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Artikel 3 · BT-Drs. 15/1205 · S. 7

Zu Artikel 3 (Änderung des Europaabgeordneten-

Zu Artikel 3 (Änderung des Europaabgeordneten-
gesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 5)
Nach der neuen Bestimmung in Artikel 6 Abs. 2 des Direkt-
wahlakts ist die Mitgliedschaft im Europäischen Parlament
künftig unvereinbar mit einem Sitz in einem nationalen Par-
lament. Die dazu getroffenen zeitlich befristeten Ausnahme-
regelungen betreffen andere Mitgliedstaaten. Die Regelun-
gen im Europaabgeordnetengesetz, die eine gleichzeitige
oder eine nicht gleichzeitige Mitgliedschaft im Europaparla-
ment und im Deutschen Bundestag voraussetzen, sind des-
halb obsolet geworden.
Die Regelung des § 5 Abs. 2 des Europaabgeordnetengeset-
zes, wonach die Immunität bei doppelter Mitgliedschaft nur
verloren wird, soweit beide Parlamente sie aufgehoben ha-
ben, kann damit entfallen.
Zu Nummer 2 (§ 9)
Die Ausführungen zu Artikel 3 Nr. 1 gelten entsprechend.
Die Regelung in § 9 des Europaabgeordnetengesetzes, dass
bei einer Doppelmitgliedschaft nur eine Entschädigung ge-
zahlt wird, ist nicht mehr erforderlich.
Zu Nummer 3 (§ 10)
Zur Freifahrtberechtigung gemäß § 10 Satz 1 des Europa-
abgeordnetengesetzes bedarf es keiner Ausnahmeregelung
mehr für den Fall, dass ein Mitglied des Europäischen Par-
laments auch dem Deutschen Bundestag angehört.
Zu Nummer 4 (§ 13)
Folgeänderungen aus der künftigen Unvereinbarkeit der
Mitgliedschaft im Europäischen Parlament mit der Eigen-
schaft als Abgeordneter eines nationalen Parlaments.

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Herkunft

BT-Drs. 15/1205, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 22.141–23.556 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.43) +D1D2D3 · Prüfwert cc53fc575d865ec3….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP