Gesetze / Erhaltungsmischungsverordnung
ErMiV§ 4 Anforderungen an Saatgut von Erhaltungsmischungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ErMiV/4?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Saatgut von Erhaltungsmischungen darf nur innerhalb des Ursprungsgebietes in den Verkehr gebracht werden, in dem sich der Entnahmeort der Erhaltungsmischung befindet, wenn
Im Falle des Satzes 1 Nummer 5 Buchstabe c ist die Vermehrung auch dann zulässig, wenn sich eine Vermehrungsfläche unmittelbar an der Grenze zweier benachbarter Produktionsräume befindet und in den benachbarten Produktionsraum hinein erstreckt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ErMiV/4?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Saatgut von Erhaltungsmischungen oder von deren Komponenten darf darüber hinaus bis zum 1. März 2020 auch in den unmittelbar an das Ursprungsgebiet der jeweiligen Erhaltungsmischung angrenzenden Ursprungsgebieten in den Verkehr gebracht werden, sofern für einzelne Komponenten einer aus diesen angrenzenden Ursprungsgebieten stammenden Erhaltungsmischung Saatgut nicht in ausreichender Menge zur Verfügung steht und Saatgut anderer Arten aus den betroffenen angrenzenden Ursprungsgebieten nicht als Ersatz in Frage kommt.
Änderungsverlauf
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28.09.2021 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. September 2021 (BGBl. I 4595)
BGBl. 2021 I S. 4595
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26.05.2020 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 2020 (BGBl. I 1168)
BGBl. 2020 I S. 1168
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09.06.2017 Ausfertigung
§ 4 umnummeriert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Juni 2017 (BGBl. I 1614)
BGBl. 2017 I S. 1614
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06.01.2014 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Januar 2014 (BGBl. I 26)
BGBl. 2014 I S. 26
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25.10.2012 Ausfertigung
§ 4 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Oktober 2012 (BGBl. I 2270)
BGBl. 2012 I S. 2270
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.