Gesetze / Zivildienstgesetz

ZDG

§ 5a Übertragung von Verwaltungsaufgaben

Stand: 02.12.2019

Bund2 Fassungen6 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/5a#abs-1 (1) Die Dienststellen können mit der Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben beauftragt werden. Werden Stellen der Länder beauftragt, so handeln diese im Auftrag des Bundes.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/5a#abs-2 (2) Mit ihrem Einverständnis können mit der Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben beauftragt werden

1.
Verbände für die ihnen angehörenden Beschäftigungsstellen,
2.
Länder für die Beschäftigungsstellen bei den ihrer Aufsicht unterstehenden öffentlich-rechtlichen Trägern.

Die Verwaltungskosten können in angemessenem Umfang erstattet werden.

§ 5 § 6