Gesetze / Entgeltfortzahlungsgesetz
EntgFG§ 12 Unabdingbarkeit
Stand: 10.06.2019
Abgesehen von § 4 Abs. 4 kann von den Vorschriften dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers oder der nach § 10 berechtigten Personen abgewichen werden.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 12 EntgFG →
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Nach Gewicht
- BSG, 12.12.2024 – B 12 BA 5/22 RBetriebsprüfung - Rechtmäßigkeit der Nacherhebung von Sozialversicherungsbeiträgen in Form eines Summenbeitragsbescheids für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeitszuschläge als Berechnungselemente der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und an Feiertagen sowie beim Urlaubsentgelt - Verfassungsmäßigkeit - EuroparechtskonformitätZitiert von 3
- BSG, 18.08.2022 – B 1 KR 24/21 RErstattung von Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung - Anspruch des Arbeitgebers erst nach Ablauf der vierwöchigen Wartefrist trotz tarifvertraglicher Pflicht zur Entgeltfortzahlung vom ersten Tag an
- VG Bayreuth, 21.10.2024 – B 7 K 24.806Zitiert von 2
- VG München, 22.01.2024 – M 26a K 22.5421
- LSG NRW, 27.10.2022 – L 19 AS 1826/21Zitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 07.12.2020 – L 9 BA 54/18Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LSG Berlin-Brandenburg, 06.09.2019 – L 9 KR 442/17Zitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 22.08.2019 – L 27 R 1065/16
- LSG Berlin-Brandenburg, 08.05.2019 – L 9 KR 439/15
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