Gesetze / Erbbaurechtsgesetz

ErbbauRG

§ 8

Stand: 10.06.2019

Bund7 Entscheidungen

Verfügungen, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgen, sind insoweit unwirksam, als sie die Rechte des Grundstückseigentümers aus einer Vereinbarung gemäß § 5 vereiteln oder beeinträchtigen würden.

§ 7 § 9