärs bei einem Mitglied der Bundesregierung ins-
gesamt mindestens zwei Jahre bestanden, so gilt § 15
Abs. 3 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden
Fassung.
(3) Wird ein ehemaliges Mitglied der Bundesregie-
rung nach dem 31. Dezember 1991 erneut Mitglied der
Bundesregierung, bleibt der nach Absatz 1 oder Ab-
satz 2 dem früheren Ruhegehalt zugrunde gelegte
Vomhundertsatz gewahrt, wenn der Vomhundertsatz
für das neue Ruhegehalt hinter dem Vomhundertsatz
für das frühere Ruhegehalt zurückbleibt."
Artikel 5
Änderung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse
der Parlamentarischen Staatssekretäre
Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamen-
tarischen Staatssekretäre vom 24. Juli 1974 (BGBI. 1
S. 1538) wird wie folgt geändert:
In § 7 werden die Worte ,,§§ 2, 4 bis 8, 18 bis 20" durch
die Worte ,,§§ 2, 4 bis 8, 18 bis 20 und 21 a" ersetzt.
Artikel 6
Änderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes
Das Beamtenrechtsrahmengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 462),
zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 1 des Gesetzes vom
30. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1297), wird wie folgt geändert:
1. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 2 werden hinter dem Wort „endet"
ein Semikolon und folgender Halbsatz eingefügt:
,, § 26 Abs. 3 findet sinngemäß Anwendung,".
b) In Absatz 2 Nr. 2 werden hinter dem Wort „bewährt"
ein Semikolon und folgender Halbsatz eingefügt:
,,§ 26 Abs. 3 findet sinngemäß Anwendung,".
2. § 25 erhält folgende Fassung:
,,§ 25
(1) Der Beamte auf Lebenszeit tritt nach Erreichen
der Altersgrenze in den Ruhestand. Die Altersgrenze
der Beamten auf Lebenszeit ist das vollendete fünfund-
sechzigste Lebensjahr. Für einzelne Beamtengruppen
kann gesetzlich eine andere Altersgrenze bestimmt
werden. Der Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand
ist durch Gesetz zu regeln.
(2) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß der
Eintritt in den Ruhestand auf Antrag des Beamten,
soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen, über
das vollendete fünfundsechzigste Lebensjahr hinaus
um eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht
übersteigen darf, hinausgeschoben werden kann,
jedoch nicht länger als bis zum vollendeten achtund-
sechzigsten Lebensjahr. Unter den gleichen Voraus-
setzungen kann der Eintritt in den Ruhestand bei einer
nach Absatz 1 Satz 3 gesetzlich bestimmten früheren
Altersgrenze um bis zu zwei Jahre hinausgeschoben
werden."
3. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgender Absatz 3 eingefügt:
,,(3) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß von
der Versetzung des Beamten in den Ruhestand
wegen Dienstunfähigkeit abgesehen werden soll,
wenn ihm ein anderes Amt derselben oder einer
gleichwertigen Laufbahn mit mindestens demselben
Endgrundgehalt übertragen werden kann und wenn
zu erwarten ist, daß er den gesundheitlichen Anfor-
derungen des neuen Amtes genügt; zum Endgrund-
gehalt gehören auch Amtszulagen und ruhegehalt-
fähige Stellenzulagen. Durch Gesetz kann ferner
bestimmt werden, daß dem Beamten zur Vermei-
dung der Versetzung in den Ruhestand unter Beibe-
haltung seines Amtes auch eine geringerwertige
Tätigkeit innerhalb seiner Laufbahngruppe übertra-
gen werden kann, wenn eine anderweitige Verwen-
dung nicht möglich ist und dem Beamten die Wahr-
nehmung der neuen Aufgaben unter Berücksichti-
gung seiner bisherigen Tätigkeit zuzumuten ist."
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und erhält
folgende Fassung:
,,(4) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß der
Beamte auf Lebenszeit auch ohne Nachweis der
Dienstunfähigkeit auf seinen Antrag in den Ruhe-
stand versetzt werden kann, wenn er
1 . schwerbehindert im Sinne des § 1 des Schwer-
behindertengesetzes ist und das sechzigste
Lebensjahr vollendet hat oder
2. das zweiundsechzigste Lebensjahr vollendet
hat.
