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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 4595

BGBl. 2021 I S. 4595 · 12.352 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2021, Seite 4595 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4595
                                             Neunzehnte Verordnung
                                  zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen*

                                                    Vom 28. September 2021
   Auf Grund des § 1 Absatz 2, des § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, auch in Verbindung mit Satz 2
Nummer 1, 2, 3 und 5, des § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und cc sowie Buchstabe b
und Nummer 6, des § 22 Absatz 1 Nummer 1 und 4, des § 26 Satz 1 und 2 Nummer 2 bis 4 sowie des
§ 27
Absatz 3 des Saatgutverkehrsgesetzes, von denen § 1 Absatz 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes
vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3041), § 3 Absatz 3 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1, § 5
Satzteil vor Nummer 1, § 22 Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1, § 26 Satz 1 und § 27 Absatz
Artikel 372 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,
Absatz 1 in dem
3 zuletzt durch
§ 3 Absatz 3
Satz 2 Nummer 1 und 2 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 481) eingefügt worden ist und
§ 3 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 und 5 durch Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a und b des Gesetzes vom
22. Mai
2013 (BGBl. I S. 1319) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:

                                                              Artikel 1
                                               Änderung der Verordnung
                                 über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz
  Die Anlage der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz in der Fassung
machung vom 27. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2696), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
2020 (BGBl. I S. 2540) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Nummern 1.1.4 bis 1.1.6 werden wie folgt gefasst:
   „1.1.4       Sorghum bicolor (L.) Moench subsp. bicolor
   1.1.5        Sorghum bicolor (L.) Moench subsp. drummondii (Steud.) de Wet
                ex Davidse
   1.1.6        Sorghum bicolor (L.) Moench subsp. bicolor x Sorghum bicolor (L.)
                Moench subsp. drummondii (Steud.) de Wet ex Davidse
2. Die Nummern 1.1.8 bis 1.1.10 werden wie folgt gefasst:
   „1.1.8       Triticum aestivum L. subsp. aestivum
   1.1.9        Triticum turgidum L. subsp. durum (Desf.) van Slageren
   1.1.10       Triticum aestivum L. subsp. spelta (L.) Thell.
3. In Nummer 1.2.1.9.b wird das Wort „Krajina“ durch das Wort „Hack.“ ersetzt.

der Bekannt-
24. November

       Sorghum
       Sudangras

       Hybriden aus der Kreuzung
       von Sorghum x Sudangras“.

       Weichweizen
       Hartweizen
       Spelz, Dinkel“.
* Diese Verordnung dient der Umsetzung der Durchführungsrichtlinie (EU) 2021/415 der Kommission vom 8. März 2021 zur Änderung der Richt-
  linien 66/401/EWG und 66/402/EWG des Rates zwecks Anpassung der taxonomischen Gruppen und Namen bestimmter Saatgut- und Un-
  krautarten an die Entwicklung des wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands (ABl. L 81 vom 9.3.2021, S. 65).
BGBl. 2021, Seite 4596 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4596
                      Artikel 2
                   Änderung der
                 Saatgutverordnung
   Die Saatgutverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), die
zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Novem-
ber 2020 (BGBl. I S. 2540) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In Anlage 2 Nummer 2.4.5 Satz 2 werden die Wörter
   „Sorghum sudanense“ durch das Wort „Sudangras“
   und jeweils die Wörter „Sorghum bicolor“ durch das
   Wort „Sorghum“ ersetzt.

2. In Anlage 3 Nummer 1.1.7 Spalte 1 werden die Wör-
   ter „Sorghum bicolor“ durch das Wort „Sorghum“,

   die Wörter „Sorghum sudanense“ durch das Wort
   „Sudangras“ und die Wörter „Sorghum bicolor x
   Sorghum sudanense“ durch die Wörter „Hybriden
   aus der Kreuzung von Sorghum x Sudangras“ er-
   setzt.
3. Anlage 4 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 1.3.1 Spalte 1 werden die Wörter
     „Sorghum bicolor“ durch das Wort „Sorghum“
     ersetzt.
  b) In Nummer 1.3.2 Spalte 1 werden die Wörter
     „Sorghum sudanense“ durch das Wort „Sudan-
     gras“ ersetzt.

  c) In Nummer 1.3.3 Spalte 1 werden die Wörter

     „Sorghum bicolor x Sorghum sudanense“ durch

     die Wörter „Hybriden aus der Kreuzung von

     Sorghum x Sudangras“ ersetzt.

                      Artikel 3
                   Änderung der
             Pflanzkartoffelverordnung
  Die Pflanzkartoffelverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. November 2004 (BGBl. I
S. 2918), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung
vom 24. November 2020 (BGBl. I S. 2540) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Fußnote 1 zu Anlage 1 Spalte 2 und 3 werden die
   Wörter „Nummern 1, 3.1.1 oder 3.1.2“ durch die
   Wörter „Nummern 1 oder 3“ ersetzt.

2. In Anlage 2 Nummer 2.2.10 wird die Angabe „2.2.6“
   durch die Angabe „2.2.9“ ersetzt.

                      Artikel 4

                  Änderung der

         Saatgutaufzeichnungsverordnung

   Dem § 1 der Saatgutaufzeichnungsverordnung vom
21. Januar 1986 (BGBl. I S. 214), die zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 21. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2107) geändert worden ist, wird folgender Absatz 5
angefügt:
   „(5) Werden die Aufzeichnungen in elektronischer
Form geführt, sind diese zur Gewährleistung der Rück-
verfolgbarkeit zusammen mit den zugrundeliegenden
Belegen für sechs Jahre aufzubewahren. Belege
sind insbesondere Lieferscheine, Rechnungen, Wiege-
scheine und Beizprotokolle.“

                       Artikel 5
                   Änderung der
            Erhaltungssortenverordnung
  § 9 der Erhaltungssortenverordnung vom 21. Juli
2009 (BGBl. I S. 2107), die zuletzt durch Artikel 3 der
Verordnung vom 6. Januar 2014 (BGBl. I S. 26) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 2 werden nach dem Wort „Anschrift“ die
   Wörter „oder die Betriebsnummer“ eingefügt.
2. In Nummer 10 werden die Wörter „oder, außer bei
   Pflanzkartoffeln, die angegebene Anzahl der Samen“
   durch die Wörter „oder die angegebene Anzahl der
   Samen oder Knollen“ ersetzt.

                       Artikel 6

                   Änderung der
          Erhaltungsmischungsverordnung
  Die Erhaltungsmischungsverordnung vom 6. Dezem-
ber 2011 (BGBl. I S. 2641), die zuletzt durch Artikel 1
der Verordnung vom 26. Mai 2020 (BGBl. I S. 1168)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:
   a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen
      von Saatgut von Erhaltungsmischungen, welche
      neben Saatgut von Wildformen von Arten, die in
      Nummer 1.2 der Anlage zur Verordnung über

      das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz

      aufgeführt sind, auch Saatgut von Wildformen

      von Arten, die nicht in Nummer 1.2 der Anlage

      zur Verordnung über das Artenverzeichnis zum
      Saatgutverkehrsgesetz aufgeführt sind, enthalten
      können.“
   b) In Satz 2 wird nach dem Wort „Mahdgut“ das
      Komma und werden die Wörter „sowie daraus
      gewonnenes frisches Druschgut“ gestrichen.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 werden nach dem
      Wort „Mischung“ die Wörter „oder eine Kom-
      ponente zur Herstellung einer Erhaltungs-
      mischung“ eingefügt.
   b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

         „(4) Der Inverkehrbringer von Erhaltungs-
      mischungen oder einer Komponente zur Her-
      stellung einer Erhaltungsmischung hat der zu-
      ständigen Behörde die Lage und die Größe der
      Vermehrungsflächen angebauter Mischungen und
      der Entnahmeorte direkt geernteter Mischungen

      bis zum Ablauf des 31. Mai eines jeden Jahres zu

      melden.“
3. § 4 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Der Nummer 2 werden folgende Wörter an-
          gefügt:
          „und es ist sichergestellt, dass am Entnahme-
          ort der Erhaltungsmischung ausschließlich
          gebietseigenes Saatgut aufwächst; soll der
          Aufwuchs des Saatgutes einer Erhaltungs-
          mischung als Erhaltungsmischung geerntet
          werden, erfordert dies die Zustimmung der
BGBl. 2021, Seite 4597 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4597
         nach Landesrecht für Naturschutz und Land-
         schaftspflege zuständigen Behörde,“.
     bb) In Nummer 3 werden die Wörter „nicht mehr
         als 0,05 Gewichtsprozent an Saatgut von
         Rumex spp., außer Rumex acetosa und
         Rumex acetosella“ durch die Wörter „nicht
         mehr als 0,01 Gewichtsprozent an Saatgut
         von Rumex spp., außer Rumex acetosa,
         Rumex acetosella, Rumex thyrsiflorus und
         Rumex sanguineus“ ersetzt.
  b) Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze
     ersetzt:

