Gesetze / Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
ErbStG§ 20 Steuerschuldner
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ErbStG%201974/20?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Steuerschuldner ist der Erwerber, bei einer Schenkung auch der Schenker, bei einer Zweckzuwendung der mit der Ausführung der Zuwendung Beschwerte und in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 die Stiftung oder der Verein. In den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 und § 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 ist die Vermögensmasse Erwerber und Steuerschuldner, in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 ist Steuerschuldner auch derjenige, der die Vermögensmasse gebildet oder ausgestattet hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ErbStG%201974/20?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Im Falle des § 4 sind die Abkömmlinge im Verhältnis der auf sie entfallenden Anteile, der überlebende Ehegatte oder der überlebende Lebenspartner für den gesamten Steuerbetrag Steuerschuldner.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ErbStG%201974/20?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Nachlaß haftet bis zur Auseinandersetzung (§ 2042 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) für die Steuer der am Erbfall Beteiligten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ErbStG%201974/20?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der Vorerbe hat die durch die Vorerbschaft veranlaßte Steuer aus den Mitteln der Vorerbschaft zu entrichten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ErbStG%201974/20?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Hat der Steuerschuldner den Erwerb oder Teile desselben vor Entrichtung der Erbschaftsteuer einem anderen unentgeltlich zugewendet, haftet der andere in Höhe des Werts der Zuwendung persönlich für die Steuer.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ErbStG%201974/20?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Versicherungsunternehmen, die vor Entrichtung oder Sicherstellung der Steuer die von ihnen zu zahlende Versicherungssumme oder Leibrente in ein Gebiet außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zahlen oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes wohnhaften Berechtigten zur Verfügung stellen, haften in Höhe des ausgezahlten Betrags für die Steuer. Das gleiche gilt für Personen, in deren Gewahrsam sich Vermögen des Erblassers befindet, soweit sie das Vermögen vorsätzlich oder fahrlässig vor Entrichtung oder Sicherstellung der Steuer in ein Gebiet außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bringen oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes wohnhaften Berechtigten zur Verfügung stellen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/ErbStG%201974/20?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Die Haftung nach Absatz 6 ist nicht geltend zu machen, wenn der in einem Steuerfall in ein Gebiet außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes gezahlte oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes wohnhaften Berechtigten zur Verfügung gestellte Betrag 600 Euro nicht übersteigt.
Änderungsverlauf
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27.03.2024 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. I Nr. 108)
BGBl. 2024 I Nr. 108
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25.03.2019 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. März 2019 (BGBl. I 357)
BGBl. 2019 I S. 357
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24.12.2008 Ausfertigung
§ 20 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I 3018)
BGBl. 2008 I S. 3018
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19.12.2000 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I 1790)
BGBl. 2000 I S. 1790
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24.03.1999 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I 402)
BGBl. 1999 I S. 402
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