§ 10
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Karlsruhe, 30.06.2023 – 14 W 38/23 (Wx)
- OLG München, 24.08.2023 – 34 Wx 202/23 e
- OLG Karlsruhe, 22.12.2022 – 14 W 75/22 (Wx)
- OLG Hamm, 27.06.2013 – 22 U 165/12
- OLG Karlsruhe, 25.08.2025 – 14 W 46/24 (Wx)
- BGH, 29.05.2008 – V ZB 6/08Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 16.01.2024 – 13 U 206/22
- KG, 04.12.2018 – 1 W 369 - 370/18, 1 W 369/18, 1 W 370/18
- OLG Düsseldorf, 21.01.2016 – I-3 Wx 287/15
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 ErbbauRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ErbbauV/10#abs-1 (1) Das Erbbaurecht kann nur zur ausschließlich ersten Rangstelle bestellt werden; der Rang kann nicht geändert werden. Rechte, die zur Erhaltung der Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs der Eintragung nicht bedürfen, bleiben außer Betracht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ErbbauV/10#abs-2 (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass bei der Bestellung des Erbbaurechts von dem Erfordernis der ersten Rangstelle abgewichen werden kann, wenn dies für die vorhergehenden Berechtigten und den Bestand des Erbbaurechts unschädlich ist.