Dem Antrag nach Nummer 1 darf nur entsprochen
werden, wenn sich der Beamte unwiderruflich dazu
verpflichtet, aus Beschäftigungen oder Erwerbstä-
tigkeiten durchschnittlich im Monat nicht mehr als
den Betrag hinzuzuverdienen, der ein Siebtel der
monatlichen Bezugsgröße (§ 14a Abs. 1 Satz 1
Nr. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes) beträgt."
4. In § 45 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte ,,§ 26 Abs. 3
letzter Satz" durch die Worte,,§ 26 Abs. 4 letzter Satz"
ersetzt.
Artikel 7
Änderung des Bundesbeamtengesetzes
Das Bundesbeamtengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 479),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni
1989 (BGBI. 1 S. 1282), wird wie folgt geändert:
1. In § 31 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
,,§ 42 Abs. 3 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 bei
allein mangelnder gesundheitlicher Eignung und in den
Fällen der Nummer 3 sinngemäß anzuwenden."
2. In § 35 wird im Satz 2 der Punkt durch ein Komma
ersetzt und folgender zweiter Halbsatz angefügt:
,,§ 42 Abs. 3 ist sinngemäß ai1zuwenden."

2232 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
3. § 41 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:
,,(1) Der Beamte auf Lebenszeit tritt mit dem Ende
des Monats in den Ruhestand, in dem er das fünf-
undsechzigste Lebensjahr vollendet. Für einzelne
Beamtengruppen kann gesetzlich eine andere
Altersgrenze bestimmt werden.
(2) Der Eintritt in den Ruhestand kann auf Antrag
des Beamten, soweit dienstliche Belange nicht ent-
gegenstehen, über das vollendete fünfundsech-
zigste Lebensjahr hinaus um eine bestimmte Frist,
die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinaus-
geschoben werden, jedoch nicht länger als bis zum
vollendeten achtundsechzigsten Lebensjahr. Unter
den gleichen Voraussetzungen kann der Eintritt in
den Ruhestand bei einer nach Absatz 1 Satz 2
gesetzlich bestimmten früheren Altersgrenze um bis
zu zwei Jahre hinausgeschoben werden.
(3) Wenn dringende dienstliche Belange im Ein-
zelfall die Fortführung der Dienstgeschäfte durch
einen bestimmten Beamten erfordern, kann auf
Antrag der obersten Dienstbehörde die Bundes-
regierung den Eintritt in den Ruhestand über das
fünfundsechzigste Lebensjahr hinaus für eine
bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht überstei-
gen darf, hinausschieben, jedoch nicht über die
Vollendung des siebzigsten Lebensjahres hinaus.
Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Bun-
desregierung eine nach Absatz 1 Satz 2 festge-
setzte frühere Altersgrenze bis zum fünfundsechzig-
sten Lebensjahr hinausschieben."
b) Die Absätze 3 und 4 werden Absätze 4 und 5.
4. § 42 wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgender Absatz 3 eingefügt:
,,(3) Von der Versetzung des Beamten in den
Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll abgesehen
werden, wenn ihm ein anderes Amt derselben oder
einer gleichwertigen Laufbahn mit mindestens dem-
selben Endgrundgehalt übertragen werden kann
und wenn zu erwarten ist, daß er den gesundheit-
lichen Anforderungen des neuen Amtes genügt;
zum Endgrundgehalt gehören auch Amtszulagen
und ruhegehaltfähige Stellenzulagen. Zur Vermei-
dung der Versetzung in den Ruhestand kann dem
Beamten unter Beibehaltung seines Amtes auch
eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb seiner Lauf-
bahngruppe übertragen werden, wenn eine ander-
weitige Verwendung nicht möglich ist und dem
Beamten die Wahrnehmung der neuen Aufgaben
unter Berücksichtigung seiner bisherigen Tätigkeit
zuzumuten ist."
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und erhält
folgende Fassung:
,,(4) Der Beamte auf Lebenszeit kann auch ohne
Nachweis der Dienstunfähigkeit auf seinen Antrag
in den Ruhestand versetzt werden, wenn er
1. schwerbehindert im Sinne des § 1 des Schwer-
behindertengesetzes ist und das sechzigste
Lebensjahr vollendet hat oder
2. das zweiundsechzigste Lebensjahr vollendet
hat.
Dem Antrag nach Nummer 1 darf nur entsprochen
werden, wenn sich der Beamte unwiderruflich dazu
verpflichtet, aus Beschäftigungen oder Erwerbs-
tätigkeiten durchschnittlich im Monat nicht mehr als
den Betrag hinzuzuverdienen, der ein Siebtel der
monatlichen Bezugsgröße (§ 14a Abs. 1 Satz 1
Nr. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes) beträgt."
5. In § 44 Abs. 1 Satz 1 werden hinter den Worten „den
Beamten" die Worte „auf Grund eines amtsärztlichen
Gutachtens über den Gesundheitszustand, bei der
Deutschen Bundesbahn und bei der Deutschen Bun-
despost auch auf Grund des Gutachtens eines beamte-
ten Arztes, eines Vertrauensarztes, in Ausnahmefällen
eines Facharztes" angefügt.
6. In § 77 Abs. 2 Nr. 5 werden die Worte ,,§ 42 Abs. 3
letzter Satz" durch die Worte ,,§ 42 Abs. 4 letzter Satz"
ersetzt.
7. In § 98 Abs. 1 werden die Worte „22, 24 und 41" durch
die Worte „22 und 24" ersetzt.
Artikel 8
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. Februar 1989 (BGBI. 1 S. 261 ),
zuletzt geändert durch Artikel 3 Nr. 3 des Gesetzes vom
9. Oktober 1989 (BGBI. 1S. 1830), wird wie folgt geändert:
1. In § 8 Abs. 1 Satz 2 wird die Zahl „2, 14" durch die Zahl
,, 1,875" ersetzt.
2. Es wird folgender § 73 a eingefügt:
,,§ 73a
Übergangsregelung bei Gewährung
einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche
oder überstaatliche Einrichtung
Bei Zeiten im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1, die bis
zum 31. Dezember 1991 zurückgelegt sind, ist § 8 in
der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzu-
wenden."
Artikel 9
Änderung des Gesetzes über den Wehrbeauftragten
des Deutschen Bundestages
Das Gesetz über den Wehrbeauftragten des Deutschen
Bundestages in der Fassung der Bekanntmachung vom
16. Juni 1982 (BGBL I S. 677), geändert durch Artikel 7
des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2363),
wird wie folgt geändert:
In § 18 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte ,,§§ 13 bis 20"
durch die Worte ,,§§ 13 bis 20 und 21 a" ersetzt

Nr. 59 Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1989 2233
Artikel 10
Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes
Das Bundesdatenschutzgesetz vom 27. Januar 1977
(BGBI. 1 S. 201 ), zuletzt geändert durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2363), wird
wie folgt geändert:
In § 18 Abs. 6 Satz 3 werden die Worte ,,§§ 13 bis 20"
durch die Worte ,,§§ 13 bis 20 und 21 a" ersetzt.
Artikel 11
Gesetz über die Bundesanstalt für Flugsicherung
Das Gesetz über die Bundesanstalt für Flugsicherung in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
96-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geän-
dert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988
(BGBI. 1 S. 2363), wird wie folgt geändert:
§ 4 a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Das Ruhegehalt wird für Beamte im Flugver-
kehrskontrolldienst auf Lebenszeit, die wegen Errei-
chens der Altersgrenze nach den Absätzen 1 und 2 in
den Ruhestand treten, erhöht. Die Erhöhung beträgt
bei Eintritt in den Ruhestand mit Vollendung des drei-
undfünfzigsten Lebensjahres 13, 125 vom Hundert der
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Die Erhöhung ver-
mindert sich bei einem Beamten, der mehr als zwei
Jahre nach Vollendung des dreiundfünfzigsten Lebens-
jahres in den Ruhestand versetzt wird, in dem Umfang,
um den sich der Ruhegehaltssatz durch die Dienstzeit,
die über diesen Zweijahreszeitraum hinausgeht, nach
§ 14 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes erhöht.
Das Ruhegehalt darf fünfundsiebzig vom Hundert der
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen."
b) Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt:
,,(5) Auf Beamte im Flugverkehrskontrolldienst auf
Lebenszeit, die nach Absatz 1 oder Absatz 2 in den
Ruhestand versetzt worden sind, findet § 53a Abs. 2
Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes mit der Maß-
gabe Anwendung, daß die ruhegehaltfähigen Dienstbe-
züge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der
sich das Ruhegehalt berechnet, um zwanzig vom Hun-
dert erhöht werden. § 53 a Abs. 4 und 5 des Beamten-
versorgungsgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwen-
den, daß die nach Satz 1 maßgebenden ruhegehalt-
fähigen Dienstbezüge zu erhöhen sind.
(6) Liegt dem Ruhegehalt ein Beamtenverhältnis im
Sinne des§ 85 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgeset-
zes zugrunde, ist der Anwendung des§ 53a des Beam-
tenversorgungsgesetzes das Ruhegehalt zugrunde zu
legen, das sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991
geltenden Recht ergäbe, wenn dies günstiger ist."
Artikel 12
Änderung der Bundesdisziplinarordnung
§ 77 Abs. 5 der Bundesdisziplinarordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1967 (BGBI. 1
,,(5} Der Unterhaltsbeitrag erlischt, wenn der Verurteilte
wieder zum Beamten ernannt wird. Im übrigen gelten die
Vorschriften der §§ 53 bis 54, 56 bis 59 und 62 und 90 des
Beamtenversorgungsgesetzes sinngemäß; der Verurteilte
gilt insoweit als Ruhestandsbeamter, der Unterhaltsbeitrag
als Ruhegehalt. Bei Anwendung der §§ 53 und 54 des
Beamtenversorgungsgesetzes sind die Höchstgrenze
(§ 53 Abs. 2 Nr. 1) und der unter Zugrundelegung der ge-
samten ruhegehaltfähigen Dienstzeit sich ergebende
Betrag(§ 54) um den Betrag zu kürzen, um den der Unter-
haltsbeitrag hinter dem Ruhegehalt, aus dem er errechnet
ist, zurückbleibt. Bei Anwendung des § 53 a des Beamten-
versorgungsgesetzes sind die ruhegehaltfähigen Dienst-
bezüge (§ 53a Abs. 2 Satz 1) um den Betrag zu kürzen,
um den der Unterhaltsbeitrag hinter dem Ruhegehalt, aus
dem er errechnet ist, zurückbleibt."
Artikel 13
Änderung des Gesetzes
über das Schornsteinfegerwesen
Das Gesetz über das Schornsteinfegerwesen vom
15. September 1969 (BGBI. 1S. 1634, 2432), zuletzt geän-
dert durch Artikel 19 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Februar
1986 (BGBI. 1 S. 265), wird wie folgt geändert:
§ 31 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:
,,(4) § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 2 und 3, §§ 21, 22, 25 und 61
Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes gelten entspre-
chend."
Artikel 14
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 657),
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2212), wird wie folgt
geändert:
In § 3 werden in Nummer 67 das Semikolon gestrichen
und folgende Worte angefügt:
,,und der Kindererziehungszuschlag nach dem Kinder-
erziehungszuschlagsgesetz;".
Artikel 15
Änderung des Gesetzes über die Gewährung
einer jährlichen Sonderzuwendung
Das Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Son-
derzuwendung in der Fassung des Artikels VI Nr. 2 des
Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung
des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai
1975 (BGBI. 1 S. 1173), zuletzt geändert durch Artikel 4
Nr. 2 des Gesetzes vom 30. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1297),
wird wie folgt geändert:
Dem § 7 wird folgender Satz 2 angefügt:
S. 750, 984), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes
vom 20. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2466), erhält folgende
Fassunq:
,,Der Kindererziehungszuschlag nach dem Kindererzie-
hungszuschlagsgesetz bleibt unberücksichtigt."

2234 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil i
Artikel 16
Gesetz
über die Gewährung
eines Kindererziehungszuschlags
(Kindererziehungszuschlagsgesetz - KEZG)
§ 1
( 1) Das Ruhegehalt eines Beamten oder Richters erhöht
sich bei einem nach dem 31. Dezember 1991 geborenen
Kind für jeden Monat eines Erziehungsurlaubs nach Voll-
endung des siebzehnten Lebensjahres während eines
Beamtenverhältnisses oder eines anderen öffentlich-recht-
lichen Dienst- oder Amtsverhältnisses um 6,25 vom Hun-
dert des aktuellen Rentenwertes nach dem Sechsten Buch
Sozialgesetzbuch, soweit nicht ein anderer Elternteil in
dieser Zeit wegen Erziehung des Kindes in der gesetz-
lichen Rentenversicherung versicherungspflichtig war.
Satz 1 gilt entsprechend für Zeiten einer Kindererziehung,
die in eine Freistellung vom Dienst nach § 72 a oder nach
§ 79 a des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechen-
dem Landesrecht fallen. Für die Berechnung des Betrages
nach Satz 1 wird die Zeit einer Freistellung nach Satz 2
von der Geburt des Kindes bis zu dem Tag berücksichtigt,
an dem das Kind sechsunddreißig Monate alt wird. Zur
Ermittlung des nach Satz 1 bis 3 zu berücksichtigenden
Zeitraumes sind etwa anfallende Tage unter Benutzung
des Nenners dreißig umzurechnen; § 14 Abs. 1 Satz 2 des
Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.
