Gesetze / Zivildienstgesetz

ZDG

§ 7 Tauglichkeit

Stand: 02.12.2019

Bund2 Fassungen7 Entscheidungen

Die Tauglichkeit für den Zivildienst bestimmt sich nach der Tauglichkeit für den Wehrdienst. Wehrdienstfähige gelten als zivildienstfähig, vorübergehend nicht Wehrdienstfähige als vorübergehend nicht zivildienstfähig und nicht Wehrdienstfähige als nicht zivildienstfähig.

§ 6 § 8