§ 5a Übertragung von Verwaltungsaufgaben
Stand: 02.12.2019
Wird zitiert von 6
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BFH, 15.03.2022 – V R 46/19Zweckbetrieb bei der Organisation des ZivildienstesZitiert von 3
- BFH, 23.07.2009 – V R 93/07Umsatzsteuer: Keine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG für von einem Wohlfahrtsverband wahrgenommene Verwaltungsaufgaben im Bereich des Zivildienstes KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 33
- BFH, 17.03.2022 – XI R 39/19Reichweite einer Erledigungserklärung; TeileinspruchsentscheidungZitiert von 7
- BVerfG, 13.04.1978 – 2 BvF 1/77, 2 BvF 2/77, 2 BvF 4/77, 2 BvF 5/77Verfassungswidrigkeit der "Wehrpflichtnovelle"; Recht der KriegsdienstverweigerungZitiert von 35
- FG Hessen, 17.12.2018 – 1 K 2306/17Zitiert von 1
- OLG Köln, 25.06.2001 – 7 U 172/00Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/5a#abs-1 (1) Die Dienststellen können mit der Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben beauftragt werden. Werden Stellen der Länder beauftragt, so handeln diese im Auftrag des Bundes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/5a#abs-2 (2) Mit ihrem Einverständnis können mit der Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben beauftragt werden
1.
Verbände für die ihnen angehörenden Beschäftigungsstellen,
2.
Länder für die Beschäftigungsstellen bei den ihrer Aufsicht unterstehenden öffentlich-rechtlichen Trägern.
Die Verwaltungskosten können in angemessenem Umfang erstattet werden.