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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2014, S. 26

BGBl. 2014 I S. 26 · 14.780 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2014, Seite 26 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 26
                                                 Verordnung
                                zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
                         und zur Änderung der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung*
                                                         Vom 6. Januar 2014

  Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft verordnet
– auf Grund des § 1 Absatz 2, des § 3 Absatz 3 Satz 1
  Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit Satz 2,
  des § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Num-
  mer 6, des § 9 Absatz 1 und des § 22 Absatz 1 Num-
  mer 1 und Absatz 2 des Saatgutverkehrsgesetzes in
  der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004
  (BGBl. I S. 1673), von denen § 1 Absatz 2 Satz 2
  zuletzt durch Artikel 12 Nummer 1 des Gesetzes
  vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934), § 3 Absatz 3
  zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Mai
  2013 (BGBl. I S. 1319) sowie § 5 im Eingangssatz,
  § 9 Absatz 1 Satz 1 im Eingangssatz und § 22 Ab-
  satz 1 im Eingangssatz und Absatz 2 zuletzt durch
  Artikel 192 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Okto-
  ber 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden sind,
– auf Grund des § 9 Absatz 6 Nummer 3 des Pflanzen-
  schutzgesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBI. I S. 148,
  1281) im Einvernehmen mit den Bundesministerien
  für Gesundheit, für Arbeit und Soziales und für Um-
  welt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit

jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständig-

keitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I
S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezem-
ber 2013 (BGBl. I S. 4310):

                            Artikel 1

                     Änderung der
              Verordnung über das Arten-
        verzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz
   Die Anlage der Verordnung über das Artenverzeich-
nis zum Saatgutverkehrsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 27. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2696),
die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Ok-
tober 2012 (BGBl. I S. 2270) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Nummer 2.24 wird aufgehoben.

* Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
 1. Richtlinie 2010/60/EU der Kommission vom 30. August 2010 mit
    Ausnahmeregelungen für das Inverkehrbringen von Futterpflan-
    zensaatgutmischungen zur Erhaltung der natürlichen Umwelt (ABl.
    L 228 vom 31.8.2010, S. 10),
 2. Durchführungsrichtlinie 2012/37/EU der Kommission vom 22. No-
    vember 2012 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien
    66/401/EWG und 66/402/EWG des Rates in Bezug auf die An-
    forderungen an das Saatgut von Galega orientalis Lam., das
    Höchstgewicht einer Saatgutpartie bestimmter Futterpflanzen-
    arten und den Probenumfang von Sorghum spp. (ABl. L 325 vom
    23.11.2012, S. 13),
 3. Durchführungsrichtlinie 2013/45/EU der Kommission vom 7. August
    2013 zur Änderung der Richtlinien 2002/55/EG und 2008/72/EG
    des Rates sowie der Richtlinie 2009/145/EG der Kommission hin-
    sichtlich der botanischen Bezeichnung für Tomate/Paradeiser
    (ABl. L 213 vom 8.8.2013, S. 20).

2. Die bisherigen Nummern 2.25 bis 2.31 werden die
   neuen Nummern 2.24 bis 2.30.
3. Nach der neuen Nummer 2.30 wird folgende Num-
   mer 2.31 eingefügt:
   „2.31 Solanum lycopersicum L.                             Tomate“.

                              Artikel 2
                         Änderung der
                       Saatgutverordnung

   Die Saatgutverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), die zu-
letzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. Oktober
2012 (BGBl. I S. 2270) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Dem § 4 wird folgender Absatz 8 angefügt:
      „(8) Für den Fall, dass bei Saatgut von Gräsern
   das Höchstgewicht einer Partie auf bis zu 25 Tonnen
   erhöht werden soll und dem Antragsteller durch die
   zuständige Anerkennungsstelle noch keine Geneh-
   migung zur Herstellung von Saatgutpartien von bis
   zu 25 Tonnen erteilt worden ist, ist diese Genehmi-
   gung mit dem Antrag nach Absatz 1 zu beantragen.“

2. Dem § 7 wird folgender Absatz 10 angefügt:

      „(10) Die Absätze 7 bis 9 gelten bis zum Ablauf
   des 31. Dezember 2017 auch für Vermehrungs-
   flächen zur Erzeugung von anerkanntem Vorstufen-
   saatgut und Basissaatgut. In diesem Fall muss

   sichergestellt sein, dass die Vermehrungsbestände
   aus Saatgut erwachsen sind, das einer amtlichen
   Nachprüfung unterzogen worden ist.“
3. § 11 Absatz 2a wird aufgehoben.
4. § 14 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 8 wird der Punkt durch ein
           Komma ersetzt.
       bb) Folgende Nummer 9 wird angefügt:
            „9. die Entscheidung über den Antrag nach
                § 4 Absatz 8.“
   b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

          „(5) Für die Entscheidung über den Antrag
       nach Absatz 1 Nummer 9 berücksichtigt die zu-
       ständige Anerkennungsstelle die im Juli 2013 mit
       Kapitel 2.5.4.1 Buchstaben c und d in Verbindung

       mit Kapitel 2.5.4.2 in die Internationalen Vor-
       schriften für die Prüfung von Saatgut der Interna-
       tionalen Vereinigung für Saatgutprüfung Ausgabe

       2013* aufgenommenen Bedingungen für die Be-

* Amtlicher Hinweis:
  In deutscher Sprache veröffentlicht und zu beziehen durch International
  Seed Testing Association, Zürichstr. 50, CH-8303 Bassersdorf, Schweiz;
  www.seedtest.org.
BGBl. 2014, Seite 27 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 27
     probung und Prüfung der Heterogenität großer
     Saatgutpartien von Gräsern.“
5. § 16 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Satz 1 wird durch folgende Sätze er-
     setzt:
     „Bei der Nachprüfung wird Saatgut anhand der
     dafür entnommenen Probe daraufhin geprüft, ob
     es oder sein Aufwuchs sortenecht ist und erken-
     nen lässt, dass die Anforderungen an den Ge-
     sundheitszustand erfüllt waren.
     Die Anerkennungsstelle überprüft im Hinblick auf
     die Anforderungen des Satzes 1
     1. anerkanntes Saatgut, soweit dies für die Nach-
        prüfung erforderlich ist,
     2. in jedem Falle Saatgut zur Erzeugung von
        Zertifiziertem Saatgut, bei dem nach § 7 Ab-

        satz 7 ein privater Feldbestandsprüfer zur Mit-
        wirkung bei der Durchführung der Feldbe-
        standsprüfung zugelassen werden soll, sowie
     3. in 5 vom Hundert der Fälle Zertifiziertes Saat-
        gut, das aus Feldbeständen erwachsen ist, bei
        denen ein privater Feldbestandsprüfer bei der
        Durchführung der Feldbestandsprüfung mitge-
        wirkt hat.
     Das Bundessortenamt überprüft im Hinblick auf
     die Anforderungen des Satzes 1
     1. in jedem Falle Saatgut zur Erzeugung von Vor-
        stufensaatgut oder Basissaatgut, bei dem
        nach § 7 Absatz 7 ein privater Feldbestands-
        prüfer zur Mitwirkung bei der Durchführung der
        Feldbestandsprüfung zugelassen werden soll,
        sowie
     2. in 10 vom Hundert der Fälle das nach Num-
        mer 1 erzeugte Vorstufensaatgut oder Basis-
        saatgut.“
  b) Absatz 3c wird wie folgt gefasst:
       „(3c) Die Nachprüfung muss bei Saatgut zur
     Erzeugung von anerkanntem Vorstufensaatgut,
     Basissaatgut und Zertifiziertem Saatgut, bei dem
     nach § 7 Absatz 7 ein privater Feldbestandsprüfer
     zur Mitwirkung bei der Durchführung der Feld-
     bestandsprüfung zugelassen werden soll, vor
     der Anerkennung des daraus erzeugten Saat-
     gutes abgeschlossen sein.“

  c) In Absatz 5 wird die Angabe „Satz 2“ durch die
     Angabe „Satz 4“ ersetzt.

6. Dem § 19 wird folgender Satz angefügt:

  „Das Saatgut muss ausreichend sortenecht und
  sortenrein sein.“
7. § 20 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 20
                    Anforderungen
               an die Sortenreinheit und
       Beschaffenheit, Höchstgewicht einer Partie

    (1) Die Anforderungen an die Sortenreinheit des
  Standardsaatgutes ergeben sich aus Anlage 2 Num-
  mer 7.1.
    (2) Die Anforderungen an die Beschaffenheit des
  Standardsaatgutes ergeben sich aus Anlage 3 Num-
  mer 7.

    (3) Das Höchstgewicht einer Partie ergibt sich
  aus Anlage 4.“
8. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
  a) Die Nummern 1.3.1 und 1.3.2 werden durch fol-
     gende Nummern 1.3.1 bis 1.3.3 ersetzt:
     „1.3.1 Sorghum bicolor                            30    900

     1.3.2    Sorghum sudanense                        10    250
     1.3.3    Sorghum bicolor x Sorghum
              sudanense                                30    300“.
  b) In den Nummern 2.1 bis 2.3 wird die jeweilige An-
     gabe des Höchstgewichtes einer Partie in Spalte 2
     durch die Angabe „10 / 25***“ ersetzt.
  c) Den Fußnotenhinweisen zu Anlage 4 wird folgen-
     der Hinweis angefügt:
     „***) Bei der Erhöhung des Höchstgewichtes einer Partie auf bis
           zu 25 Tonnen gilt § 4 Absatz 8 entsprechend.“

9. In Anlage 5 Nummer 1.7 wird das Wort „Roggen“
   durch das Wort „Getreide“ ersetzt.

                           Artikel 3
                    Änderung der
             Erhaltungssortenverordnung
  Die Erhaltungssortenverordnung vom 21. Juli 2009
(BGBl. I S. 2107), die durch Artikel 2 der Verordnung
vom 17. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2128) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter
   „vor der Aussaat“ durch die Wörter „bis zu dem in
   Anlage 1 der Saatgutverordnung jeweils genannten
   Termin“ ersetzt.
2. In § 9 Nummer 5 wird das Wort „Erhaltungssorte“
   durch die Wörter „Erhaltungssorte oder Amateur-
   sorte“ ersetzt.

                           Artikel 4
                   Änderung der
          Erhaltungsmischungsverordnung
  Die Erhaltungsmischungsverordnung vom 6. Dezem-
ber 2011 (BGBl. I S. 2641), die durch Artikel 5 der
Verordnung vom 25. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2270)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 4 Buchstabe c wird der Schlusspunkt
     durch ein Komma ersetzt.

  b) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

     „5. das Bundessortenamt demjenigen, der das
         Saatgut auf der ersten Handelsstufe in den
         Verkehr bringt, eine Saatgutmenge nach § 6
         zugewiesen hat.“
2. Nach § 5a wird folgender § 6 eingefügt:
                                „§ 6
          Beschränkung des Inverkehrbringens

      (1) Das Bundessortenamt setzt die Höchstmenge
  des in Erhaltungsmischungen in den Verkehr ge-
  brachten Saatgutes von Arten, die unter die Richt-
  linie 66/401/EWG in der jeweils geltenden Fassung
  fallen, derart fest, dass die festgesetzte Höchst-
  menge 5 vom Hundert des Gesamtgewichtes
  aller Saatgutmischungen, die im Rahmen der Richt-
BGBl. 2014, Seite 28 — Originalseite als Abbildung
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     linie 66/401/EWG in der jeweils geltenden Fassung
     im Inland jährlich in den Verkehr gebracht werden,
     nicht übersteigt.
        (2) Die Anträge auf Zuweisung der Saatgutmenge
     sind unter Verwendung der Vordrucke des Bundes-
     sortenamtes bis zu dem im Blatt für Sortenwesen
     bekannt gemachten Termin beim Bundessortenamt
     zu stellen. Eine Durchschrift des Antrages hat der
     Antragsteller der zuständigen Behörde zuzuleiten.
       (3) Der Antragsteller hat im Antrag anzugeben:
     1. Name und Anschrift des Herstellers der Mischung,
     2. Information, ob es sich um eine direkt geerntete

