§ 5a Übertragung von Verwaltungsaufgaben
Stand: 02.12.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/5a#abs-1 (1) Die Dienststellen können mit der Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben beauftragt werden. Werden Stellen der Länder beauftragt, so handeln diese im Auftrag des Bundes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/5a#abs-2 (2) Mit ihrem Einverständnis können mit der Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben beauftragt werden
Die Verwaltungskosten können in angemessenem Umfang erstattet werden.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 5a ZDG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BFH, 15.03.2022 – V R 46/19Zweckbetrieb bei der Organisation des ZivildienstesZitiert von 3
- BFH, 23.07.2009 – V R 93/07Umsatzsteuer: Keine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG für von einem Wohlfahrtsverband wahrgenommene Verwaltungsaufgaben im Bereich des Zivildienstes Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 33
- BFH, 17.03.2022 – XI R 39/19Reichweite einer Erledigungserklärung; TeileinspruchsentscheidungZitiert von 8
- BVerfG, 13.04.1978 – 2 BvF 1/77, 2 BvF 2/77, 2 BvF 4/77, 2 BvF 5/77Verfassungswidrigkeit der "Wehrpflichtnovelle"; Recht der KriegsdienstverweigerungZitiert von 45
- FG Hessen, 17.12.2018 – 1 K 2306/17Zitiert von 1
- OLG Köln, 25.06.2001 – 7 U 172/00Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 5a geändert durch Artikel 66 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.