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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2012, S. 2270

BGBl. 2012 I S. 2270 · 23.837 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2012, Seite 2270 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2270
                                              Sechzehnte Verordnung
                                   zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen*)
                                                        Vom 25. Oktober 2012

   Auf Grund des § 1 Absatz 2, des § 3 Absatz 3 Num-
mer 1 Buchstabe b, des § 22 Absatz 1 Nummer 1, des
§ 27 Absatz 3 und des § 53 des Saatgutverkehrsgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli
2004 (BGBl. I S. 1673), von denen § 1 Absatz 2 und § 3
Absatz 3 zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom
9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) und § 22 Absatz 1,
§ 27 Absatz 3 und § 53 zuletzt durch Artikel 192 der
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
geändert worden sind, verordnet das Bundesminis-
terium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz:

                             Artikel 1

                   Änderung der
                Verordnung über das
    Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz

   Die Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saat-
gutverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 27. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2696), die zu-
letzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Dezember
2011 (BGBl. I S. 2641) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt gefasst:

                                 „§ 2
      Als im Artenverzeichnis aufgeführt gelten auch
   Unterlagen und andere Pflanzenteile anderer als

   der in Nummer 2 der Anlage genannten Gemüse-

   arten oder deren Hybriden, soweit sie mit Material
   von Pflanzen der in Nummer 2 der Anlage genannten
   Gemüsearten oder deren Hybriden veredelt werden
   oder veredelt werden sollen.“

2. In Nummer 2.19 der Anlage werden nach den Wör-

   tern „Gartenkürbis,“ die Wörter „Ölkürbis,“ einge-

   fügt.

                             Artikel 2
                       Änderung der
                     Saatgutverordnung

   Die Saatgutverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), die zu-
letzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Juni 2010
(BGBl. I S. 793) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
 1. In § 2 Nummer 6 Buchstabe a wird in den Doppel-
    buchstaben aa und bb jeweils das Wort „Maissaat-
    gut“ durch die Wörter „Mais- und Sorghumsaatgut“
    ersetzt.
 2. In § 2a werden nach den Wörtern „Zottelwicke,“ die
    Wörter „Blauer Luzerne,“ eingefügt.

*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/60/EU der
   Kommission vom 30. August 2010 mit Ausnahmeregelungen für das
   Inverkehrbringen von Futterpflanzensaatgutmischungen zur Erhal-
   tung der natürlichen Umwelt (ABl. L 228 vom 31.8.2010, S. 10).

3. In § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2
   Nummer 1 werden jeweils nach dem Wort „Mais“
   die Wörter „und Sorghum“ eingefügt.
4. § 7 wird wie folgt geändert:

  a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
     fügt:
        „(3a) Jede Vermehrungsfläche mit Hybrid-
     sorten oder Inzuchtlinien von Sorghum ist zu-
     sätzlich mindestens zweimal durch Feldbesich-
     tigung auf das Vorliegen der Anforderungen an
     den Feldbestand zu prüfen. Die Feldbesichtigun-
     gen erfolgen zur Blütezeit. Ist auf der Vermeh-
     rungsfläche in einem der beiden vorangegange-
     nen Jahre Sorghum angebaut worden, so ist
     festzustellen, ob der Vermehrungsbestand frei
     von Durchwuchs ist.“

  b) Der bisherige Absatz 3a wird Absatz 3b.
5. § 11 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1a wird aufgehoben.
  b) In Absatz 2a Satz 1 wird das Datum „30. Juni
     2012“ durch das Datum „31. Dezember 2013“
     ersetzt.
  c) In Absatz 4 werden in Nummer 2 Buchstabe b
     das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und
     die Nummer 3 aufgehoben.
6. § 16 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Roggen“

     durch das Wort „Getreide“ ersetzt.

  b) In Absatz 3b wird Satz 1 wie folgt gefasst:
     „Bei Zertifiziertem Saatgut von Hybridsorten von
     Getreide außer Roggen, Mais und Sorghum führt
     das Bundessortenamt an mindestens 5 vom

     Hundert der entnommenen Proben eine Nach-

     prüfung durch.“

7. § 26 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter
         „für Verwendungszwecke in der Landwirt-
         schaft“ gestrichen.

