Gesetze / Entgelttransparenzgesetz
EntgTranspG§ 2 Anwendungsbereich
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BAG, 21.01.2021 – 8 AZR 488/19Entgeltgleichheitsklage - Geschlecht - EntgTranspGZitiert von 17
- BAG, 23.10.2025 – 8 AZR 300/24Entgeltgleichheit - Paarvergleich - BeweislastZitiert von 5
- BAG, 23.10.2025 – 8 AZR 269/24Entgeltgleichheit - Bruttostundenlohn - DarlegungZitiert von 2
- BAG, 05.12.2024 – 8 AZR 370/20Teilzeitbeschäftigung - ÜberstundenzuschlägeZitiert von 27
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EntgTranspG/2#abs-1 (1) Dieses Gesetz gilt für das Entgelt von Beschäftigten nach § 5 Absatz 2, die bei Arbeitgebern nach § 5 Absatz 3 beschäftigt sind, soweit durch dieses Gesetz nichts anderes bestimmt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EntgTranspG/2#abs-2 (2) Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz bleibt unberührt. Ebenfalls unberührt bleiben sonstige Benachteiligungsverbote und Gebote der Gleichbehandlung sowie öffentlich-rechtliche Vorschriften, die dem Schutz oder der Förderung bestimmter Personengruppen dienen.