Gesetze / Entgelttransparenzgesetz
EntgTranspG§ 3 Verbot der unmittelbaren und mittelbaren Entgeltbenachteiligung wegen des Geschlechts
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 23
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BAG, 21.01.2021 – 8 AZR 488/19Entgeltgleichheitsklage - Geschlecht - EntgTranspGZitiert von 17
- BAG, 16.02.2023 – 8 AZR 450/21Entgeltbenachteiligung wegen des GeschlechtsZitiert von 23
- LAG Köln, 21.08.2025 – 8 SLa 12/24
- LAG Köln, 21.08.2025 – 8 SLa 619/24
- LAG Köln, 23.01.2025 – 8 SLa 178/24
- ArbG Köln, 06.03.2024 – 17 Ca 4080/23Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LAG Köln, 05.02.2026 – 6 SLa 121/25
- LG Bochum, 02.12.2025 – 17 O 56/24
- BAG, 23.10.2025 – 8 AZR 269/24Entgeltgleichheit - Bruttostundenlohn - DarlegungZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 EntgTranspG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EntgTranspG/3#abs-1 (1) Bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit ist eine unmittelbare oder mittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts im Hinblick auf sämtliche Entgeltbestandteile und Entgeltbedingungen verboten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EntgTranspG/3#abs-2 (2) Eine unmittelbare Entgeltbenachteiligung liegt vor, wenn eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter wegen des Geschlechts bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit ein geringeres Entgelt erhält, als eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter des jeweils anderen Geschlechts erhält, erhalten hat oder erhalten würde. Eine unmittelbare Benachteiligung liegt auch im Falle eines geringeren Entgelts einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EntgTranspG/3#abs-3 (3) Eine mittelbare Entgeltbenachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Beschäftigte wegen des Geschlechts gegenüber Beschäftigten des jeweils anderen Geschlechts in Bezug auf das Entgelt in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich. Insbesondere arbeitsmarkt-, leistungs- und arbeitsergebnisbezogene Kriterien können ein unterschiedliches Entgelt rechtfertigen, sofern der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet wurde.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EntgTranspG/3#abs-4 (4) Die §§ 5 und 8 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes bleiben unberührt.