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Artikel 7 · BT-Drs. 08/3648 · S. 30

Zu Artikel 7 (Gesetz über steuerliche Maßnahmen

Zu Artikel 7 (Gesetz über steuerliche Maßnahmen
bei Auslandsinvestitionen der deutschen Wirt-
schaft)
Zu Nummer 1 (§ 2 Auslandsinvestitionsgesetz)
Durch die Ergänzung des § 2 Auslandsinvestitions-
gesetz (AusIInvG) wird sichergestellt, daß bei der
Ermittlung des abziehbaren Betrags nach § 2 Abs. 1
Satz 1 AusIInvG Verluste nicht berücksichtigt
werden können, die — würde das Doppelbesteue-
rungsabkommen nicht eingreifen — nach den
Vorschriften des Einkommensteuergesetzes nicht
ausgeglichen oder abgezogen werden könnten.
Beteiligt der Steuerpflichtige sich an einer
Betriebstätte in einem DBA-Land, z. B. über eine
Personengesellschaft, bei der seine haftungsrecht-
liche Stellung derjenigen eines Kommanditisten
einer Kommanditgesellschaft deutschen Rechts
entspricht, z. B. im Rahmen einer limited part-
nership nach nordamerikanischem Recht, kann der
Steuerpflichtige somit Verluste, die aus der Beteili-
gung auf ihn entfallen, nur bis zu dem Betrag bei
der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte
abziehen, den er nach § 15 a Abs. 1 Satz 1 EStG
ausgleichen oder abziehen könnte, wenn das
Doppelbesteuerungsabkommen nicht bestünde. Das
gilt sowohl dann, wenn der Steuerpflichtige sich
unmittelbar an der ausländischen Personengesell-
schaft beteiligt, z. B. als limited partner, als auch
dann, wenn der Steuerpflichtige im Rahmen einer
doppel- oder mehrstöckigen Personengesellschaft
an einer Mitunternehmerschaft beteiligt ist, die
ihm eine Beteiligung an einer ausländischen Perso-
nengesellschaft vermittelt. Wenn z. B. ein Steuer-
pflichtiger sich als (atypischer) stiller Gesell-
schafter an einer deutschen GmbH beteiligt, die
GmbH sich als limited partner an einer limited
partnership in den USA beteiligt, die ihrerseits im
Rahmen eines joint venture mit Unternehmen in
den USA zusa

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 4.547 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 08/3648, 8. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 133.050–137.597 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.58) +D1D2D3 · Prüfwert 1397d9e716591a56….

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