Gesetze / Zivildienstgesetz

ZDG

§ 5 Aufstellung der Dienstgruppen

Stand: 01.01.2026

Bund3 Fassungen1 Entscheidung

Dienstgruppen werden auf Anordnung des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend nach Bedarf aufgestellt. Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend bestimmt ihren Sitz nach Anhörung des beteiligten Landes.

§ 4 § 5a