(2) Wird während einer Kindererziehungszeit vom Erzie-
henden ein weiteres Kind erzogen, das bei der Berech-
nung des Betrages nach Absatz 1 Satz 1 zu berücksichti-
gen gewesen wäre, verlängert sich der nach Absatz 1
Satz 1 oder Satz 2 zu berücksichtigende Zeitraum für
dieses und jedes weitere Kind um die Zeit, in der mehrere
Kinder gleichzeitig erzogen worden sind.
(3) Trifft die nach Absatz 1 Satz 3 zu berücksichtigende
Zeit einer Freistellung mit einer Teilzeitbeschäftigung nach
§ 72 a oder nach § 79 a des Bundesbeamtengesetzes oder
entsprechendem Landesrecht zusammen, ist der auf die
Zeit nach Absatz 1 Satz 3 entfallende Anteil des Kinderer-
ziehungszuschlages nur insoweit zu zahlen, als er den
Betrag des Ruhegehaltes übersteigt, der sich aus der auf
die Teilzeitbeschäftigung entfallenden ruhegehaltfähigen
Dienstzeit ergibt. Dienstunfallbedingte Erhöhungen blei-
ben außer Betracht.
(4) Durch die Erhöhung des Ruhegehaltes nach
Absatz 1 bis 3 darf der Betrag des Ruhegehaltes nicht
überschritten werden, der sich ergeben würde, wenn die
der Berechnung nach Absatz 1 Satz 3 zugrunde gelegten
Zeiten eines Erziehungsurlaubs sowie einer Freistellung
vom Dienst nach § 72 a oder nach § 79 a des Bundesbe-
amtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht in vol-
lem Umfang als ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6 des
Beamtenversorgungsgesetzes zu berücksichtigen gewe-
sen wären.
§2
(1) Hat ein Beamter oder Richter nach Vollendung des
siebzehnten Lebensjahres vor der Berufung in das Beam-
tenverhältnis oder in ein anderes öffentlich-rechtliches
Dienst- oder Amtsverhältnis ein nach dem 31. Dezember
1991 geborenes Kind erzogen, gilt § 1 Abs. 1 bis 3
entsprechend, wenn
1. die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der
Erziehungszeit als Beitragszeit nach dem Sechsten
Buch Sozialgesetzbuch bei dem Beamten oder Richter
vorgelegen haben und
2. die allgemeine Wartezeit nach dem Sechsten Buch
Sozialgesetzbuch bis zum Eintritt in den Ruhestand
nicht erfüllt ist und auch nach diesem Zeitpunkt nicht
erfüllt wird.
(2) Durch die Erhöhung des Ruhegehaltes nach
Absatz 1 darf der Betrag nicht überschritten werden, der
sich als Ruhegehalt ergeben würde, wenn die der Berech-
nung des Kindererziehungszuschlags zugrundeliegenden
Erziehungszeiten in vollem Umfang als ruhegehaltfähige
Dienstzeit nach § 6 des Beamtenversorgungsgesetzes zu
berücksichtigen gewesen wären.
(3) Die Erhöhung des Ruhegehaltes nach Absatz 1 wird
auf Antrag vorgenommen.
§3
§ 2 ist für Kinder, die vor dem 1. Januar 1992 geboren
sind, nach Maßgabe der Vorschriften über Beitragszeiten
wegen Kindererziehung im Fünften Kapitel des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden.
§4
Die Aufwendungen für den Kindererziehungszuschlag
trägt der jew~ilige Träger der Versorgungslast.
§5
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
§6
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
Artikel 17
Versorgungsbericht
Die Bundesregierung soll den gesetzgebenden Körper-
schaften zu Beginn jeder Wahlperiode des Deutschen
Bundestages einen Bericht vorlegen. Der Bericht soll die
jeweils im Vorjahr erbrachten Versorgungsleistungen im
öffentlichen Dienst enthalten sowie Hochrechnungen für
die in den nächsten 15 Jahren zu erwartenden Versor-
gungsleistungen.
Artikel 18
Neufassung des Beamtenversorgungsgesetzes
und des Soldatenversorgungsgesetzes
(1) Der Bundesminister des Innern kann den Wortlaut
des Beamtenversorgungsgesetzes in der vom 1. Januar
1992 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekanntmachen.
