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Artikel 10 · BT-Drs. 14/23 · S. 199

Zu Artikel 10 (Gewerbesteuergesetz)

Zu Artikel 10 (Gewerbesteuergesetz)
Zu Nummer 1 (§ 2 Abs. 2 Satz 2)
Nach § 14 Nr. 3 KStG muß ein Organträger in der
Rechtsform einer Körperschaft Geschäftsleitung und Sitz
im Inland haben. Die Änderung des § 2 Abs. 2 Satz 2
GewStG stellt klar, daß entsprechendes auch für die
gewerbesteuerliche Organschaft gilt.
Zu Nummer 2 (§ 8)
Die Gesetzesänderung stellt klar, daß die Hinzurechnung
nach § 8 Nr. 10 GewStG nicht nur ausschüttungsbe-
dingte, sondern auch abführungsbedingte Gewinn-
minderungen betrifft. Die Regelung entspricht der bishe-
rigen Verwaltungsauffassung.
Zu Nummer 3 (§ 11)
Freibetrag und Staffeltarif nach § 11 Abs. 1 und 2
GewStG sollen den Nachteil ausgleichen, daß Personen-
unternehmen – anders als Kapitalgesellschaften – Gehälter
des Gesellschafter-Geschäftsführers (bzw. den „Unter-
nehmerlohn“ des Einzelunternehmers) nicht gewerbesteu-
ermindernd abziehen können. Die Regelung ist nicht
gerechtfertigt, wenn an der Personengesellschaft aus-
schließlich Kapitalgesellschaften oder andere juristische
Personen beteiligt sind (z.B. eine GmbH, an deren Han-
delsgeschäft andere Kapitalgesellschaften als atypisch
stille Gesellschafter beteiligt sind, oder eine GmbH & Co.
KG, deren Kommanditisten ausschließlich Kapitalgesell-
schaften sind). Die Bestimmung ist so gestaltet, daß sie
insbesondere die normale mittelständische KG mit natür-
lichen Personen als Gesellschaftern nicht beeinträchtigt.

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Herkunft

BT-Drs. 14/23, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 731.122–732.542 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.79) +D1D2D3 · Prüfwert 9bef3a3aa7acd7d4….

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