Gesetze / Entgelttransparenzgesetz
EntgTranspG§ 4 Feststellung von gleicher oder gleichwertiger Arbeit, benachteiligungsfreie Entgeltsysteme
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 18
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LAG Hessen, 09.04.2024 – 4 Sa 1424/21
- BAG, 23.10.2025 – 8 AZR 300/24Entgeltgleichheit - Paarvergleich - BeweislastZitiert von 5
- BAG, 16.02.2023 – 8 AZR 450/21Entgeltbenachteiligung wegen des GeschlechtsZitiert von 23
- BAG, 21.01.2021 – 8 AZR 488/19Entgeltgleichheitsklage - Geschlecht - EntgTranspGZitiert von 17
- BAG, 23.10.2025 – 8 AZR 269/24Entgeltgleichheit - Bruttostundenlohn - DarlegungZitiert von 2
- LAG Niedersachsen, 10.09.2024 – 10 SLa 221/24Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BAG, 19.02.2026 – 8 AZR 83/25 · Entgelttransparenz - AuskunftZitiert von 1
- LAG Köln, 05.02.2026 – 6 SLa 121/25
- LG Bochum, 02.12.2025 – 17 O 56/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 EntgTranspG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EntgTranspG/4#abs-1 (1) Weibliche und männliche Beschäftigte üben eine gleiche Arbeit aus, wenn sie an verschiedenen Arbeitsplätzen oder nacheinander an demselben Arbeitsplatz eine identische oder gleichartige Tätigkeit ausführen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EntgTranspG/4#abs-2 (2) Weibliche und männliche Beschäftigte üben eine gleichwertige Arbeit im Sinne dieses Gesetzes aus, wenn sie unter Zugrundelegung einer Gesamtheit von Faktoren als in einer vergleichbaren Situation befindlich angesehen werden können. Zu den zu berücksichtigenden Faktoren gehören unter anderem die Art der Arbeit, die Ausbildungsanforderungen und die Arbeitsbedingungen. Es ist von den tatsächlichen, für die jeweilige Tätigkeit wesentlichen Anforderungen auszugehen, die von den ausübenden Beschäftigten und deren Leistungen unabhängig sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EntgTranspG/4#abs-3 (3) Beschäftigte in unterschiedlichen Rechtsverhältnissen nach § 5 Absatz 2 können untereinander nicht als vergleichbar nach Absatz 1 oder als in einer vergleichbaren Situation nach Absatz 2 befindlich angesehen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EntgTranspG/4#abs-4 (4) Verwendet der Arbeitgeber für das Entgelt, das den Beschäftigten zusteht, ein Entgeltsystem, müssen dieses Entgeltsystem als Ganzes und auch die einzelnen Entgeltbestandteile so ausgestaltet sein, dass eine Benachteiligung wegen des Geschlechts ausgeschlossen ist. Dazu muss es insbesondere
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EntgTranspG/4#abs-5 (5) Für tarifvertragliche Entgeltregelungen sowie für Entgeltregelungen, die auf einer bindenden Festsetzung nach § 19 Absatz 3 des Heimarbeitsgesetzes beruhen, gilt eine Angemessenheitsvermutung. Tätigkeiten, die aufgrund dieser Regelungen unterschiedlichen Entgeltgruppen zugewiesen werden, werden als nicht gleichwertig angesehen, sofern die Regelungen nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/EntgTranspG/4#abs-6 (6) Absatz 5 ist sinngemäß auch auf gesetzliche Entgeltregelungen anzuwenden.