Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 7 · BT-Drs. 08/3648 · S. 30
Zu Artikel 7 (Gesetz über steuerliche Maßnahmen
Zu Artikel 7 (Gesetz über steuerliche Maßnahmen bei Auslandsinvestitionen der deutschen Wirt- schaft) Zu Nummer 1 (§ 2 Auslandsinvestitionsgesetz) Durch die Ergänzung des § 2 Auslandsinvestitions- gesetz (AusIInvG) wird sichergestellt, daß bei der Ermittlung des abziehbaren Betrags nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AusIInvG Verluste nicht berücksichtigt werden können, die — würde das Doppelbesteue- rungsabkommen nicht eingreifen — nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes nicht ausgeglichen oder abgezogen werden könnten. Beteiligt der Steuerpflichtige sich an einer Betriebstätte in einem DBA-Land, z. B. über eine Personengesellschaft, bei der seine haftungsrecht- liche Stellung derjenigen eines Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft deutschen Rechts entspricht, z. B. im Rahmen einer limited part- nership nach nordamerikanischem Recht, kann der Steuerpflichtige somit Verluste, die aus der Beteili- gung auf ihn entfallen, nur bis zu dem Betrag bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte abziehen, den er nach § 15 a Abs. 1 Satz 1 EStG ausgleichen oder abziehen könnte, wenn das Doppelbesteuerungsabkommen nicht bestünde. Das gilt sowohl dann, wenn der Steuerpflichtige sich unmittelbar an der ausländischen Personengesell- schaft beteiligt, z. B. als limited partner, als auch dann, wenn der Steuerpflichtige im Rahmen einer doppel- oder mehrstöckigen Personengesellschaft an einer Mitunternehmerschaft beteiligt ist, die ihm eine Beteiligung an einer ausländischen Perso- nengesellschaft vermittelt. Wenn z. B. ein Steuer- pflichtiger sich als (atypischer) stiller Gesell- schafter an einer deutschen GmbH beteiligt, die GmbH sich als limited partner an einer limited partnership in den USA beteiligt, die ihrerseits im Rahmen eines joint venture mit Unternehmen in den USA zusa
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 4.547 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 08/3648, 8. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 133.050–137.597 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.58) +D1D2D3 · Prüfwert 1397d9e716591a56….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP