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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 1614
BGBl. 2017 I S. 1614 · 11.807 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Siebzehnte Verordnung
zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen*
Vom 9. Juni 2017
Auf Grund des § 1 Absatz 2 Satz 1, des § 3 Absatz 3
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit Satz 2,
des § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuch-
staben aa und bb und Buchstabe b, des § 22 Absatz 1
Nummer 1, 2 und 4 und des § 26 des Saatgutverkehrs-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), die jeweils zuletzt durch
Artikel 372 der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) geändert worden sind, verordnet das
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
Artikel 1
Änderung der
Verordnung über das
Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz
In Nummer 1.2.1.12 der Anlage der Verordnung über
das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober 2004
(BGBl. I S. 2696), die zuletzt durch Artikel 1 der Ver-
ordnung vom 6. Januar 2014 (BGBl. I S. 26) geändert
worden ist, werden die Wörter „Lolium x boucheanum
Kunth“ durch die Wörter „Lolium x hybridum Hausskn.“
ersetzt.
Artikel 2
Änderung der
Saatgutverordnung
Die Saatgutverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), die zu-
letzt durch Artikel 131 des Gesetzes vom 29. März
2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 26 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter
„oder Öl- und Faserpflanzen“ durch die Wörter
„, Öl- und Faserpflanzen oder Gemüsearten“ er-
setzt.
2. In § 29 Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz
eingefügt:
„Die amtlich zugeteilte Seriennummer wird bei
Saatgut nach Anlage 5 Nummer 1 bis 6 von der
zuständigen Anerkennungsstelle vergeben.“
3. In § 30 Satz 1 werden die Wörter „, wenn die Pa-
ckung oder das Behältnis eine von der Anerken-
* Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
1. Durchführungsrichtlinie (EU) 2016/317 der Kommission vom 3. März
2016 zur Änderung der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG,
2002/54/EG, 2002/55/EG, 2002/56/EG und 2002/57/EG des Rates
im Hinblick auf das amtliche Etikett von Saatgutpackungen (ABl.
L 60 vom 5.3.2016, S. 72);
2. Durchführungsrichtlinie (EU) 2016/2109 der Kommission vom
1. Dezember 2016 zur Änderung der Richtlinie 66/401/EWG hin-
sichtlich der Aufnahme neuer Arten und der botanischen Be-
zeichnung der Art Lolium x boucheanum Kunth (ABl. L 327 vom
2.12.2016, S. 59).
nungsstelle zugeteilte Ordnungsnummer trägt,“ ge-
strichen.
4. § 40 Absatz 7 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „und 1.1.2“ wird durch die
Angabe „, 1.1.2 und 3.1.2“ ersetzt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. die Kennnummer,“.
b) Satz 2 wird aufgehoben.
c) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Klebemarke enthält bei Kleinpackungen
nach Anlage 6 Nummer 3.1.2 mindestens die
Angaben nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 und die
Angabe „Saatgutmischung“.“
5. § 43 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe d wird
nach den Wörtern „Saatgut einer“ das Wort
„noch“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird nach Nummer 1 die
folgende Nummer 1a eingefügt:
„1a. die der Partie amtlich zugeteilten und
auf den Etiketten angegebenen Seriennum-
mern,“.
6. § 48a wird wie folgt gefasst:
„§ 48a
Übergangsvorschrift
Etiketten, die am 17. Juni 2017 bereits herge-
stellt waren, dürfen noch bis zum Ablauf des
30. Juni 2019 für die Kennzeichnung von Packun-
gen oder Behältnissen, die im Inland in den Verkehr
gebracht werden sollen, verwendet werden.“
7. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) In der ersten Spalte der Nummer 1.2.1.2 werden
die Wörter „(Tilletia tritici), Roggenstengelbrand“
durch die Wörter „(Tilletia caries), Roggenstängel-
brand“ ersetzt.
b) In der ersten Spalte der Nummer 1.2.1.3 wird
das Wort „brevifaciens“ durch das Wort
„controversa“ ersetzt.
c) In Nummer 3.1.2 wird das Wort „Seide“ durch
die Wörter „Seide, Kleewürger und Kreuzkraut“
ersetzt.
8. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) In den Fußnoten zu Nummer 1.1 werden in
Fußnote 1 Satz 2 die Wörter „Nackthafer,“ und
„, Rauhafer“ gestrichen.

b) In der Tabelle zu Nummer 2.1 wird in der Über-
schrift der Spalte 14 das Wort „Seide“ durch die
Wörter „Seide und Kreuzkraut“ ersetzt.
c) In der Tabelle zu Nummer 3.1 wird in der Über-
schrift der Spalte 13 das Wort „Seide“ durch die
Wörter „Seide und Kreuzkraut“ ersetzt.
d) In Nummer 3.1.3 wird in der das Basissaatgut
betreffenden Zeile in Spalte 16 (Sonstige Anfor-
derungen) dem Fußnotenhinweis „11)“ der Fuß-
notenhinweis „12)“ angefügt.
e) In der Tabelle zu Nummer 4.1 wird in der Über-
schrift der Spalte 12 das Wort „Seide“ durch die
Wörter „Seide und Kreuzkraut“ ersetzt.
f) Die Fußnoten zu Nummer 5.1 werden wie folgt
geändert:
aa) In Satz 2 der Fußnote 2 werden die Wörter
„Der Besatz mit anderen Sorten derselben
Art darf“ durch die Wörter „Außer bei Soja-
bohne und bei Hybridsorten von Raps darf
der Besatz mit anderen Sorten derselben
Art“ ersetzt.
bb) Folgende Fußnote 10) wird angefügt:
„10) Die Sortenreinheit des Saatgutes von
Sorten von Sojabohne beträgt, soweit
es an äußerlich erkennbaren Merkmalen
des Saatgutes feststellbar ist, bei
Basissaatgut 99,5 v. H.
Zertifiziertem Saatgut 99,0 v. H.“.
g) In Nummer 5.1.6 wird nach dem Wort „Soja-
bohne“ der Fußnotenhinweis „10)“ eingefügt.
9. Anlage 5 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1.3 wird folgende Nummer 1.3a
eingefügt:
„1.3a Amtlich zugeteilte Seriennummer“.
b) Nach Nummer 3.3 wird folgende Nummer 3.3a
eingefügt:
„3.3a Amtlich zugeteilte Seriennummer“.
c) Nach Nummer 4.2 wird folgende Nummer 4.2a
eingefügt:
„4.2a Amtlich zugeteilte Seriennummer“.
d) Nach Nummer 6.2 wird folgende Nummer 6.2a
eingefügt:
„6.2a Amtlich zugeteilte Seriennummer“.
e) Nach Nummer 7.2 wird folgende Nummer 7.2a
eingefügt:
„7.2a Amtlich zugeteilte Seriennummer“.
10. Anlage 6 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1.2.4 wird folgende Nummer 1.2.4a
eingefügt:
„1.2.4a Zulassungsnummer (bei Handelssaat-
gut)“.
b) In Nummer 1.2.5 werden die Wörter „(bei den
Nummern 1.1.1 und 1.1.2)“ gestrichen.
c) Nummer 1.2.6 wird wie folgt gefasst:
„1.2.6 „Verschließung …“ (Monat, Jahr)“.
d) In Nummer 3.2.4 werden die Wörter „(bei Klein-
packung EG B)“ gestrichen.
e) Nummer 3.2.5 wird wie folgt gefasst:
„3.2.5 „Verschließung …“ (Monat, Jahr)“.
11. In Anlage 8 wird nach Nummer 1.1.1 folgende
Nummer 1.1.1a eingefügt:
„1.1.1a „Amtlich zugeteilte Seriennummer“
„Officially assigned serial number“
„Numéro d’ordre attribué officiellement““.
Artikel 3
Änderung der
Erhaltungsmischungsverordnung
Die Erhaltungsmischungsverordnung vom 6. Dezem-
ber 2011 (BGBl. I S. 2641), die zuletzt durch Artikel 4
der Verordnung vom 6. Januar 2014 (BGBl. I S. 26) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 ein-
gefügt:
„3. die Erhaltungsmischung kein Saatgut von
Ambrosia artemisiifolia, Avena fatua,
Avena sterilis, Bunias orientalis,
Heracleum mantegazzianum, Senecio
jacobaea, Senecio aquaticus, Senecio
alpinus, Senecio inaequidens, Senecio
vernalis und von Cuscuta spp., außer
von in Deutschland natürlich vorkommen-
den Cuscuta-Arten und nicht mehr als
0,05 Gewichtsprozent an Saatgut von
Rumex spp., außer Rumex acetosa und
Rumex acetosella, enthält,“.
bb) Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden die
Nummern 4 bis 6.
cc) In der neuen Nummer 4 Buchstabe b werden
die Wörter „erfüllen und“ durch die Wörter
„erfüllen,“ ersetzt und Buchstabe c wird auf-
gehoben.
b) In Satz 2 wird die Angabe „Nummer 4 Buch-
staben c“ durch die Angabe „Nummer 5 Buch-
stabe c“ ersetzt.
2. § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5
Überwachung
durch Sichtkontrollen und Prüfungen
(1) Die zuständige Behörde überwacht die Einhal-
tung der Anforderungen nach
1. § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 durch Sichtkon-
trollen am Entnahmeort oder durch Untersuchung
von Saatgutproben,
2. § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 durch Sichtkon-
trollen am Entnahmeort,
3. § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a und b
durch Untersuchung von Saatgutproben.
(2) Die nach Absatz 1 zu untersuchenden Saat-
gutproben müssen den zum Inverkehrbringen aufbe-
reiteten Bestandteilen von Saatgutmischungen oder
den zum Inverkehrbringen aufbereiteten und ver-
packten Saatgutmischungen entnommen worden
sein. Für die Probenahme gelten die Vorschriften

nach Artikel 7 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 3
der Richtlinie 66/401/EWG.
(3) Die zuständige Behörde hat die Durchführung
der Überwachung aufzuzeichnen.“
Artikel 4
Änderung der
Pflanzkartoffelverordnung
Die Pflanzkartoffelverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. November 2004 (BGBl. I
S. 2918), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
vom 8. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2326) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 32 Absatz 2 Satz 2 wird nach Nummer 2 fol-
gende Nummer 2a eingefügt:
„2a. die amtlich zugeteilte Seriennummer,“.
2. § 33a wird wie folgt gefasst:
„§ 33a
Übergangsvorschrift
Etiketten, die am 17. Juni 2017 bereits hergestellt
waren, dürfen noch bis zum Ablauf des 30. Juni
2019 für die Kennzeichnung von Packungen oder
Behältnissen, die im Inland in den Verkehr gebracht
werden sollen, verwendet werden.“
3. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1.3 wird folgende Nummer 1.3a
eingefügt:
„1.3a Amtlich zugeteilte Seriennummer“.
b) In Nummer 2.1 wird nach der Angabe „1.2,“ die
Angabe „1.3a,“ eingefügt.
Artikel 5
Das Bundesministerium für Ernährung und Land-
wirtschaft kann den Wortlaut der Verordnung über
das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz, der
Saatgutverordnung, der Erhaltungsmischungsverord-
nung und der Pflanzkartoffelverordnung in der vom
Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung
im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 6
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 9. Juni 2017
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 1614. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 83c42ead846f53a6….