§ 15a Freies Arbeitsverhältnis
Stand: 02.12.2019
Wird zitiert von 5
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- BVerfG, 09.03.2000 – 2 BvL 9/97Zitiert von 1
- BVerfG, 30.06.1988 – 2 BvR 701/86Kein Widerruf der Aussetzung einer wegen Dienstflucht gegen einen Zeugen Jehovas verhängten Strafe bei Nichtbefolgung einer erneuten Einberufung zum ZivildienstZitiert von 2
- BVerfG, 13.04.1978 – 2 BvF 1/77, 2 BvF 2/77, 2 BvF 4/77, 2 BvF 5/77Verfassungswidrigkeit der "Wehrpflichtnovelle"; Recht der KriegsdienstverweigerungZitiert von 36
- BVerfG, 11.07.1989 – 2 BvL 11/88Erfüllung der Wehrpflicht entweder durch Wehrdienst oder - bei Vorliegen einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst - durch ZivildienstZitiert von 2
- VG Oldenburg (Oldenburg), 03.11.2003 – 7 B 3797/03
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/15a#abs-1 (1) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die aus Gewissensgründen gehindert sind, Zivildienst zu leisten, werden zum Zivildienst vorläufig nicht herangezogen, wenn sie erklären, dass sie ein Arbeitsverhältnis mit üblicher Arbeitszeit in einem Krankenhaus oder einer anderen Einrichtung zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen begründen wollen, oder wenn sie in einem solchen Arbeitsverhältnis tätig sind. Dies gilt nur, wenn das Arbeitsverhältnis nach der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer und vor Vollendung des 22. Lebensjahres mit einer Dauer, die mindestens acht Monate länger ist als der Zivildienst, den der anerkannte Kriegsdienstverweigerer sonst zu leisten hätte, begründet werden soll oder begründet worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/15a#abs-2 (2) Weist der anerkannte Kriegsdienstverweigerer vor Vollendung des 24. Lebensjahres nach, dass er für die in Absatz 1 genannte Mindestdauer in einem solchen Arbeitsverhältnis tätig war, so erlischt seine Pflicht, Zivildienst zu leisten. Wird das Arbeitsverhältnis aus Gründen, die der anerkannte Kriegsdienstverweigerer nicht zu vertreten hat, vorzeitig beendet, so ist die in dem Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, soweit sie acht Monate übersteigt, auf den Zivildienst anzurechnen.