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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 1614

BGBl. 2017 I S. 1614 · 11.807 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2017, Seite 1614 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1614
                                              Siebzehnte Verordnung
                                   zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen*
                                                           Vom 9. Juni 2017

   Auf Grund des § 1 Absatz 2 Satz 1, des § 3 Absatz 3
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit Satz 2,
des § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuch-

staben aa und bb und Buchstabe b, des § 22 Absatz 1
Nummer 1, 2 und 4 und des § 26 des Saatgutverkehrs-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom

16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), die jeweils zuletzt durch

Artikel 372 der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) geändert worden sind, verordnet das
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:

                            Artikel 1
                   Änderung der
                Verordnung über das
    Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz
   In Nummer 1.2.1.12 der Anlage der Verordnung über
das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober 2004
(BGBl. I S. 2696), die zuletzt durch Artikel 1 der Ver-
ordnung vom 6. Januar 2014 (BGBl. I S. 26) geändert
worden ist, werden die Wörter „Lolium x boucheanum
Kunth“ durch die Wörter „Lolium x hybridum Hausskn.“
ersetzt.

                            Artikel 2

                       Änderung der
                     Saatgutverordnung
   Die Saatgutverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), die zu-
letzt durch Artikel 131 des Gesetzes vom 29. März
2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

 1. In § 26 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter
    „oder Öl- und Faserpflanzen“ durch die Wörter
    „, Öl- und Faserpflanzen oder Gemüsearten“ er-
    setzt.
 2. In § 29 Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz
    eingefügt:

    „Die amtlich zugeteilte Seriennummer wird bei

    Saatgut nach Anlage 5 Nummer 1 bis 6 von der

    zuständigen Anerkennungsstelle vergeben.“

 3. In § 30 Satz 1 werden die Wörter „, wenn die Pa-

    ckung oder das Behältnis eine von der Anerken-

* Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

 1. Durchführungsrichtlinie (EU) 2016/317 der Kommission vom 3. März
    2016 zur Änderung der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG,
    2002/54/EG, 2002/55/EG, 2002/56/EG und 2002/57/EG des Rates
    im Hinblick auf das amtliche Etikett von Saatgutpackungen (ABl.
    L 60 vom 5.3.2016, S. 72);

 2. Durchführungsrichtlinie (EU) 2016/2109 der Kommission vom
    1. Dezember 2016 zur Änderung der Richtlinie 66/401/EWG hin-
    sichtlich der Aufnahme neuer Arten und der botanischen Be-
    zeichnung der Art Lolium x boucheanum Kunth (ABl. L 327 vom
    2.12.2016, S. 59).

  nungsstelle zugeteilte Ordnungsnummer trägt,“ ge-
  strichen.

4. § 40 Absatz 7 wird wie folgt geändert:

  a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) Die Angabe „und 1.1.2“ wird durch die

         Angabe „, 1.1.2 und 3.1.2“ ersetzt.

     bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

         „2. die Kennnummer,“.

  b) Satz 2 wird aufgehoben.
  c) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
     „Die Klebemarke enthält bei Kleinpackungen
     nach Anlage 6 Nummer 3.1.2 mindestens die
     Angaben nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 und die
     Angabe „Saatgutmischung“.“
5. § 43 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe d wird
     nach den Wörtern „Saatgut einer“ das Wort
     „noch“ eingefügt.
  b) In Absatz 2 Satz 2 wird nach Nummer 1 die
     folgende Nummer 1a eingefügt:

     „1a. die der Partie amtlich zugeteilten und
          auf den Etiketten angegebenen Seriennum-
          mern,“.
6. § 48a wird wie folgt gefasst:

                         „§ 48a
                  Übergangsvorschrift

     Etiketten, die am 17. Juni 2017 bereits herge-
  stellt waren, dürfen noch bis zum Ablauf des
  30. Juni 2019 für die Kennzeichnung von Packun-
  gen oder Behältnissen, die im Inland in den Verkehr
  gebracht werden sollen, verwendet werden.“
7. Anlage 2 wird wie folgt geändert:

  a) In der ersten Spalte der Nummer 1.2.1.2 werden

     die Wörter „(Tilletia tritici), Roggenstengelbrand“

     durch die Wörter „(Tilletia caries), Roggenstängel-

     brand“ ersetzt.

  b) In der ersten Spalte der Nummer 1.2.1.3 wird

     das Wort „brevifaciens“ durch das Wort

     „controversa“ ersetzt.
  c) In Nummer 3.1.2 wird das Wort „Seide“ durch
     die Wörter „Seide, Kleewürger und Kreuzkraut“

     ersetzt.