(2) Der Bundesminister der Verteidigung kann den
Wortlaut des Soldatenversorgungsgesetzes in der vom

1. Januar 1992 an geltenden Fassung im Bundesgesetz-
blatt bekanntmachen.
Artikel 19
Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 20
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit in Absatz 2 nichts anderes
bestimmt ist, am 1. Januar 1992 in Kraft.
(2) Artikel 3 Abs. 1 Nr. 2 tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt
verkündet.
Bonn, den 18. Dezember 1989
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
Schäuble
des Innern
Der Bundesminister der Finanzen
Waigel
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister der
Stoltenberg
Der Bundesminister
Verteidigung
für Verkehr
Dr. Zimmermann
Pentachlorphenolverbotsverordnung
(PCP-V)
Vom 12. Dezember 1989
Auf Grund des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 des
Chemikaliengesetzes vom 16. September 1980 (BGBI. 1
S. 1718) verordnet die Bundesregierung:
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für folgende Stoffe, Zuberei-
tungen und Erzeugnisse:
1. Pentachlorphenol (CAS-Nr. 87-86-5),
2. Pentachlorphenolnatrium (CAS-Nr. 131-52-2) sowie
die übrigen Pentachlorphenolsalze und -verbindungen,
3. Zubereitungen, die insgesamt mehr als 0,01 vom Hun-
dert der in den Nummern 1 und 2 genannten Stoffe
enthalten,
4. Erzeugnisse, die infolge einer Behandlung mit Zuberei-
tungen die in Nummer 1 oder Nummer 2 genannten
Stoffe in einer Konzentration von mehr als 5 mg/kg
(ppm) enthalten. Für die Feststellung der Konzentration
ist nur der von der Behandlung tatsächlich erfaßte Teil
des Erzeugnisses maßgeblich.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Holzbestandteile von
Gebäuden und Möbeln sowie für Textilien, die vor Inkraft-
treten der Verordnung mit Zubereitungen, die Pentachlor-
phenol enthalten, behandelt wurden.

2236 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
§2
Verbote
(1) Es ist verboten, die in § 1 Abs. 1 genannten Stoffe,
Zubereitungen und Erzeugnisse gewerbsmäßig, im Rah-
men sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen oder
sonst unter Beschäftigung von Arbeitnehmern herzustel-
len, in den Verkehr zu bringen oder zu verwenden.
(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den
Verboten des Absatzes 1 bezüglich der Herstellung und
Verwendung zulassen, wenn die Stoffe, Zubereitungen
und Erzeugnisse
1 . zur Synthese anderer Stoffe eingesetzt werden oder
als Nebenprodukt anfallen
oder
2. ausschließlich zu Forschungs- und wissenschaftlichen
Versuchszwecken einschließlich Analysen verwendet
werden sollen
und die schadlose Entsorgung der Abfälle gewährleistet ist
sowie ausreichende Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz
der Arbeitnehmer und der Umwelt getroffen sind.
(3) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von
den Verboten des Absatzes 1 bezüglich des lnverkehrbrin-
gens und der Verwendung zulassen, wenn die Stoffe,
Zubereitungen und Erzeugnisse zur Entsorgung bestimmt
sind; die in Absatz 2 genannten Sicherheitsanforderungen
gelten entsprechend.
§3
Straftaten
Nach § 27 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 bis 4 des Chemikalien-
gesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig ent-
gegen § 2 Abs. 1 die in § 1 Abs. 1 genannten Stoffe,
Zubereitungen oder Erzeugnisse herstellt, in den Verkehr
bringt oder verwendet.
§4
Übergangsvorschrift
Erzeugnisse nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 dürfen abweichend
von § 2 Abs. 1 bis zum 22. März 1990 in den Verkehr
gebracht werden, sofern sie vor dem Inkrafttreten dieser
Verordnung hergestellt worden sind.
§5
Änderung der Gefahrstoffverordnung
Die Gefahrstoffverordnung vom 26. August 1986
(BGBI. 1 S. 1470), geändert durch die Verordnung vom
16. Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 2721 ), wird wie folgt
geändert:
In Anhang III wird die Nummer 6 „Pentachlorphenol"
gestrichen.
§6
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 30 des Chemikalien-
gesetzes auch im Land Berlin.
§7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 12. Dezember 1989
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut
Der Bundesminister
Kohl
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1989 I S. 2209. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 8886e0a3b00523a8….