     bb) In Nummer 2 Buchstabe b wird das Wort
         „oder“ durch einen Schlusspunkt ersetzt.
     cc) Nummer 3 wird aufgehoben.
  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden im einleitenden Satzteil
         nach dem Wort „Saatgutmischungen“ die
         Wörter „für die in Absatz 2 genannten Ver-
         wendungszwecke“ eingefügt.
     bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
         „Saatgutmischungen für andere als die in
         Absatz 2 genannten Verwendungszwecke
         dürfen jedoch zu gewerblichen Zwecken

         auch in den Verkehr gebracht werden, wenn
         sie Saatgut von im Artenverzeichnis nicht
BGBl. 2012, Seite 2271 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2271
            aufgeführten Arten enthalten, sofern sie die
            Anforderungen der Anlage 3 Nummer 8
            erfüllen. Satz 1 Nummer 2 gilt für diese Saat-
            gutmischungen entsprechend, sofern sie
            Saatgut von im Artenverzeichnis aufge-
            führten Arten enthalten.“
   c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
      fügt:

        „(3a) Saatgutmischungen von Gemüsesorten
      dürfen zu gewerblichen Zwecken nur in den Ver-
      kehr gebracht werden, wenn sie
      1. Saatgut von Gemüsesorten einer Gemüseart
         enthalten und
      2. in Kleinpackungen nach § 40 abgegeben wer-
         den.“

   d) In Absatz 5 werden die Wörter „oder Gemüse-
      arten“ gestrichen.
 8. Dem § 27 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
   „Das Höchstgewicht einer Partie von Saatgut-
   mischungen von Gemüsesorten einer Gemüseart
   ist in Anlage 4 Nummer 6 festgelegt.“

 9. Dem § 29 Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:

   „Satz 4 gilt nicht für Saatgutmischungen von Ge-
   müsesorten einer Gemüseart.“
10. § 32 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 32

              Angabe einer Saatgutbehandlung
     (1) Ist Saatgut einer chemischen, besonderen
   physikalischen oder in ihrer Wirkung vergleichbaren

11. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 1a wird wie folgt gefasst:
      „1a     31. März
      1a.1 Wintergetreide
      1a.2 Leguminosen (Überwinterungsanbau), außer Luzernen
           Schnitt“.
   b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
      „3 30. April

    Behandlung unterzogen worden, so ist dies anzu-
    geben. Die Angaben sind in den Begleitpapieren
    aufzuführen und unverwischbar aufzudrucken

    1. auf dem Etikett und, soweit ein Einleger erforder-
       lich ist, auf dem Einleger,

    2. auf einem Zusatzetikett und, soweit es nicht aus
       reißfestem Material besteht, auf dem Einleger
       oder einem zusätzlichen Einleger oder

    3. auf einem Klebeetikett oder einem Aufdruck-
       etikett.

       (2) Ist dabei ein Pflanzenschutzmittel angewen-
    det worden und ist es auf Grund der Größe des
    Etiketts nicht möglich, alle nach Artikel 49 Absatz 4
    der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europä-
    ischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober
    2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzen-
    schutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien
    79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl.
    L 309 vom 24.11.2009, S. 1) geforderten Angaben
    auf dem Etikett anzubringen, können die mit der

    Zulassung des Pflanzenschutzmittels festgelegten
    Standardsätze hinsichtlich der Sicherheitsvorkeh-
    rungen und der Maßnahmen zur Risikominderung
    auch auf dem Lieferschein oder einem Begleit-
    papier abgedruckt werden. In diesem Fall ist auf
    dem Etikett ein Hinweis auf das Vorhandensein
    der Standardsätze und Risikominderungsmaßnah-
    men auf dem Lieferschein oder Begleitpapier anzu-
    geben.“

und Rotklee mit Samenernte im zweiten
            Gräser, außer Weidelgräsern mit Samenernte im zweiten Schnitt“.
   c) In Nummer 5.1 werden dem Wort „Mais“ ein Komma und das
12. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 werden die Wörter „und Sorghum“ angefügt.
Wort „Sorghum“ angefügt.
   b) In Nummer 1.1.1.1.2 Spalte 1 wird das Wort „Roggen“ durch das Wort „Getreide“ ersetzt.
   c) In Nummer 2 werden die Wörter „und Sorghum“ angefügt.
   d) In Nummer 2.1.1 wird das Wort „Maissorte“ durch die Wörter „Sorte derselben Art“ ersetzt.
   e) In Nummer 2.1.1.1 Spalte 1 werden dem Wort „Hybridsorten“ die Wörter „von Mais“ angefügt.
   f) In Nummer 2.1.1.2 Spalte 1 werden die Wörter „von Mais“ angefügt.
   g) Nach Nummer 2.1.1.2 werden folgende Nummern 2.1.1.3 und 2.1.1.4 angefügt:

      „2.1.1.3     bei Hybridsorten von Sorghum
                   in der Blütezeit, männliche Komponente
                   in der Blütezeit, weibliche Komponente
                   in der Reifezeit

1                                            2       3

                                            0,1     0,1
                                            0,1     0,3
                                            0,1     0,1
      2.1.1.4      bei frei abblühenden oder synthetischen Sorten von Sorghum
                   Anzahl Pflanzen je 150 m2 Fläche
5      15“.
BGBl. 2012, Seite 2272 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2272
  h) In Nummer 2.1.2 werden nach dem Wort „Hybridsorten“ die Wörter „von Mais“ eingefügt.
  i) Die Nummern 2.2.1 bis 2.2.1.2 werden wie folgt gefasst:

       „2.2.1        Im Feldbestand darf der Anteil der Pflanzen des mütterlichen
                     abgegeben haben, höchstens betragen:

Elternteils, die Pollen abgeben oder
       2.2.1.1       in dem Zeitraum, in dem bei Mais mehr als 5 v. H. der Pflanzen des mütterlichen Elternteils
                     empfängnisfähige Narben aufweisen,
                     bei einer Feldbesichtigung
                     bei allen Feldbesichtigungen zusammen
       2.2.1.2       bei Sorghum

0,5 v. H.
1    v. H.
0,1 v. H.“.
  j) In Nummer 2.3 werden nach dem Wort „Feldbestand“ die Wörter „von Mais“ eingefügt.
  k) In Nummer 2.4.1 werden nach dem Wort „Hybridsorten“ die Wörter „von Mais“ eingefügt.
  l) In Nummer 2.4.2 wird das Wort „Sorten“ durch das Wort „Maissorten“ ersetzt.
  m) Nach Nummer 2.4.4 wird folgende Nummer 2.4.5 angefügt:
       „2.4.5 Bei Sorghum ist zu allen Feldbeständen von Sorghum, insbesondere zu
              halepense, eine Mindestentfernung von 300 m einzuhalten.“
  n) Nummer 3.1.1.1 wird wie folgt neu gefasst:

                                                            1

Pollenquellen von Sorghum

                 2         3            4
       „3.1.1.1     Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, einer anderen Sorte
                    derselben Art oder einer anderen Art, deren Pollen zu Fremdbefruchtung
                    führen können oder deren Samen sich von dem Saatgut bei der Beschaffen-
                    heitsprüfung nur schwer unterscheiden lassen, zugehören:
                    bei Futtererbse, Ackerbohne
                    bei Weißer Lupine, Blauer Lupine,
                    Schmalblättriger Lupine, Gelber Lupine,
                    Blauer Luzerne, Pannonischer Wicke,
                    Saatwicke und Zottelwicke
                    bei allen anderen Arten

5         15       30

5         15       15
5         15“.
  o) In Nummer 7.1.1.1 Spalte 1 werden nach den Wörtern „Zwiebeln,“ die Wörter „Schnittlauch,“ eingefügt.
  p) Nach Nummer 7.1.1.1 wird folgende Nummer 7.1.1.1a eingefügt:

                                                       1
       „7.1.1.1a    Schalotte, Winterheckenzwiebel, Knoblauch

2      3         4            5
10     1         0,5      0,1“.
  q) In Nummer 7.1.1.3 Spalte 1 werden nach den Wörtern „Paprika,“ die Wörter „Chili, Artischocke,“ eingefügt.
  r) In Nummer 7.1.1.6 Spalte 1 werden die Wörter „Winterendivie, Blattzichorie,“
     Chicorée, Blattzichorie, Wurzelzichorie, Industriezichorie,“ ersetzt.
durch die Wörter „Endivie,
  s) In Nummer 7.1.1.7 Spalte 1 werden die Wörter „Zucchini,“ durch die Wörter „Ölkürbis, Zucchini, Spargel,
     Rhabarber,“ ersetzt.
  t) Nach Nummer 7.1.1.8 werden folgende Nummern 7.1.1.9 bis 7.1.1.9.2 eingefügt:

                                                       1
       „7.1.1.9     Zuckermais, Puffmais
       7.1.1.9.1    Hybridsorten
       7.1.1.9.2    frei abblühende Sorten

  u) Nach Nummer 7.3.1.2 werden folgende Nummern 7.3.1.3 bis 7.3.1.3.2 eingefügt:

                                                                1

       „7.3.1.3     bei Wurzelzichorie, Industriezichorie

       7.3.1.3.1    zu Bestäubungsquellen von Sorten einer anderen Art
                    der Gattung Cichorium oder einer anderen Unterart

       7.3.1.3.2    zu Bestäubungsquellen einer anderen Sorte
                    derselben Unterart und derselben Sortengruppe

2      3         4            5

                 0,1      0,1
                 0,5      0,5“.

             2            3

           1 000        1 000

            600          300“.
BGBl. 2012, Seite 2273 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2273
   v) Die bisherigen Nummern 7.3.1.3 und 7.3.1.4 werden die Nummern 7.3.1.4 und 7.3.1.5.
13. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Nummer 1.1.6 wird folgende Nummer 1.1.7 angefügt:

                          1        2       3        4           5           6           7
      „1.1.7       Sorghum         B      80        14      98              0           0
                                   Z      80        14      98              0           0

8      9        10         11           12         13
0      0        0          0            900            –
0      0        0          0            900            –“.
   b) In Nummer 1.2 werden die Wörter „Arten der Nummern 1.1.1 bis 1.1.3, 1.1.5 und 1.1.6“ durch das Wort
      „Getreide“ ersetzt.
   c) In Nummer 3.1.5 wird das Wort „Luzernen“ durch die Wörter „Bastardluzerne, Sandluzerne“
   d) Nach Nummer 3.1.5 wird folgende Nummer 3.1.5a angefügt:

                      1            2           3        4   5           6       7   8       9
      „3.1.5a      Blaue           B           80   40      12      97 0,3
                   Luzerne
                                   Z-1, Z-2 80      40      12      97 1,5 1,0 0,3

   e) Nummer 5.2.3 wird wie folgt gefasst:

ersetzt.

  10   11    12        13         14           15        16
  20   07)   0         09)        2           50

             0         09)10)     5           50“.
      „5.2.3 Von Keimlingskrankheiten (Alternaria linicola, Phoma exigua var. linicola, Colletotrichum linicola,
             Fusarium spp.) darf Lein nur bis zu 5 v. H. der Körner befallen sein; Faserlein darf nur bis zu
             1 v. H. der Körner mit Phoma exigua var. linicola befallen sein.“
   f) In Nummer 7.1.1 Spalte 1 werden nach dem Wort „Zwiebel“ die Wörter „ , Schalotte“ eingefügt.
   g) In Nummer 7.1.11 Spalte 1 werden nach dem Wort „Paprika“ die Wörter „ , Chili“ eingefügt.
   h) In Nummer 7.1.12 Spalte 1 wird das Wort „Winterendivie“ durch das Wort „Endivie“ ersetzt.
   i) In Nummer 7.1.13 Spalte 1 werden vor dem Wort „Blattzichorie“ die Wörter „Chicorée,“ eingefügt.
   j) Nach Nummer 7.1.13 wird folgende Nummer 7.1.13a eingefügt:

                                                    1
      „7.1.13a     Wurzelzichorie, Industriezichorie

 2        3          4            5              6
80                   97           1“.
   k) In Nummer 7.1.17 Spalte 1 werden nach den Wörtern „Gartenkürbis,“ die Wörter „Ölkürbis,“ eingefügt.
   l) In Nummer 7.1.18 Spalte 1 werden vor dem Wort „Cardy“ die Wörter „Artischocke,“ eingefügt.
14. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1.1 Spalte 1 werden dem Wort „Mais“ die Wörter „und Sorghum“ angefügt.
   b) Nach Nummer 1.2.2 werden folgende Nummern 1.3 bis 1.3.2 eingefügt:

                                                                    1

      „1.3         Sorghum

      1.3.1        Sorghum bicolor, Sorghum bicolor x Sorghum sudanense

      1.3.2        Sorghum sudanense

    2              3

30            1 000

10            1 000“.
   c) In Nummer 6.6 Spalte 1 wird das Wort „Winterendivie“ durch die Wörter „Endivie, Chicorée“ ersetzt.
   d) In Nummer 6.7 Spalte 1 werden nach den Wörtern „Gartenkürbis,“ die Wörter „Ölkürbis,“ eingefügt.
   e) In Nummer 6.12 wird Spalte 1 wie folgt gefasst:
      „Artischocke, Cardy, Rettich, Radieschen, Wurzelzichorie, Industriezichorie“.
   f) In Nummer 7 Spalte 1 werden dem Wort „Saatgutmischungen“ die Wörter „(außer Saatgutmischungen von
      Gemüsesorten einer Gemüseart in Kleinpackungen)“ angefügt.
   g) In Nummer 7.1 Spalte 1 werden die Wörter „deren Aufwuchs zur Futternutzung, Gründüngung
      Körnererzeugung bestimmt ist und“ gestrichen.
15. Anlage 6 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1.1.3 Spalte 2 werden
      aa) den Wörtern „Getreide außer Mais“ die Wörter „und Sorghum“ sowie
      bb) dem Wort „Mais“ die Wörter „ , Sorghum“
      angefügt.

oder zur
BGBl. 2012, Seite 2274 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2274
   b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
       „2 Gemüsearten sowie Saatgutmischungen von Gemüsesorten einer Gemüseart“.
   c) In Nummer 2.1.1 Spalte 1 werden
       aa) nach den Wörtern „Gartenkürbis,“ die Wörter „Ölkürbis,“ eingefügt und
       bb) das Wort „Feldsalat“ durch die Wörter „Feldsalat, Zuckermais, Puffmais“ ersetzt.
   d) In Nummer 2.1.2 wird Spalte 1 wie folgt gefasst:
       „Schalotte, Winterheckenzwiebel, Porree, Knoblauch, Sellerie, Kohlrabi, Grünkohl, Blumenkohl, Brokkoli,
       Weißkohl, Rotkohl, Wirsing, Rosenkohl, Chinakohl, Paprika, Chili, Endivie, Chicorée, Blattzichorie, Wurzel-
       zichorie, Industriezichorie, Melone, Gurke, Artischocke, Cardy, Fenchel, Salat, Tomate, Petersilie, Rhabar-
       ber, Aubergine“.
   e) In Nummer 2.1.4 werden nach dem Wort „Saatgut“ die Wörter „bei Zuckermais und Puffmais 2 000 Körner,
      im Übrigen“ eingefügt.
   f) Nach Nummer 2.2.3 wird folgende Nummer 2.2.3a eingefügt:
       „2.2.3a bei Saatgutmischungen von Gemüsesorten einer Gemüseart die Angabe „Saatgutmischung aus
               Sorten der Art … “ (Bezeichnung der Gemüseart) und die Sortenbezeichnungen“.
   g) Dem Wortlaut der Nummer 2.2.6 werden folgende Wörter angefügt:
       „oder die bei Saatgutmischungen von Gemüsesorten einer Gemüseart nach § 27 Absatz 1 vergebene
       Mischungsnummer“.
   h) Nach Nummer 2.2.8 wird folgende Nummer 2.2.8a eingefügt:
       „2.2.8a bei Saatgutmischungen von Gemüsesorten einer Gemüseart der Anteil der jeweiligen Sorte, aus-
               gedrückt in Nettogewicht oder Stückzahl der reinen Körner oder Knäuel“.
   i) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
       „3 Saatgutmischungen (außer Saatgutmischungen von Gemüsesorten einer Gemüseart)“.
   j) Nummer 3.1.1 Spalte 1 wird wie folgt gefasst:
       „Verwendung zur Futternutzung oder zur Körnererzeugung“.
   k) Nummer 3.1.1.1 wird aufgehoben.
   l) Die bisherigen Nummern 3.1.1.2, 3.1.1.3, 3.1.1.3.1 und 3.1.1.3.2 werden die Nummern 3.1.1.1, 3.1.1.2,
      3.1.1.2.1 und 3.1.1.2.2.
   m) Nummer 3.1.2 Spalte 1 wird wie folgt gefasst:
       „Andere als unter 3.1.1 genannte Verwendungszwecke

(§ 26 Absatz 3 Satz 2)“.
16. In Anlage 7 Muster 1 werden die Wörter „Mais-*)“ durch die Wörter „Mais- und Sorghum-*)“, die Wörter „Maize*)“
    durch die Wörter „Maize and Sorghum*)“ sowie die Wörter „maïs*)“ durch die Wörter „maïs et sorgho*)“ ersetzt.
17. In Anlage 8 werden in den Nummern 1.1.3 und 3.4 nach dem jeweiligen Wort „Mais“ jeweils die Wörter „und
    Sorghum“ eingefügt beziehungsweise angefügt.

