§ 9a
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 20
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Berlin, 28.05.2014 – 7 K 94.14Zitiert von 1
- VG Berlin, 23.10.2025 – 8 K 86/24
- OLG Karlsruhe, 15.07.2010 – 12 U 63/10
- OLG Hamm, 27.02.2014 – 5 U 118/13Zitiert von 1
- BGH, 31.10.2008 – V ZR 71/08Erbbauzinsanpassung: Erg$1nzende Vertragsauslegung bei Fortfall der vertraglich vereinbarten Bemessungsgrundlagen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
- LG Mannheim, 20.03.2009 – 1 S 133/08
Zuletzt entschieden
- OLG Nürnberg, 12.03.2024 – 3 U 1856/23
- OLG Dresden, 12.01.2021 – 12 Wx 72/20Zitiert von 1
- LG Düsseldorf, 10.11.2016 – 1 O 133/14
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9a ErbbauRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ErbbauV/9a#abs-1 (1) Dient das auf Grund eines Erbbaurechts errichtete Bauwerk Wohnzwecken, so begründet eine Vereinbarung, daß eine Änderung des Erbbauzinses verlangt werden kann, einen Anspruch auf Erhöhung des Erbbauzinses nur, soweit diese unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nicht unbillig ist. Ein Erhöhungsanspruch ist regelmäßig als unbillig anzusehen, wenn und soweit die nach der vereinbarten Bemessungsgrundlage zu errechnende Erhöhung über die seit Vertragsabschluß eingetretene Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse hinausgeht. Änderungen der Grundstückswertverhältnisse bleiben außer den in Satz 4 genannten Fällen außer Betracht. Im Einzelfall kann bei Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere
ein über diese Grenze hinausgehender Erhöhungsanspruch billig sein. Ein Anspruch auf Erhöhung des Erbbauzinses darf frühestens nach Ablauf von drei Jahren seit Vertragsabschluß und, wenn eine Erhöhung des Erbbauzinses bereits erfolgt ist, frühestens nach Ablauf von drei Jahren seit der jeweils letzten Erhöhung des Erbbauzinses geltend gemacht werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ErbbauV/9a#abs-2 (2) Dient ein Teil des auf Grund des Erbbaurechts errichteten Bauwerks Wohnzwecken, so gilt Absatz 1 nur für den Anspruch auf Änderung eines angemessenen Teilbetrags des Erbbauzinses.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ErbbauV/9a#abs-3 (3) Die Zulässigkeit einer Vormerkung zur Sicherung eines Anspruchs auf Erhöhung des Erbbauzinses wird durch die vorstehenden Vorschriften nicht berührt.