§ 10 Befreiung vom Zivildienst
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/10?asof=2019-12-02#abs-1 (1) Vom Zivildienst sind befreit
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/10?asof=2019-12-02#abs-2 (2) Vom Zivildienst sind anerkannte Kriegsdienstverweigerer auf Antrag zu befreien,
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 66 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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31.07.2010 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl. I 1052)
BGBl. 2010 I S. 1052
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16.05.2008 Ausfertigung
§ 10 neu gefasst durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I 842)
BGBl. 2008 I S. 842
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.