§ 12
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 51
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG GieBen, 23.03.2011 – 1 S 28/10Zitiert von 2
- BGH, 17.02.2012 – V ZR 102/11Erlöschen des Erbbaurechts: Grunddienstbarkeit als Bestandteil des ErbbaugrundstücksZitiert von 3
- BGH, 05.12.2023 – KZR 101/20Eigentumsrechte am Fernwärmenetz Stuttgart sowie Verpflichtung zum Rückbau - Fernwärmenetz Stuttgart
- OLG Rostock, 22.02.2024 – 3 U 73/21
- OLG München, 24.08.2023 – 34 Wx 202/23 e
- BGH, 19.01.2024 – V ZR 191/22Erbbaurechtsvertrag zwischen einer Gemeinde als Eigentümerin und einer Privatperson: Vereinbarung des Ausschlusses der Heimfallvergütung; Verhältnismäßigkeit der vergütungslosen Rückübertragung des ErbbaurechtsZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BGH, 19.12.2025 – V ZR 15/24Zulässigkeit der Bestellung eines sog. NachbarerbbaurechtsZitiert von 1
- LG Düsseldorf, 30.10.2024 – 25 OH 4/21
- BGH, 27.09.2024 – V ZR 21/24Verjährung des Anspruchs gegen den Erbbauberechtigten auf Beseitigung von Mängeln am Gebäude
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 ErbbauRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ErbbauV/12#abs-1 (1) Das auf Grund des Erbbaurechts errichtete Bauwerk gilt als wesentlicher Bestandteil des Erbbaurechts. Das gleiche gilt für ein Bauwerk, das bei der Bestellung des Erbbaurechts schon vorhanden ist. Die Haftung des Bauwerks für die Belastungen des Grundstücks erlischt mit der Eintragung des Erbbaurechts im Grundbuch.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ErbbauV/12#abs-2 (2) Die §§ 94 und 95 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden auf das Erbbaurecht entsprechende Anwendung; die Bestandteile des Erbbaurechts sind nicht zugleich Bestandteile des Grundstücks.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ErbbauV/12#abs-3 (3) Erlischt das Erbbaurecht, so werden die Bestandteile des Erbbaurechts Bestandteile des Grundstücks.