Gesetze / Entgeltfortzahlungsgesetz
EntgFG§ 13 Übergangsvorschrift
Stand: 10.06.2019
Ist der Arbeitnehmer von einem Tag nach dem 9. Dezember 1998 bis zum 1. Januar 1999 oder darüber hinaus durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation an seiner Arbeitsleistung verhindert, sind für diesen Zeitraum die seit dem 1. Januar 1999 geltenden Vorschriften maßgebend, es sei denn, daß diese für den Arbeitnehmer ungünstiger sind.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 13 EntgFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BAG, 12.04.2000 – 5 AZR 228/98Zitiert von 4
- LAG Düsseldorf, 09.01.1998 – 9 Sa 1257/97Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.