Gesetze / Entwicklungsländer-Steuergesetz
EntwLStG§ 11 Anwendungsbereich
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EntwHStG/11#abs-1 (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 auf Kapitalanlagen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1978 und vor dem 1. Januar 1982 vorgenommen werden, sowie auf Kapitalanlagen, die nach dem 31. Dezember 1981, jedoch nachweislich in Erfüllung einer am 30. Juli 1981 bestehenden rechtsverbindlichen Verpflichtung vorgenommen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EntwHStG/11#abs-2 (2) Die Vorschriften des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, Satz 5 und Satz 7 sind auch auf Kapitalanlagen anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1979 vorgenommen worden sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EntwHStG/11#abs-3 (3) Auf Kapitalanlagen in Entwicklungsländern im Sinne des § 6 Abs. 2 sind die Vorschriften dieses Gesetzes nur anzuwenden, soweit die Kapitalanlagen nach Erreichen der Unabhängigkeit dieser Länder vorgenommen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EntwHStG/11#abs-4 (4) Die Vorschriften des § 1 Abs. 7 und 8, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 2 Satz 2 und § 5 Abs. 4 in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Mai 1979 (BGBl. I S. 564) sind letztmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das dem Wirtschaftsjahr vorangeht, für das § 15a des Einkommensteuergesetzes erstmals anzuwenden ist. Die Vorschrift des § 7 Abs. 2 Satz 2 ist letztmals auf den Bewertungsstichtag anzuwenden, der dem Wirtschaftsjahr vorangeht, für das § 15a des Einkommensteuergesetzes erstmals anzuwenden ist.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 11 EntwLStG →
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Änderungsverlauf
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22.12.1981 Ausfertigung
§ 11 neu gefasst durch Artikel 34 des Gesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I 1523)
BGBl. 1981 I S. 1523
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20.08.1980 Ausfertigung
§ 11 geändert und eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. August 1980 (BGBl. I 1545)
BGBl. 1980 I S. 1545
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