§ 7 Tauglichkeit
Stand: 02.12.2019
Die Tauglichkeit für den Zivildienst bestimmt sich nach der Tauglichkeit für den Wehrdienst. Wehrdienstfähige gelten als zivildienstfähig, vorübergehend nicht Wehrdienstfähige als vorübergehend nicht zivildienstfähig und nicht Wehrdienstfähige als nicht zivildienstfähig.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 7 ZDG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Saarland Saarlouis, 08.04.2008 – 2 K 189/07
- OVG NRW, 17.06.1998 – 25 A 3477/96
- VG Saarland Saarlouis, 26.06.2009 – 2 K 6/09Zitiert von 2
- BVerwG, 04.05.2006 – 6 B 5.06
- BVerwG, 23.09.2003 – 6 B 27.03Zitiert von 3
- BVerwG, 19.11.2002 – 6 B 54.02Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 03.09.2009 – 11 K 1756/09
- VG Mainz, 26.02.2009 – 6 L 109/09.MZ
- VG Karlsruhe, 11.03.2008 – 9 K 482/08
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 ZDG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 66 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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