8. Anlage 3 wird wie folgt geändert:

  a) In den Fußnoten zu Nummer 1.1 werden in

     Fußnote 1 Satz 2 die Wörter „Nackthafer,“ und
     „, Rauhafer“ gestrichen.
BGBl. 2017, Seite 1615 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1615
   b) In der Tabelle zu Nummer 2.1 wird in der Über-
      schrift der Spalte 14 das Wort „Seide“ durch die
      Wörter „Seide und Kreuzkraut“ ersetzt.

   c) In der Tabelle zu Nummer 3.1 wird in der Über-
      schrift der Spalte 13 das Wort „Seide“ durch die
      Wörter „Seide und Kreuzkraut“ ersetzt.
   d) In Nummer 3.1.3 wird in der das Basissaatgut
      betreffenden Zeile in Spalte 16 (Sonstige Anfor-
      derungen) dem Fußnotenhinweis „11)“ der Fuß-
      notenhinweis „12)“ angefügt.
   e) In der Tabelle zu Nummer 4.1 wird in der Über-
      schrift der Spalte 12 das Wort „Seide“ durch die
      Wörter „Seide und Kreuzkraut“ ersetzt.
   f) Die Fußnoten zu Nummer 5.1 werden wie folgt
      geändert:
      aa) In Satz 2 der Fußnote 2 werden die Wörter
          „Der Besatz mit anderen Sorten derselben
          Art darf“ durch die Wörter „Außer bei Soja-
          bohne und bei Hybridsorten von Raps darf
          der Besatz mit anderen Sorten derselben
          Art“ ersetzt.

      bb) Folgende Fußnote 10) wird angefügt:

          „10) Die Sortenreinheit des Saatgutes von
               Sorten von Sojabohne beträgt, soweit
               es an äußerlich erkennbaren Merkmalen
               des Saatgutes feststellbar ist, bei
               Basissaatgut                  99,5 v. H.
               Zertifiziertem Saatgut        99,0 v. H.“.

   g) In Nummer 5.1.6 wird nach dem Wort „Soja-
      bohne“ der Fußnotenhinweis „10)“ eingefügt.
 9. Anlage 5 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Nummer 1.3 wird folgende Nummer 1.3a
      eingefügt:
      „1.3a Amtlich zugeteilte Seriennummer“.
   b) Nach Nummer 3.3 wird folgende Nummer 3.3a
      eingefügt:

      „3.3a Amtlich zugeteilte Seriennummer“.

   c) Nach Nummer 4.2 wird folgende Nummer 4.2a
      eingefügt:
      „4.2a Amtlich zugeteilte Seriennummer“.
   d) Nach Nummer 6.2 wird folgende Nummer 6.2a
      eingefügt:

      „6.2a Amtlich zugeteilte Seriennummer“.
   e) Nach Nummer 7.2 wird folgende Nummer 7.2a
      eingefügt:
      „7.2a Amtlich zugeteilte Seriennummer“.
10. Anlage 6 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Nummer 1.2.4 wird folgende Nummer 1.2.4a
      eingefügt:
      „1.2.4a Zulassungsnummer (bei Handelssaat-
              gut)“.
   b) In Nummer 1.2.5 werden die Wörter „(bei den
      Nummern 1.1.1 und 1.1.2)“ gestrichen.
   c) Nummer 1.2.6 wird wie folgt gefasst:

      „1.2.6   „Verschließung …“ (Monat, Jahr)“.
   d) In Nummer 3.2.4 werden die Wörter „(bei Klein-
      packung EG B)“ gestrichen.

    e) Nummer 3.2.5 wird wie folgt gefasst:
       „3.2.5     „Verschließung …“ (Monat, Jahr)“.

11. In Anlage 8 wird nach Nummer 1.1.1 folgende
    Nummer 1.1.1a eingefügt:

    „1.1.1a „Amtlich zugeteilte Seriennummer“
                „Officially assigned serial number“
                „Numéro d’ordre attribué officiellement““.

                          Artikel 3
                   Änderung der
          Erhaltungsmischungsverordnung
  Die Erhaltungsmischungsverordnung vom 6. Dezem-
ber 2011 (BGBl. I S. 2641), die zuletzt durch Artikel 4
der Verordnung vom 6. Januar 2014 (BGBl. I S. 26) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 ein-
          gefügt:

          „3. die Erhaltungsmischung kein Saatgut von
              Ambrosia artemisiifolia, Avena fatua,
              Avena      sterilis, Bunias     orientalis,
              Heracleum mantegazzianum, Senecio
              jacobaea, Senecio aquaticus, Senecio
              alpinus, Senecio inaequidens, Senecio
              vernalis und von Cuscuta spp., außer
              von in Deutschland natürlich vorkommen-
              den Cuscuta-Arten und nicht mehr als
              0,05 Gewichtsprozent an Saatgut von
              Rumex spp., außer Rumex acetosa und
              Rumex acetosella, enthält,“.
      bb) Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden die
          Nummern 4 bis 6.
      cc) In der neuen Nummer 4 Buchstabe b werden
          die Wörter „erfüllen und“ durch die Wörter
          „erfüllen,“ ersetzt und Buchstabe c wird auf-
          gehoben.

   b) In Satz 2 wird die Angabe „Nummer 4 Buch-
      staben c“ durch die Angabe „Nummer 5 Buch-
      stabe c“ ersetzt.
2. § 5 wird wie folgt gefasst:
                              „§ 5

                     Überwachung
          durch Sichtkontrollen und Prüfungen
     (1) Die zuständige Behörde überwacht die Einhal-
   tung der Anforderungen nach
   1. § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 durch Sichtkon-
      trollen am Entnahmeort oder durch Untersuchung
      von Saatgutproben,
   2. § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 durch Sichtkon-
      trollen am Entnahmeort,
   3. § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a und b
      durch Untersuchung von Saatgutproben.
      (2) Die nach Absatz 1 zu untersuchenden Saat-
   gutproben müssen den zum Inverkehrbringen aufbe-
   reiteten Bestandteilen von Saatgutmischungen oder
   den zum Inverkehrbringen aufbereiteten und ver-
   packten Saatgutmischungen entnommen worden
   sein. Für die Probenahme gelten die Vorschriften
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  nach Artikel 7 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 3
  der Richtlinie 66/401/EWG.
    (3) Die zuständige Behörde hat die Durchführung
  der Überwachung aufzuzeichnen.“

                       Artikel 4
                    Änderung der
              Pflanzkartoffelverordnung

  Die Pflanzkartoffelverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. November 2004 (BGBl. I
S. 2918), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung

vom 8. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2326) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 32 Absatz 2 Satz 2 wird nach Nummer 2 fol-
   gende Nummer 2a eingefügt:

  „2a. die amtlich zugeteilte Seriennummer,“.

2. § 33a wird wie folgt gefasst:
                          „§ 33a
                   Übergangsvorschrift

    Etiketten, die am 17. Juni 2017 bereits hergestellt
  waren, dürfen noch bis zum Ablauf des 30. Juni
  2019 für die Kennzeichnung von Packungen oder

  Behältnissen, die im Inland in den Verkehr gebracht
  werden sollen, verwendet werden.“
3. Anlage 4 wird wie folgt geändert:

  a) Nach Nummer 1.3 wird folgende Nummer 1.3a
     eingefügt:
       „1.3a Amtlich zugeteilte Seriennummer“.

  b) In Nummer 2.1 wird nach der Angabe „1.2,“ die
     Angabe „1.3a,“ eingefügt.

                       Artikel 5

   Das Bundesministerium für Ernährung und Land-
wirtschaft kann den Wortlaut der Verordnung über
das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz, der
Saatgutverordnung, der Erhaltungsmischungsverord-

nung und der Pflanzkartoffelverordnung in der vom
Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung
im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

                       Artikel 6

   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
                                   Der Bundesrat hat zugestimmt.

                                   Bonn, den 9. Juni 2017
                                            Der Bundesminister
                                     für Ernährung und Landwirtschaft
                                             Christian Schmidt

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 1614. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 83c42ead846f53a6….