        oder um eine angebaute Mischung handelt,

     3. bei direkt geernteten Mischungen
       a) für die Pflanzenarten, die unter die Richtlinie
          66/401/EWG in der jeweils geltenden Fassung
          fallen, die insgesamt beantragte Saatgutmenge,

       b) die Größe und Lage der Fläche am Entnahmeort,

          von der die Mischung entnommen werden soll,

       c) die Erhaltungsmischungsnummer,
     4. bei angebauten Mischungen für jede Pflanzenart,
        die unter die Richtlinie 66/401/EWG in der jeweils
        geltenden Fassung fällt, die beantragte Saatgut-
        menge.

        (4) Das Bundessortenamt weist den Antragstel-
     lern die Saatgutmengen zu. Übersteigt die Summe
     der von den Antragstellern beantragten Saatgutmen-
     gen die vom Bundessortenamt festgelegte Höchst-
     menge, weist das Bundessortenamt den Antrag-
     stellern die Saatgutmengen anteilmäßig gekürzt zu.

       (5) Wer Saatgut von Erhaltungsmischungen in
     den Verkehr bringt, hat am Ende eines jeden Kalen-
     derjahres dem Bundessortenamt die Menge des in
     den Verkehr gebrachten Saatgutes je Erhaltungs-
     mischung schriftlich mitzuteilen.“
3. Die bisherigen §§ 6 und 7 werden die §§ 7 und 8.

                         Artikel 5
                      Verordnung
               über die vorübergehende
           saatgutrechtliche Kennzeichnung

       und Verpackung für Saatgut von Tomaten
  Saatgut der Art Tomate darf noch bis zum 30. April
2015 unter der Verwendung von Kennzeichnungs-

und Verpackungsmaterial, das mit der Angabe der
bisherigen botanischen Bezeichnung „Lycopersicon
esculentum Mill.“ versehen ist, in den Verkehr gebracht
werden.

                      Artikel 5a

                  Änderung der
       Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung
  Die Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom
27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1953) wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 3 wird nach Satz 2 folgender Satz ein-

   gefügt:

  „Abweichend von Satz 1 kann die Registriernummer
  auch mittels einer verschlüsselten Buchstaben-Zah-
  len-Kombination oder einer elektronisch lesbaren
  grafischen Darstellung gespeichert werden, soweit

  jeweils sichergestellt ist, dass die Anforderungen

  des Satzes 2 hinsichtlich des Veränderns, des
  Löschens und des Auslesens der gespeicherten
  Registriernummer eingehalten werden.“

2. In Anlage 3 wird in dem Muster eines Sachkunde-
   nachweises die Angabe „Speicherchip“ durch die
   Angabe „Speicherchip, verschlüsselte Buchstaben-
   Zahlen-Kombination oder elektronisch lesbare grafi-
   sche Darstellung“ ersetzt.

                       Artikel 6

                Neubekanntmachung

   Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft kann den Wortlaut der Verordnung über das Ar-
tenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz, der Saat-
gutverordnung, der Erhaltungssortenverordnung und
der Erhaltungsmischungsverordnung in der vom In-
krafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung
im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

                       Artikel 7

                     Inkrafttreten

   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
                                  Der Bundesrat hat zugestimmt.

                                  Bonn, den 6. Januar 2014
                                            Der Bundesminister
                                     für Ernährung und Landwirtschaft
                                            Hans-Peter Friedrich

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2014 I S. 26. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes f5be91c7b904020a….