Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 3 · BT-Drs. 15/1205 · S. 7
Zu Artikel 3 (Änderung des Europaabgeordneten-
Zu Artikel 3 (Änderung des Europaabgeordneten- gesetzes) Zu Nummer 1 (§ 5) Nach der neuen Bestimmung in Artikel 6 Abs. 2 des Direkt- wahlakts ist die Mitgliedschaft im Europäischen Parlament künftig unvereinbar mit einem Sitz in einem nationalen Par- lament. Die dazu getroffenen zeitlich befristeten Ausnahme- regelungen betreffen andere Mitgliedstaaten. Die Regelun- gen im Europaabgeordnetengesetz, die eine gleichzeitige oder eine nicht gleichzeitige Mitgliedschaft im Europaparla- ment und im Deutschen Bundestag voraussetzen, sind des- halb obsolet geworden. Die Regelung des § 5 Abs. 2 des Europaabgeordnetengeset- zes, wonach die Immunität bei doppelter Mitgliedschaft nur verloren wird, soweit beide Parlamente sie aufgehoben ha- ben, kann damit entfallen. Zu Nummer 2 (§ 9) Die Ausführungen zu Artikel 3 Nr. 1 gelten entsprechend. Die Regelung in § 9 des Europaabgeordnetengesetzes, dass bei einer Doppelmitgliedschaft nur eine Entschädigung ge- zahlt wird, ist nicht mehr erforderlich. Zu Nummer 3 (§ 10) Zur Freifahrtberechtigung gemäß § 10 Satz 1 des Europa- abgeordnetengesetzes bedarf es keiner Ausnahmeregelung mehr für den Fall, dass ein Mitglied des Europäischen Par- laments auch dem Deutschen Bundestag angehört. Zu Nummer 4 (§ 13) Folgeänderungen aus der künftigen Unvereinbarkeit der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament mit der Eigen- schaft als Abgeordneter eines nationalen Parlaments.
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Herkunft
BT-Drs. 15/1205, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 22.141–23.556 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.43) +D1D2D3 · Prüfwert cc53fc575d865ec3….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP