Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 4595
BGBl. 2021 I S. 4595 · 12.352 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Neunzehnte Verordnung
zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen*
Vom 28. September 2021
Auf Grund des § 1 Absatz 2, des § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, auch in Verbindung mit Satz 2
Nummer 1, 2, 3 und 5, des § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und cc sowie Buchstabe b
und Nummer 6, des § 22 Absatz 1 Nummer 1 und 4, des § 26 Satz 1 und 2 Nummer 2 bis 4 sowie des
§ 27
Absatz 3 des Saatgutverkehrsgesetzes, von denen § 1 Absatz 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes
vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3041), § 3 Absatz 3 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1, § 5
Satzteil vor Nummer 1, § 22 Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1, § 26 Satz 1 und § 27 Absatz
Artikel 372 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,
Absatz 1 in dem
3 zuletzt durch
§ 3 Absatz 3
Satz 2 Nummer 1 und 2 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 481) eingefügt worden ist und
§ 3 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 und 5 durch Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a und b des Gesetzes vom
22. Mai
2013 (BGBl. I S. 1319) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
Artikel 1
Änderung der Verordnung
über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz
Die Anlage der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz in der Fassung
machung vom 27. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2696), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
2020 (BGBl. I S. 2540) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Nummern 1.1.4 bis 1.1.6 werden wie folgt gefasst:
„1.1.4 Sorghum bicolor (L.) Moench subsp. bicolor
1.1.5 Sorghum bicolor (L.) Moench subsp. drummondii (Steud.) de Wet
ex Davidse
1.1.6 Sorghum bicolor (L.) Moench subsp. bicolor x Sorghum bicolor (L.)
Moench subsp. drummondii (Steud.) de Wet ex Davidse
2. Die Nummern 1.1.8 bis 1.1.10 werden wie folgt gefasst:
„1.1.8 Triticum aestivum L. subsp. aestivum
1.1.9 Triticum turgidum L. subsp. durum (Desf.) van Slageren
1.1.10 Triticum aestivum L. subsp. spelta (L.) Thell.
3. In Nummer 1.2.1.9.b wird das Wort „Krajina“ durch das Wort „Hack.“ ersetzt.
der Bekannt-
24. November
Sorghum
Sudangras
Hybriden aus der Kreuzung
von Sorghum x Sudangras“.
Weichweizen
Hartweizen
Spelz, Dinkel“.
* Diese Verordnung dient der Umsetzung der Durchführungsrichtlinie (EU) 2021/415 der Kommission vom 8. März 2021 zur Änderung der Richt-
linien 66/401/EWG und 66/402/EWG des Rates zwecks Anpassung der taxonomischen Gruppen und Namen bestimmter Saatgut- und Un-
krautarten an die Entwicklung des wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands (ABl. L 81 vom 9.3.2021, S. 65).

Artikel 2
Änderung der
Saatgutverordnung
Die Saatgutverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), die
zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Novem-
ber 2020 (BGBl. I S. 2540) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In Anlage 2 Nummer 2.4.5 Satz 2 werden die Wörter
„Sorghum sudanense“ durch das Wort „Sudangras“
und jeweils die Wörter „Sorghum bicolor“ durch das
Wort „Sorghum“ ersetzt.
2. In Anlage 3 Nummer 1.1.7 Spalte 1 werden die Wör-
ter „Sorghum bicolor“ durch das Wort „Sorghum“,
die Wörter „Sorghum sudanense“ durch das Wort
„Sudangras“ und die Wörter „Sorghum bicolor x
Sorghum sudanense“ durch die Wörter „Hybriden
aus der Kreuzung von Sorghum x Sudangras“ er-
setzt.
3. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1.3.1 Spalte 1 werden die Wörter
„Sorghum bicolor“ durch das Wort „Sorghum“
ersetzt.
b) In Nummer 1.3.2 Spalte 1 werden die Wörter
„Sorghum sudanense“ durch das Wort „Sudan-
gras“ ersetzt.
c) In Nummer 1.3.3 Spalte 1 werden die Wörter
„Sorghum bicolor x Sorghum sudanense“ durch
die Wörter „Hybriden aus der Kreuzung von
Sorghum x Sudangras“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung der
Pflanzkartoffelverordnung
Die Pflanzkartoffelverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. November 2004 (BGBl. I
S. 2918), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung
vom 24. November 2020 (BGBl. I S. 2540) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Fußnote 1 zu Anlage 1 Spalte 2 und 3 werden die
Wörter „Nummern 1, 3.1.1 oder 3.1.2“ durch die
Wörter „Nummern 1 oder 3“ ersetzt.
2. In Anlage 2 Nummer 2.2.10 wird die Angabe „2.2.6“
durch die Angabe „2.2.9“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung der
Saatgutaufzeichnungsverordnung
Dem § 1 der Saatgutaufzeichnungsverordnung vom
21. Januar 1986 (BGBl. I S. 214), die zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 21. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2107) geändert worden ist, wird folgender Absatz 5
angefügt:
„(5) Werden die Aufzeichnungen in elektronischer
Form geführt, sind diese zur Gewährleistung der Rück-
verfolgbarkeit zusammen mit den zugrundeliegenden
Belegen für sechs Jahre aufzubewahren. Belege
sind insbesondere Lieferscheine, Rechnungen, Wiege-
scheine und Beizprotokolle.“
Artikel 5
Änderung der
Erhaltungssortenverordnung
§ 9 der Erhaltungssortenverordnung vom 21. Juli
2009 (BGBl. I S. 2107), die zuletzt durch Artikel 3 der
Verordnung vom 6. Januar 2014 (BGBl. I S. 26) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 2 werden nach dem Wort „Anschrift“ die
Wörter „oder die Betriebsnummer“ eingefügt.
2. In Nummer 10 werden die Wörter „oder, außer bei
Pflanzkartoffeln, die angegebene Anzahl der Samen“
durch die Wörter „oder die angegebene Anzahl der
Samen oder Knollen“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung der
Erhaltungsmischungsverordnung
Die Erhaltungsmischungsverordnung vom 6. Dezem-
ber 2011 (BGBl. I S. 2641), die zuletzt durch Artikel 1
der Verordnung vom 26. Mai 2020 (BGBl. I S. 1168)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen
von Saatgut von Erhaltungsmischungen, welche
neben Saatgut von Wildformen von Arten, die in
Nummer 1.2 der Anlage zur Verordnung über
das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz
aufgeführt sind, auch Saatgut von Wildformen
von Arten, die nicht in Nummer 1.2 der Anlage
zur Verordnung über das Artenverzeichnis zum
Saatgutverkehrsgesetz aufgeführt sind, enthalten
können.“
b) In Satz 2 wird nach dem Wort „Mahdgut“ das
Komma und werden die Wörter „sowie daraus
gewonnenes frisches Druschgut“ gestrichen.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 werden nach dem
Wort „Mischung“ die Wörter „oder eine Kom-
ponente zur Herstellung einer Erhaltungs-
mischung“ eingefügt.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Der Inverkehrbringer von Erhaltungs-
mischungen oder einer Komponente zur Her-
stellung einer Erhaltungsmischung hat der zu-
ständigen Behörde die Lage und die Größe der
Vermehrungsflächen angebauter Mischungen und
der Entnahmeorte direkt geernteter Mischungen
bis zum Ablauf des 31. Mai eines jeden Jahres zu
melden.“
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Der Nummer 2 werden folgende Wörter an-
gefügt:
„und es ist sichergestellt, dass am Entnahme-
ort der Erhaltungsmischung ausschließlich
gebietseigenes Saatgut aufwächst; soll der
Aufwuchs des Saatgutes einer Erhaltungs-
mischung als Erhaltungsmischung geerntet
werden, erfordert dies die Zustimmung der

nach Landesrecht für Naturschutz und Land-
schaftspflege zuständigen Behörde,“.
bb) In Nummer 3 werden die Wörter „nicht mehr
als 0,05 Gewichtsprozent an Saatgut von
Rumex spp., außer Rumex acetosa und
Rumex acetosella“ durch die Wörter „nicht
mehr als 0,01 Gewichtsprozent an Saatgut
von Rumex spp., außer Rumex acetosa,
Rumex acetosella, Rumex thyrsiflorus und
Rumex sanguineus“ ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze
ersetzt:
„Unberührt bleibt das Erfordernis einer durch die
nach Landesrecht für Naturschutz und Land-
schaftspflege zuständige Behörde erteilten Ge-
nehmigung für das Ausbringen von Saatgut in
freier Natur außerhalb seines Vorkommensgebie-
tes nach § 40 Absatz 1 des Bundesnaturschutz-
gesetzes. Einer Genehmigung nach Satz 2 bedarf
es nach § 40 Absatz 1 des Bundesnaturschutz-
gesetzes nicht, sofern das Saatgut der Erhal-
tungsmischung nicht in der freien Natur ausge-
bracht werden soll.“
4. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
„§ 4a
Anforderungen
an Saatgut einzelner Komponenten
zur Herstellung von Erhaltungsmischungen
(1) Saatgut von Wildformen der in den Num-
mern 1.1, 1.2, 1.3 und 2 der Anlage zur Verordnung
über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrs-
gesetz aufgeführten Arten darf als Saatgut einzelner
Komponenten zur Herstellung von Erhaltungs-
mischungen in den Verkehr gebracht werden. Für
dieses Saatgut gelten die Anforderungen nach § 4
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 und 5 Buchstabe b
und c sowie Nummer 6 und Satz 2 entsprechend.
(2) Auf der Saatgutpackung oder auf dem Etikett
sind der Name der betreffenden Pflanzenart, die
Keimfähigkeit des Saatgutes nach § 3 Absatz 2
Satz 1 Nummer 4, eine Partienummer und ein deut-
lich sichtbarer Hinweis anzubringen, dass es sich
um Saatgut einer für die Erstellung einer Erhaltungs-
mischung vorgesehenen Komponente handelt. Zu-
dem gelten die Anforderungen für die Kennzeich-
nung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 bis 7 sowie
11 und 12 entsprechend.
(3) Für die Verschließung der Saatgutpackungen
gilt § 7 Absatz 1 und 2 entsprechend.“
5. In § 5 Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort
„Entnahmeort“ ein Komma und die Wörter „durch
Sichtkontrollen der Vermehrungsflächen“ eingefügt.
6. § 5a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Saatgut von Erhaltungsmischungen oder von
Komponenten zur Herstellung von Erhaltungs-
mischungen darf nur in den Verkehr gebracht wer-
den, wenn der Erhaltungsmischung oder der Kom-
ponente zur Herstellung von Erhaltungsmischungen
eine Prüfbescheinigung der zuständigen Behörde
oder eines anerkannten Zertifizierungsunterneh-
mens beigefügt ist. In der Bescheinigung ist zu
bestätigen, dass die betreffenden Saatgutpartien
den Anforderungen des § 4 oder die betreffenden
Komponenten den Anforderungen des § 4a ent-
sprechen.“
7. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 10 wird aufgehoben und die
bisherigen Nummern 11 bis 15 werden die Num-
mern 10 bis 14.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Wird der Erhaltungsmischung beim Inverkehr-
bringen ein Lieferschein beigefügt, der die voll-
ständigen Angaben nach Absatz 1 enthält, ge-
nügt es, auf dem Etikett nur die Angaben nach
Absatz 1 Nummer 1 bis 5, 8 und 9 sowie 11
und 12 und im Fall der Nummer 14 nur den nach
dem ersten Halbsatz anzugebenden Hinweis auf-
zuführen.“
Artikel 7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 28. September 2021
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 4595. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 904f6d2aa606f163….