Gesetze / Entwicklungsländer-Steuergesetz
EntwLStG§ 4 Sondervorschriften für bestimmte Umwandlungen oder Veräußerungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EntwHStG/4#abs-1 (1) Ist bei Kapitalanlagen im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und 4 infolge einer durch die Verhältnisse im Entwicklungsland bedingten Umwandlung der Personengesellschaft, des Betriebs oder der Betriebstätte im Entwicklungsland in eine Kapitalgesellschaft ein im Inland steuerpflichtiger Gewinn entstanden, so kann der Steuerpflichtige im Wirtschaftsjahr der Umwandlung von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in diesem Wirtschaftsjahr angeschafft oder hergestellt worden sind, einen Betrag bis zur Höhe dieses Gewinns abziehen. Soweit der Steuerpflichtige den Abzug nach Satz 1 nicht vorgenommen hat, kann er im Wirtschaftsjahr der Umwandlung eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage bilden. In diesem Fall sind die Vorschriften des § 6b Abs. 3 bis 5 mit Ausnahme des Absatzes 4 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß die Rücklage nur auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens übertragen werden darf.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EntwHStG/4#abs-2 (2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, soweit bei Kapitalanlagen im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 und § 2
ein im Inland steuerpflichtiger Gewinn entstanden ist. Satz 1 ist in den Fällen des § 1 Abs. 7 sinngemäß anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EntwHStG/4#abs-3 (3) Hat der Steuerpflichtige nach Absatz 1 oder Absatz 2 einen Abzug vorgenommen oder eine Rücklage gebildet, so finden die Vorschriften des § 34 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes auf den bei der Umwandlung, Veräußerung oder Einbringung entstandenen Gewinn keine Anwendung.
Änderungsverlauf
-
20.08.1980 Ausfertigung
§ 4 geändert und eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. August 1980 (BGBl. I 1545)
BGBl. 1980 I S. 1545
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.