Gesetze / Erhaltungsmischungsverordnung
ErMiV§ 6 Beschränkung des Inverkehrbringens
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ErMiV/6#abs-1 (1) Das Bundessortenamt setzt die Höchstmenge des in Erhaltungsmischungen in den Verkehr gebrachten Saatgutes von Arten, die unter die Richtlinie 66/401/EWG in der jeweils geltenden Fassung fallen, derart fest, dass die festgesetzte Höchstmenge 5 vom Hundert des Gesamtgewichtes aller Saatgutmischungen, die im Rahmen der Richtlinie 66/401/EWG in der jeweils geltenden Fassung im Inland jährlich in den Verkehr gebracht werden, nicht übersteigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ErMiV/6#abs-2 (2) Die Anträge auf Zuweisung der Saatgutmenge sind unter Verwendung der Vordrucke des Bundessortenamtes bis zu dem im Blatt für Sortenwesen bekannt gemachten Termin beim Bundessortenamt zu stellen. Eine Durchschrift des Antrages hat der Antragsteller der zuständigen Behörde zuzuleiten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ErMiV/6#abs-3 (3) Der Antragsteller hat im Antrag anzugeben:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ErMiV/6#abs-4 (4) Das Bundessortenamt weist den Antragstellern die Saatgutmengen zu. Übersteigt die Summe der von den Antragstellern beantragten Saatgutmengen die vom Bundessortenamt festgelegte Höchstmenge, weist das Bundessortenamt den Antragstellern die Saatgutmengen anteilmäßig gekürzt zu.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ErMiV/6#abs-5 (5) Wer Saatgut von Erhaltungsmischungen in den Verkehr bringt, hat am Ende eines jeden Kalenderjahres dem Bundessortenamt die Menge des in den Verkehr gebrachten Saatgutes je Erhaltungsmischung schriftlich mitzuteilen.