     „Unberührt bleibt das Erfordernis einer durch die

     nach Landesrecht für Naturschutz und Land-

     schaftspflege zuständige Behörde erteilten Ge-

     nehmigung für das Ausbringen von Saatgut in

     freier Natur außerhalb seines Vorkommensgebie-

     tes nach § 40 Absatz 1 des Bundesnaturschutz-

     gesetzes. Einer Genehmigung nach Satz 2 bedarf

     es nach § 40 Absatz 1 des Bundesnaturschutz-

     gesetzes nicht, sofern das Saatgut der Erhal-

     tungsmischung nicht in der freien Natur ausge-

     bracht werden soll.“

4. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

                         „§ 4a

                     Anforderungen
           an Saatgut einzelner Komponenten
       zur Herstellung von Erhaltungsmischungen

     (1) Saatgut von Wildformen der in den Num-
  mern 1.1, 1.2, 1.3 und 2 der Anlage zur Verordnung
  über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrs-
  gesetz aufgeführten Arten darf als Saatgut einzelner
  Komponenten zur Herstellung von Erhaltungs-
  mischungen in den Verkehr gebracht werden. Für
  dieses Saatgut gelten die Anforderungen nach § 4
  Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 und 5 Buchstabe b
  und c sowie Nummer 6 und Satz 2 entsprechend.

     (2) Auf der Saatgutpackung oder auf dem Etikett
  sind der Name der betreffenden Pflanzenart, die
  Keimfähigkeit des Saatgutes nach § 3 Absatz 2
  Satz 1 Nummer 4, eine Partienummer und ein deut-
  lich sichtbarer Hinweis anzubringen, dass es sich

   um Saatgut einer für die Erstellung einer Erhaltungs-
   mischung vorgesehenen Komponente handelt. Zu-
   dem gelten die Anforderungen für die Kennzeich-
   nung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 bis 7 sowie
   11 und 12 entsprechend.
      (3) Für die Verschließung der Saatgutpackungen
   gilt § 7 Absatz 1 und 2 entsprechend.“
5. In § 5 Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort
   „Entnahmeort“ ein Komma und die Wörter „durch
   Sichtkontrollen der Vermehrungsflächen“ eingefügt.
6. § 5a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      „(1) Saatgut von Erhaltungsmischungen oder von

   Komponenten zur Herstellung von Erhaltungs-

   mischungen darf nur in den Verkehr gebracht wer-

   den, wenn der Erhaltungsmischung oder der Kom-

   ponente zur Herstellung von Erhaltungsmischungen

   eine Prüfbescheinigung der zuständigen Behörde

   oder eines anerkannten Zertifizierungsunterneh-

   mens beigefügt ist. In der Bescheinigung ist zu

   bestätigen, dass die betreffenden Saatgutpartien

   den Anforderungen des § 4 oder die betreffenden

   Komponenten den Anforderungen des § 4a ent-

   sprechen.“

7. § 8 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Nummer 10 wird aufgehoben und die
      bisherigen Nummern 11 bis 15 werden die Num-
      mern 10 bis 14.

   b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

        „Wird der Erhaltungsmischung beim Inverkehr-
        bringen ein Lieferschein beigefügt, der die voll-
        ständigen Angaben nach Absatz 1 enthält, ge-
        nügt es, auf dem Etikett nur die Angaben nach
        Absatz 1 Nummer 1 bis 5, 8 und 9 sowie 11
        und 12 und im Fall der Nummer 14 nur den nach
        dem ersten Halbsatz anzugebenden Hinweis auf-
        zuführen.“

                         Artikel 7

                      Inkrafttreten
   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
                                 Der Bundesrat hat zugestimmt.
                                 Bonn, den 28. September 2021
                                        Die Bundesministerin
                                  für Ernährung und Landwirtschaft
                                            Julia Klöckner

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 4595. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 904f6d2aa606f163….