Gesetze / Erhaltungsmischungsverordnung
ErMiV§ 4a Anforderungen an Saatgut einzelner Komponenten zur Herstellung von Erhaltungsmischungen
Stand: 05.10.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ErMiV/4a#abs-1 (1) Saatgut von Wildformen der in den Nummern 1.1, 1.2, 1.3 und 2 der Anlage zur Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz aufgeführten Arten darf als Saatgut einzelner Komponenten zur Herstellung von Erhaltungsmischungen in den Verkehr gebracht werden. Für dieses Saatgut gelten die Anforderungen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 und 5 Buchstabe b und c sowie Nummer 6 und Satz 2 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ErMiV/4a#abs-2 (2) Auf der Saatgutpackung oder auf dem Etikett sind der Name der betreffenden Pflanzenart, die Keimfähigkeit des Saatgutes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, eine Partienummer und ein deutlich sichtbarer Hinweis anzubringen, dass es sich um Saatgut einer für die Erstellung einer Erhaltungsmischung vorgesehenen Komponente handelt. Zudem gelten die Anforderungen für die Kennzeichnung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 bis 7 sowie 11 und 12 entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ErMiV/4a#abs-3 (3) Für die Verschließung der Saatgutpackungen gilt § 7 Absatz 1 und 2 entsprechend.
Änderungsverlauf
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28.09.2021 Ausfertigung
§ 4a eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. September 2021 (BGBl. I 4595)
BGBl. 2021 I S. 4595
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