Gesetze / Entgelttransparenzgesetz
EntgTranspG§ 7 Entgeltgleichheitsgebot
Stand: 10.06.2019
Bei Beschäftigungsverhältnissen darf für gleiche oder für gleichwertige Arbeit nicht wegen des Geschlechts der oder des Beschäftigten ein geringeres Entgelt vereinbart oder gezahlt werden als bei einer oder einem Beschäftigten des anderen Geschlechts.
Wird zitiert von 27 Entscheidungen zu § 7 EntgTranspG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 21.01.2021 – 8 AZR 488/19Entgeltgleichheitsklage - Geschlecht - EntgTranspGZitiert von 18
- LAG Baden-Württemberg, 01.10.2024 – 2 Sa 14/24Zitiert von 2
- BAG, 16.02.2023 – 8 AZR 450/21Entgeltbenachteiligung wegen des GeschlechtsZitiert von 24
- ArbG Köln, 06.10.2021 – 18 Ca 5541/20
- BAG, 23.10.2025 – 8 AZR 300/24Entgeltgleichheit - Paarvergleich - BeweislastZitiert von 5
- BAG, 23.10.2025 – 8 AZR 269/24Entgeltgleichheit - Bruttostundenlohn - DarlegungZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BAG, 19.02.2026 – 8 AZR 83/25 · Entgelttransparenz - AuskunftZitiert von 1
- LAG Köln, 05.02.2026 – 6 SLa 121/25
- LG Bochum, 02.12.2025 – 17 O 56/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 EntgTranspG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.