Gesetze / Entwicklungsländer-Steuergesetz
EntwLStG§ 2 Steuerfreie Rücklage für Beteiligungen an Kapitalgesellschaften in Entwicklungsländern, die von der Entwicklungsgesellschaft erworben werden
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EntwHStG/2#abs-1 (1) Steuerpflichtige, die mit Mitteln eines inländischen Betriebs, dessen Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 des Einkommensteuergesetzes ermittelt wird, von der Deutschen Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit (Entwicklungsgesellschaft) mit beschränkter Haftung Beteiligungen an Kapitalgesellschaften in Entwicklungsländern erwerben, bei denen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Satz 1 letzter Halbsatz erfüllt sind, können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung zu Lasten des Gewinns des inländischen Betriebs eine Rücklage bilden. § 1 Abs. 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend. Die Rücklage ist spätestens vom sechsten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahr an jährlich mit mindestens einem Sechstel gewinnerhöhend aufzulösen.
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Änderungsverlauf
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20.08.1980 Ausfertigung
§ 2 geändert, Abs. 2 aufgehoben durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. August 1980 (BGBl. I 1545)
BGBl. 1980 I S. 1545
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