Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 10 · BT-Drs. 14/23 · S. 199
Zu Artikel 10 (Gewerbesteuergesetz)
Zu Artikel 10 (Gewerbesteuergesetz) Zu Nummer 1 (§ 2 Abs. 2 Satz 2) Nach § 14 Nr. 3 KStG muß ein Organträger in der Rechtsform einer Körperschaft Geschäftsleitung und Sitz im Inland haben. Die Änderung des § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG stellt klar, daß entsprechendes auch für die gewerbesteuerliche Organschaft gilt. Zu Nummer 2 (§ 8) Die Gesetzesänderung stellt klar, daß die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 10 GewStG nicht nur ausschüttungsbe- dingte, sondern auch abführungsbedingte Gewinn- minderungen betrifft. Die Regelung entspricht der bishe- rigen Verwaltungsauffassung. Zu Nummer 3 (§ 11) Freibetrag und Staffeltarif nach § 11 Abs. 1 und 2 GewStG sollen den Nachteil ausgleichen, daß Personen- unternehmen – anders als Kapitalgesellschaften – Gehälter des Gesellschafter-Geschäftsführers (bzw. den „Unter- nehmerlohn“ des Einzelunternehmers) nicht gewerbesteu- ermindernd abziehen können. Die Regelung ist nicht gerechtfertigt, wenn an der Personengesellschaft aus- schließlich Kapitalgesellschaften oder andere juristische Personen beteiligt sind (z.B. eine GmbH, an deren Han- delsgeschäft andere Kapitalgesellschaften als atypisch stille Gesellschafter beteiligt sind, oder eine GmbH & Co. KG, deren Kommanditisten ausschließlich Kapitalgesell- schaften sind). Die Bestimmung ist so gestaltet, daß sie insbesondere die normale mittelständische KG mit natür- lichen Personen als Gesellschaftern nicht beeinträchtigt.
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Herkunft
BT-Drs. 14/23, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 731.122–732.542 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.79) +D1D2D3 · Prüfwert 9bef3a3aa7acd7d4….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP