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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2012, S. 2270
BGBl. 2012 I S. 2270 · 23.837 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Sechzehnte Verordnung
zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen*)
Vom 25. Oktober 2012
Auf Grund des § 1 Absatz 2, des § 3 Absatz 3 Num-
mer 1 Buchstabe b, des § 22 Absatz 1 Nummer 1, des
§ 27 Absatz 3 und des § 53 des Saatgutverkehrsgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli
2004 (BGBl. I S. 1673), von denen § 1 Absatz 2 und § 3
Absatz 3 zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom
9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) und § 22 Absatz 1,
§ 27 Absatz 3 und § 53 zuletzt durch Artikel 192 der
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
geändert worden sind, verordnet das Bundesminis-
terium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz:
Artikel 1
Änderung der
Verordnung über das
Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz
Die Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saat-
gutverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 27. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2696), die zu-
letzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Dezember
2011 (BGBl. I S. 2641) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Als im Artenverzeichnis aufgeführt gelten auch
Unterlagen und andere Pflanzenteile anderer als
der in Nummer 2 der Anlage genannten Gemüse-
arten oder deren Hybriden, soweit sie mit Material
von Pflanzen der in Nummer 2 der Anlage genannten
Gemüsearten oder deren Hybriden veredelt werden
oder veredelt werden sollen.“
2. In Nummer 2.19 der Anlage werden nach den Wör-
tern „Gartenkürbis,“ die Wörter „Ölkürbis,“ einge-
fügt.
Artikel 2
Änderung der
Saatgutverordnung
Die Saatgutverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), die zu-
letzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Juni 2010
(BGBl. I S. 793) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 2 Nummer 6 Buchstabe a wird in den Doppel-
buchstaben aa und bb jeweils das Wort „Maissaat-
gut“ durch die Wörter „Mais- und Sorghumsaatgut“
ersetzt.
2. In § 2a werden nach den Wörtern „Zottelwicke,“ die
Wörter „Blauer Luzerne,“ eingefügt.
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/60/EU der
Kommission vom 30. August 2010 mit Ausnahmeregelungen für das
Inverkehrbringen von Futterpflanzensaatgutmischungen zur Erhal-
tung der natürlichen Umwelt (ABl. L 228 vom 31.8.2010, S. 10).
3. In § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2
Nummer 1 werden jeweils nach dem Wort „Mais“
die Wörter „und Sorghum“ eingefügt.
4. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
fügt:
„(3a) Jede Vermehrungsfläche mit Hybrid-
sorten oder Inzuchtlinien von Sorghum ist zu-
sätzlich mindestens zweimal durch Feldbesich-
tigung auf das Vorliegen der Anforderungen an
den Feldbestand zu prüfen. Die Feldbesichtigun-
gen erfolgen zur Blütezeit. Ist auf der Vermeh-
rungsfläche in einem der beiden vorangegange-
nen Jahre Sorghum angebaut worden, so ist
festzustellen, ob der Vermehrungsbestand frei
von Durchwuchs ist.“
b) Der bisherige Absatz 3a wird Absatz 3b.
5. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1a wird aufgehoben.
b) In Absatz 2a Satz 1 wird das Datum „30. Juni
2012“ durch das Datum „31. Dezember 2013“
ersetzt.
c) In Absatz 4 werden in Nummer 2 Buchstabe b
das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und
die Nummer 3 aufgehoben.
6. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Roggen“
durch das Wort „Getreide“ ersetzt.
b) In Absatz 3b wird Satz 1 wie folgt gefasst:
„Bei Zertifiziertem Saatgut von Hybridsorten von
Getreide außer Roggen, Mais und Sorghum führt
das Bundessortenamt an mindestens 5 vom
Hundert der entnommenen Proben eine Nach-
prüfung durch.“
7. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter
„für Verwendungszwecke in der Landwirt-
schaft“ gestrichen.
bb) In Nummer 2 Buchstabe b wird das Wort
„oder“ durch einen Schlusspunkt ersetzt.
cc) Nummer 3 wird aufgehoben.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden im einleitenden Satzteil
nach dem Wort „Saatgutmischungen“ die
Wörter „für die in Absatz 2 genannten Ver-
wendungszwecke“ eingefügt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Saatgutmischungen für andere als die in
Absatz 2 genannten Verwendungszwecke
dürfen jedoch zu gewerblichen Zwecken
auch in den Verkehr gebracht werden, wenn
sie Saatgut von im Artenverzeichnis nicht

aufgeführten Arten enthalten, sofern sie die
Anforderungen der Anlage 3 Nummer 8
erfüllen. Satz 1 Nummer 2 gilt für diese Saat-
gutmischungen entsprechend, sofern sie
Saatgut von im Artenverzeichnis aufge-
führten Arten enthalten.“
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
fügt:
„(3a) Saatgutmischungen von Gemüsesorten
dürfen zu gewerblichen Zwecken nur in den Ver-
kehr gebracht werden, wenn sie
1. Saatgut von Gemüsesorten einer Gemüseart
enthalten und
2. in Kleinpackungen nach § 40 abgegeben wer-
den.“
d) In Absatz 5 werden die Wörter „oder Gemüse-
arten“ gestrichen.
8. Dem § 27 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Das Höchstgewicht einer Partie von Saatgut-
mischungen von Gemüsesorten einer Gemüseart
ist in Anlage 4 Nummer 6 festgelegt.“
9. Dem § 29 Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 4 gilt nicht für Saatgutmischungen von Ge-
müsesorten einer Gemüseart.“
10. § 32 wird wie folgt gefasst:
„§ 32
Angabe einer Saatgutbehandlung
(1) Ist Saatgut einer chemischen, besonderen
physikalischen oder in ihrer Wirkung vergleichbaren
11. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1a wird wie folgt gefasst:
„1a 31. März
1a.1 Wintergetreide
1a.2 Leguminosen (Überwinterungsanbau), außer Luzernen
Schnitt“.
b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3 30. April
Behandlung unterzogen worden, so ist dies anzu-
geben. Die Angaben sind in den Begleitpapieren
aufzuführen und unverwischbar aufzudrucken
1. auf dem Etikett und, soweit ein Einleger erforder-
lich ist, auf dem Einleger,
2. auf einem Zusatzetikett und, soweit es nicht aus
reißfestem Material besteht, auf dem Einleger
oder einem zusätzlichen Einleger oder
3. auf einem Klebeetikett oder einem Aufdruck-
etikett.
(2) Ist dabei ein Pflanzenschutzmittel angewen-
det worden und ist es auf Grund der Größe des
Etiketts nicht möglich, alle nach Artikel 49 Absatz 4
der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober
2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzen-
schutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien
79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl.
L 309 vom 24.11.2009, S. 1) geforderten Angaben
auf dem Etikett anzubringen, können die mit der
Zulassung des Pflanzenschutzmittels festgelegten
Standardsätze hinsichtlich der Sicherheitsvorkeh-
rungen und der Maßnahmen zur Risikominderung
auch auf dem Lieferschein oder einem Begleit-
papier abgedruckt werden. In diesem Fall ist auf
dem Etikett ein Hinweis auf das Vorhandensein
der Standardsätze und Risikominderungsmaßnah-
men auf dem Lieferschein oder Begleitpapier anzu-
geben.“
und Rotklee mit Samenernte im zweiten
Gräser, außer Weidelgräsern mit Samenernte im zweiten Schnitt“.
c) In Nummer 5.1 werden dem Wort „Mais“ ein Komma und das
12. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter „und Sorghum“ angefügt.
Wort „Sorghum“ angefügt.
b) In Nummer 1.1.1.1.2 Spalte 1 wird das Wort „Roggen“ durch das Wort „Getreide“ ersetzt.
c) In Nummer 2 werden die Wörter „und Sorghum“ angefügt.
d) In Nummer 2.1.1 wird das Wort „Maissorte“ durch die Wörter „Sorte derselben Art“ ersetzt.
e) In Nummer 2.1.1.1 Spalte 1 werden dem Wort „Hybridsorten“ die Wörter „von Mais“ angefügt.
f) In Nummer 2.1.1.2 Spalte 1 werden die Wörter „von Mais“ angefügt.
g) Nach Nummer 2.1.1.2 werden folgende Nummern 2.1.1.3 und 2.1.1.4 angefügt:
„2.1.1.3 bei Hybridsorten von Sorghum
in der Blütezeit, männliche Komponente
in der Blütezeit, weibliche Komponente
in der Reifezeit
1 2 3
0,1 0,1
0,1 0,3
0,1 0,1
2.1.1.4 bei frei abblühenden oder synthetischen Sorten von Sorghum
Anzahl Pflanzen je 150 m2 Fläche
5 15“.

h) In Nummer 2.1.2 werden nach dem Wort „Hybridsorten“ die Wörter „von Mais“ eingefügt.
i) Die Nummern 2.2.1 bis 2.2.1.2 werden wie folgt gefasst:
„2.2.1 Im Feldbestand darf der Anteil der Pflanzen des mütterlichen
abgegeben haben, höchstens betragen:
Elternteils, die Pollen abgeben oder
2.2.1.1 in dem Zeitraum, in dem bei Mais mehr als 5 v. H. der Pflanzen des mütterlichen Elternteils
empfängnisfähige Narben aufweisen,
bei einer Feldbesichtigung
bei allen Feldbesichtigungen zusammen
2.2.1.2 bei Sorghum
0,5 v. H.
1 v. H.
0,1 v. H.“.
j) In Nummer 2.3 werden nach dem Wort „Feldbestand“ die Wörter „von Mais“ eingefügt.
k) In Nummer 2.4.1 werden nach dem Wort „Hybridsorten“ die Wörter „von Mais“ eingefügt.
l) In Nummer 2.4.2 wird das Wort „Sorten“ durch das Wort „Maissorten“ ersetzt.
m) Nach Nummer 2.4.4 wird folgende Nummer 2.4.5 angefügt:
„2.4.5 Bei Sorghum ist zu allen Feldbeständen von Sorghum, insbesondere zu
halepense, eine Mindestentfernung von 300 m einzuhalten.“
n) Nummer 3.1.1.1 wird wie folgt neu gefasst:
1
Pollenquellen von Sorghum
2 3 4
„3.1.1.1 Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, einer anderen Sorte
derselben Art oder einer anderen Art, deren Pollen zu Fremdbefruchtung
führen können oder deren Samen sich von dem Saatgut bei der Beschaffen-
heitsprüfung nur schwer unterscheiden lassen, zugehören:
bei Futtererbse, Ackerbohne
bei Weißer Lupine, Blauer Lupine,
Schmalblättriger Lupine, Gelber Lupine,
Blauer Luzerne, Pannonischer Wicke,
Saatwicke und Zottelwicke
bei allen anderen Arten
5 15 30
5 15 15
5 15“.
o) In Nummer 7.1.1.1 Spalte 1 werden nach den Wörtern „Zwiebeln,“ die Wörter „Schnittlauch,“ eingefügt.
p) Nach Nummer 7.1.1.1 wird folgende Nummer 7.1.1.1a eingefügt:
1
„7.1.1.1a Schalotte, Winterheckenzwiebel, Knoblauch
2 3 4 5
10 1 0,5 0,1“.
q) In Nummer 7.1.1.3 Spalte 1 werden nach den Wörtern „Paprika,“ die Wörter „Chili, Artischocke,“ eingefügt.
r) In Nummer 7.1.1.6 Spalte 1 werden die Wörter „Winterendivie, Blattzichorie,“
Chicorée, Blattzichorie, Wurzelzichorie, Industriezichorie,“ ersetzt.
durch die Wörter „Endivie,
s) In Nummer 7.1.1.7 Spalte 1 werden die Wörter „Zucchini,“ durch die Wörter „Ölkürbis, Zucchini, Spargel,
Rhabarber,“ ersetzt.
t) Nach Nummer 7.1.1.8 werden folgende Nummern 7.1.1.9 bis 7.1.1.9.2 eingefügt:
1
„7.1.1.9 Zuckermais, Puffmais
7.1.1.9.1 Hybridsorten
7.1.1.9.2 frei abblühende Sorten
u) Nach Nummer 7.3.1.2 werden folgende Nummern 7.3.1.3 bis 7.3.1.3.2 eingefügt:
1
„7.3.1.3 bei Wurzelzichorie, Industriezichorie
7.3.1.3.1 zu Bestäubungsquellen von Sorten einer anderen Art
der Gattung Cichorium oder einer anderen Unterart
7.3.1.3.2 zu Bestäubungsquellen einer anderen Sorte
derselben Unterart und derselben Sortengruppe
2 3 4 5
0,1 0,1
0,5 0,5“.
2 3
1 000 1 000
600 300“.

v) Die bisherigen Nummern 7.3.1.3 und 7.3.1.4 werden die Nummern 7.3.1.4 und 7.3.1.5.
13. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1.1.6 wird folgende Nummer 1.1.7 angefügt:
1 2 3 4 5 6 7
„1.1.7 Sorghum B 80 14 98 0 0
Z 80 14 98 0 0
8 9 10 11 12 13
0 0 0 0 900 –
0 0 0 0 900 –“.
b) In Nummer 1.2 werden die Wörter „Arten der Nummern 1.1.1 bis 1.1.3, 1.1.5 und 1.1.6“ durch das Wort
„Getreide“ ersetzt.
c) In Nummer 3.1.5 wird das Wort „Luzernen“ durch die Wörter „Bastardluzerne, Sandluzerne“
d) Nach Nummer 3.1.5 wird folgende Nummer 3.1.5a angefügt:
1 2 3 4 5 6 7 8 9
„3.1.5a Blaue B 80 40 12 97 0,3
Luzerne
Z-1, Z-2 80 40 12 97 1,5 1,0 0,3
e) Nummer 5.2.3 wird wie folgt gefasst:
ersetzt.
10 11 12 13 14 15 16
20 07) 0 09) 2 50
0 09)10) 5 50“.
„5.2.3 Von Keimlingskrankheiten (Alternaria linicola, Phoma exigua var. linicola, Colletotrichum linicola,
Fusarium spp.) darf Lein nur bis zu 5 v. H. der Körner befallen sein; Faserlein darf nur bis zu
1 v. H. der Körner mit Phoma exigua var. linicola befallen sein.“
f) In Nummer 7.1.1 Spalte 1 werden nach dem Wort „Zwiebel“ die Wörter „ , Schalotte“ eingefügt.
g) In Nummer 7.1.11 Spalte 1 werden nach dem Wort „Paprika“ die Wörter „ , Chili“ eingefügt.
h) In Nummer 7.1.12 Spalte 1 wird das Wort „Winterendivie“ durch das Wort „Endivie“ ersetzt.
i) In Nummer 7.1.13 Spalte 1 werden vor dem Wort „Blattzichorie“ die Wörter „Chicorée,“ eingefügt.
j) Nach Nummer 7.1.13 wird folgende Nummer 7.1.13a eingefügt:
1
„7.1.13a Wurzelzichorie, Industriezichorie
2 3 4 5 6
80 97 1“.
k) In Nummer 7.1.17 Spalte 1 werden nach den Wörtern „Gartenkürbis,“ die Wörter „Ölkürbis,“ eingefügt.
l) In Nummer 7.1.18 Spalte 1 werden vor dem Wort „Cardy“ die Wörter „Artischocke,“ eingefügt.
14. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1.1 Spalte 1 werden dem Wort „Mais“ die Wörter „und Sorghum“ angefügt.
b) Nach Nummer 1.2.2 werden folgende Nummern 1.3 bis 1.3.2 eingefügt:
1
„1.3 Sorghum
1.3.1 Sorghum bicolor, Sorghum bicolor x Sorghum sudanense
1.3.2 Sorghum sudanense
2 3
30 1 000
10 1 000“.
c) In Nummer 6.6 Spalte 1 wird das Wort „Winterendivie“ durch die Wörter „Endivie, Chicorée“ ersetzt.
d) In Nummer 6.7 Spalte 1 werden nach den Wörtern „Gartenkürbis,“ die Wörter „Ölkürbis,“ eingefügt.
e) In Nummer 6.12 wird Spalte 1 wie folgt gefasst:
„Artischocke, Cardy, Rettich, Radieschen, Wurzelzichorie, Industriezichorie“.
f) In Nummer 7 Spalte 1 werden dem Wort „Saatgutmischungen“ die Wörter „(außer Saatgutmischungen von
Gemüsesorten einer Gemüseart in Kleinpackungen)“ angefügt.
g) In Nummer 7.1 Spalte 1 werden die Wörter „deren Aufwuchs zur Futternutzung, Gründüngung
Körnererzeugung bestimmt ist und“ gestrichen.
15. Anlage 6 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1.1.3 Spalte 2 werden
aa) den Wörtern „Getreide außer Mais“ die Wörter „und Sorghum“ sowie
bb) dem Wort „Mais“ die Wörter „ , Sorghum“
angefügt.
oder zur

b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2 Gemüsearten sowie Saatgutmischungen von Gemüsesorten einer Gemüseart“.
c) In Nummer 2.1.1 Spalte 1 werden
aa) nach den Wörtern „Gartenkürbis,“ die Wörter „Ölkürbis,“ eingefügt und
bb) das Wort „Feldsalat“ durch die Wörter „Feldsalat, Zuckermais, Puffmais“ ersetzt.
d) In Nummer 2.1.2 wird Spalte 1 wie folgt gefasst:
„Schalotte, Winterheckenzwiebel, Porree, Knoblauch, Sellerie, Kohlrabi, Grünkohl, Blumenkohl, Brokkoli,
Weißkohl, Rotkohl, Wirsing, Rosenkohl, Chinakohl, Paprika, Chili, Endivie, Chicorée, Blattzichorie, Wurzel-
zichorie, Industriezichorie, Melone, Gurke, Artischocke, Cardy, Fenchel, Salat, Tomate, Petersilie, Rhabar-
ber, Aubergine“.
e) In Nummer 2.1.4 werden nach dem Wort „Saatgut“ die Wörter „bei Zuckermais und Puffmais 2 000 Körner,
im Übrigen“ eingefügt.
f) Nach Nummer 2.2.3 wird folgende Nummer 2.2.3a eingefügt:
„2.2.3a bei Saatgutmischungen von Gemüsesorten einer Gemüseart die Angabe „Saatgutmischung aus
Sorten der Art … “ (Bezeichnung der Gemüseart) und die Sortenbezeichnungen“.
g) Dem Wortlaut der Nummer 2.2.6 werden folgende Wörter angefügt:
„oder die bei Saatgutmischungen von Gemüsesorten einer Gemüseart nach § 27 Absatz 1 vergebene
Mischungsnummer“.
h) Nach Nummer 2.2.8 wird folgende Nummer 2.2.8a eingefügt:
„2.2.8a bei Saatgutmischungen von Gemüsesorten einer Gemüseart der Anteil der jeweiligen Sorte, aus-
gedrückt in Nettogewicht oder Stückzahl der reinen Körner oder Knäuel“.
i) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3 Saatgutmischungen (außer Saatgutmischungen von Gemüsesorten einer Gemüseart)“.
j) Nummer 3.1.1 Spalte 1 wird wie folgt gefasst:
„Verwendung zur Futternutzung oder zur Körnererzeugung“.
k) Nummer 3.1.1.1 wird aufgehoben.
l) Die bisherigen Nummern 3.1.1.2, 3.1.1.3, 3.1.1.3.1 und 3.1.1.3.2 werden die Nummern 3.1.1.1, 3.1.1.2,
3.1.1.2.1 und 3.1.1.2.2.
m) Nummer 3.1.2 Spalte 1 wird wie folgt gefasst:
„Andere als unter 3.1.1 genannte Verwendungszwecke
(§ 26 Absatz 3 Satz 2)“.
16. In Anlage 7 Muster 1 werden die Wörter „Mais-*)“ durch die Wörter „Mais- und Sorghum-*)“, die Wörter „Maize*)“
durch die Wörter „Maize and Sorghum*)“ sowie die Wörter „maïs*)“ durch die Wörter „maïs et sorgho*)“ ersetzt.
17. In Anlage 8 werden in den Nummern 1.1.3 und 3.4 nach dem jeweiligen Wort „Mais“ jeweils die Wörter „und
Sorghum“ eingefügt beziehungsweise angefügt.
Artikel 3
Änderung der
Pflanzkartoffelverordnung
In § 30 Absatz 3 der Pflanzkartoffelverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. November
2004 (BGBl. I S. 2918), die durch Artikel 3 der Verord-
nung vom 16. März 2010 (BGBl. I S. 282) geändert
worden ist, wird Satz 2 aufgehoben.
Artikel 4
Änderung der
Rebenpflanzgutverordnung
§ 11 der Rebenpflanzgutverordnung vom 21. Januar
1986 (BGBl. I S. 204), die zuletzt durch Artikel 4 der
Verordnung vom 16. März 2010 (BGBl. I S. 282)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 wird aufgehoben.
2. Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2
und 3.
Artikel 5
Änderung der
Erhaltungsmischungsverordnung
Die Erhaltungsmischungsverordnung vom 6. Dezem-
ber 2011 (BGBl. I S. 2641) wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt gefasst:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Im neuen Absatz 1 wird in Satz 1 der einleitende
Satzteil wie folgt gefasst:
„Saatgut von Erhaltungsmischungen darf nur in-
nerhalb des Ursprungsgebietes in den Verkehr
gebracht werden, in dem sich der Entnahmeort
der Erhaltungsmischung befindet, wenn“.
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Saatgut von Erhaltungsmischungen oder
von deren Komponenten darf darüber hinaus bis
zum 1. März 2020 auch in den unmittelbar an
das Ursprungsgebiet der jeweiligen Erhaltungs-
mischung angrenzenden Ursprungsgebieten in

den Verkehr gebracht werden, sofern für einzelne
Komponenten einer aus diesen angrenzenden
Ursprungsgebieten stammenden Erhaltungs-
mischung Saatgut nicht in ausreichender Menge
zur Verfügung steht und Saatgut anderer Arten
aus den betroffenen angrenzenden Ursprungs-
gebieten nicht als Ersatz in Frage kommt.“
2. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
„§ 5a
Gestattung des Inverkehrbringens
(1) Saatgut von Erhaltungsmischungen darf nur in
den Verkehr gebracht werden, wenn der Erhaltungs-
mischung eine Prüfbescheinigung eines anerkann-
ten Zertifizierungsunternehmens beigefügt ist. In
der Bescheinigung hat das anerkannte Zertifizie-
rungsunternehmen zu bestätigen, dass die be-
troffene Saatgutpartie unter Einbeziehung des an-
erkannten Zertifizierungsunternehmens hergestellt
wurde und den Anforderungen des § 4 entspricht.
(2) Die zuständige Behörde erkennt auf Antrag ein
Zertifizierungsunternehmen an, wenn
1. das eingesetzte Personal über die für die Durch-
führung der Prüfung erforderlichen Kenntnisse
und Fähigkeiten sowie über die erforderliche
Zuverlässigkeit verfügt,
2. das Unternehmen die Gewähr dafür bietet, die
Prüfung durchführen zu können,
3. eine angemessene Kontrolldichte sichergestellt
ist und
4. das Unternehmen kein wirtschaftliches Interesse
am Ergebnis der Prüfung hat.
(3) Das Zertifizierungsunternehmen hat die fach-
lichen Kenntnisse und Fähigkeiten des eingesetzten
Personals durch geeignete Zeugnisse und Beschei-
nigungen nachzuweisen. Das Zertifizierungsunter-
nehmen ist verpflichtet, Änderungen hinsichtlich
des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach
Absatz 2 unverzüglich der zuständigen Behörde
anzuzeigen. Die zuständige Behörde widerruft die
Anerkennung, wenn die Voraussetzungen nach Ab-
satz 2 nicht mehr vorliegen. Die zuständige Behörde
kann die Anerkennung widerrufen, wenn gegen die
Pflichten nach Satz 2 verstoßen wird. Im Übrigen
bleiben die verwaltungsverfahrensrechtlichen Be-
stimmungen über Rücknahme und Widerruf unbe-
rührt.“
Artikel 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 25. Oktober 2012
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t
Ilse
s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Aigner
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2012 I S. 2270. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 8e2ba57525f93aa8….