Art 157 (ex-Artikel 141 EGV)
Stand: 22.07.2026
Wird zitiert von 246
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- EuGH, 10.09.2019 – C-450/18
- EuGH, 03.06.2021 – C-624/19Zitiert von 9
- EuGH, 05.11.2019 – C-192/18Vertragsverletzungsklage: Unterschiedliches Ruhestandsalter für Richterinnen und Richter sowie Verlängerung der aktiven Amtszeit durch den Justizminister KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- EuGH, 27.01.2022 – C-405/20
- VGH Baden-Württemberg, 17.12.2015 – 4 S 1211/14Zitiert von 20
- BVerwG, 07.10.2020 – 2 C 19/19Geschlechtsneutrale Anrechnung von Kapitalbeträgen für Dienstzeiten aus zwischenstaatlicher VerwendungZitiert von 10
Zuletzt entschieden
- EuGH, 26.03.2026 – C-267/26
- BAG, 17.03.2026 – 9 AZR 1/25
- BAG, 17.03.2026 – 9 AZR 193/25Inflationsausgleichsprämie - Altersteilzeit - Diskriminierung - Tarifvertragsauslegung - TV Inflationsausgleich - TV FlexAZ
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 157 AEUV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/157#abs-1 (1) Jeder Mitgliedstaat stellt die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sicher.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/157#abs-2 (2) Unter "Entgelt" im Sinne dieses Artikels sind die üblichen Grund- oder Mindestlöhne und -gehälter sowie alle sonstigen Vergütungen zu verstehen, die der Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer unmittelbar oder mittelbar in bar oder in Sachleistungen zahlt.
Gleichheit des Arbeitsentgelts ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bedeutet,
a) dass das Entgelt für eine gleiche nach Akkord bezahlte Arbeit aufgrund der gleichen Maßeinheit festgesetzt wird,
b) dass für eine nach Zeit bezahlte Arbeit das Entgelt bei gleichem Arbeitsplatz gleich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/157#abs-3 (3) Das Europäische Parlament und der Rat beschließen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses Maßnahmen zur Gewährleistung der Anwendung des Grundsatzes der Chancengleichheit und der Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen, einschließlich des Grundsatzes des gleichen Entgelts bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/157#abs-4 (4) Im Hinblick auf die effektive Gewährleistung der vollen Gleichstellung von Männern und Frauen im Arbeitsleben hindert der Grundsatz der Gleichbehandlung die Mitgliedstaaten nicht daran, zur Erleichterung der Berufstätigkeit des unterrepräsentierten Geschlechts oder zur Verhinderung bzw. zum Ausgleich von Benachteiligungen in der beruflichen Laufbahn spezifische Vergünstigungen beizubehalten oder zu beschließen.