                       Artikel 3

                    Änderung der
              Pflanzkartoffelverordnung

  In § 30 Absatz 3 der Pflanzkartoffelverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. November
2004 (BGBl. I S. 2918), die durch Artikel 3 der Verord-
nung vom 16. März 2010 (BGBl. I S. 282) geändert
worden ist, wird Satz 2 aufgehoben.

                       Artikel 4
                  Änderung der
             Rebenpflanzgutverordnung

  § 11 der Rebenpflanzgutverordnung vom 21. Januar
1986 (BGBl. I S. 204), die zuletzt durch Artikel 4 der
Verordnung vom 16. März 2010 (BGBl. I S. 282)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 wird aufgehoben.

2. Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2
   und 3.

                        Artikel 5

                    Änderung der
           Erhaltungsmischungsverordnung

  Die Erhaltungsmischungsverordnung vom 6. Dezem-
ber 2011 (BGBl. I S. 2641) wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt gefasst:

   a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
   b) Im neuen Absatz 1 wird in Satz 1 der einleitende
      Satzteil wie folgt gefasst:
      „Saatgut von Erhaltungsmischungen darf nur in-
      nerhalb des Ursprungsgebietes in den Verkehr
      gebracht werden, in dem sich der Entnahmeort
      der Erhaltungsmischung befindet, wenn“.

   c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

        „(2) Saatgut von Erhaltungsmischungen oder
      von deren Komponenten darf darüber hinaus bis
      zum 1. März 2020 auch in den unmittelbar an
      das Ursprungsgebiet der jeweiligen Erhaltungs-
      mischung angrenzenden Ursprungsgebieten in
BGBl. 2012, Seite 2275 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2275
     den Verkehr gebracht werden, sofern für einzelne
     Komponenten einer aus diesen angrenzenden
     Ursprungsgebieten stammenden Erhaltungs-
     mischung Saatgut nicht in ausreichender Menge
     zur Verfügung steht und Saatgut anderer Arten
     aus den betroffenen angrenzenden Ursprungs-
     gebieten nicht als Ersatz in Frage kommt.“

2. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

                          „§ 5a
           Gestattung des Inverkehrbringens

     (1) Saatgut von Erhaltungsmischungen darf nur in
  den Verkehr gebracht werden, wenn der Erhaltungs-
  mischung eine Prüfbescheinigung eines anerkann-
  ten Zertifizierungsunternehmens beigefügt ist. In
  der Bescheinigung hat das anerkannte Zertifizie-
  rungsunternehmen zu bestätigen, dass die be-
  troffene Saatgutpartie unter Einbeziehung des an-
  erkannten Zertifizierungsunternehmens hergestellt
  wurde und den Anforderungen des § 4 entspricht.
    (2) Die zuständige Behörde erkennt auf Antrag ein
  Zertifizierungsunternehmen an, wenn

  1. das eingesetzte Personal über die für die Durch-
     führung der Prüfung erforderlichen Kenntnisse
     und Fähigkeiten sowie über die erforderliche
     Zuverlässigkeit verfügt,

   2. das Unternehmen die Gewähr dafür bietet, die
      Prüfung durchführen zu können,
   3. eine angemessene Kontrolldichte sichergestellt
      ist und

   4. das Unternehmen kein wirtschaftliches Interesse
      am Ergebnis der Prüfung hat.
      (3) Das Zertifizierungsunternehmen hat die fach-

   lichen Kenntnisse und Fähigkeiten des eingesetzten
   Personals durch geeignete Zeugnisse und Beschei-
   nigungen nachzuweisen. Das Zertifizierungsunter-
   nehmen ist verpflichtet, Änderungen hinsichtlich
   des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach
   Absatz 2 unverzüglich der zuständigen Behörde
   anzuzeigen. Die zuständige Behörde widerruft die
   Anerkennung, wenn die Voraussetzungen nach Ab-
   satz 2 nicht mehr vorliegen. Die zuständige Behörde
   kann die Anerkennung widerrufen, wenn gegen die
   Pflichten nach Satz 2 verstoßen wird. Im Übrigen
   bleiben die verwaltungsverfahrensrechtlichen Be-
   stimmungen über Rücknahme und Widerruf unbe-
   rührt.“

                             Artikel 6

                          Inkrafttreten
   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
                                  Der Bundesrat hat zugestimmt.

                                  Bonn, den 25. Oktober 2012
                                               Die Bundesministerin
                   f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t
                                                        Ilse
s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Aigner

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2012 I S. 2270. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 8e2ba57525f93aa8….