Gesetze / Entwicklungsländer-Steuergesetz

EntwLStG

§ 7

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EntwHStG/7#abs-1 (1) Die Vorschriften der §§ 1 bis 6 gelten auch für die Ermittlung des Gewerbeertrags nach § 7 des Gewerbesteuergesetzes.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EntwHStG/7#abs-2 (2) Ist nach § 1 oder nach § 2 eine Rücklage gebildet worden, so ist diese bei der Ermittlung des Einheitswerts des gewerblichen Betriebs in gleicher Höhe abzuziehen, wie sie in der Steuerbilanz für den letzten Bilanzstichtag vor dem für die Ermittlung des Einheitswerts des gewerblichen Betriebs maßgebenden Bewertungsstichtag ausgewiesen worden ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EntwHStG/7#abs-3 (3) Ist die Kapitalanlage im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs vorgenommen worden, so ist Absatz 2 entsprechend bei der Ermittlung des Gesamtvermögens des Inhabers dieses land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anzuwenden.

§ 6 § 8