§ 6 Kosten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/6?asof=2019-12-02#abs-1 (1) Die Beschäftigungsstellen sorgen auf ihre Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung der Dienstleistenden. Sie tragen die ihnen aus der Beschäftigung der Dienstleistenden entstehenden Verwaltungskosten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/6?asof=2019-12-02#abs-2 (2) Die Beschäftigungsstellen zahlen für den Bund den Dienstleistenden die diesen zustehenden Geldbezüge. Den Beschäftigungsstellen werden der Aufwand für den Mobilitätszuschlag in voller Höhe und für die übrigen Geldbezüge in Höhe von 70 vom Hundert vierteljährlich nachträglich erstattet. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend legt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen für die Erstattung einheitliche Pauschalbeträge fest.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/6?asof=2019-12-02#abs-3 (3) Den Beschäftigungsstellen können Zuschüsse zur Entlastung vom Aufwand für Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung der Dienstleistenden gewährt werden, wenn und soweit dies erforderlich ist,
zu erhalten. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend erlässt zur Durchführung von Satz 1 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung. Die Zuschüsse dürfen nur insoweit gewährt werden, als der Haushaltsplan hierfür Mittel zur Verfügung stellt.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 66 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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31.07.2010 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl. I 1052)
BGBl. 2010 I S. 1052
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