Gesetze / Entgeltfortzahlungsgesetz
EntgFG§ 10 Wirtschaftliche Sicherung für den Krankheitsfall im Bereich der Heimarbeit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EntgFG/10#abs-1 (1) In Heimarbeit Beschäftigte (§ 1 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes) und ihnen nach § 1 Abs. 2 Buchstabe a bis c des Heimarbeitsgesetzes Gleichgestellte haben gegen ihren Auftraggeber oder, falls sie von einem Zwischenmeister beschäftigt werden, gegen diesen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags zum Arbeitsentgelt. Der Zuschlag beträgt
des Arbeitsentgelts vor Abzug der Steuern, des Beitrags zur Bundesagentur für Arbeit und der Sozialversicherungsbeiträge ohne Unkostenzuschlag und ohne die für den Lohnausfall an gesetzlichen Feiertagen, den Urlaub und den Arbeitsausfall infolge Krankheit zu leistenden Zahlungen. Der Zuschlag für die unter Nummer 2 aufgeführten Personen dient zugleich zur Sicherung der Ansprüche der von ihnen Beschäftigten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EntgFG/10#abs-2 (2) Zwischenmeister, die den in Heimarbeit Beschäftigten nach § 1 Abs. 2 Buchstabe d des Heimarbeitsgesetzes gleichgestellt sind, haben gegen ihren Auftraggeber Anspruch auf Vergütung der von ihnen nach Absatz 1 nachweislich zu zahlenden Zuschläge.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EntgFG/10#abs-3 (3) Die nach den Absätzen 1 und 2 in Betracht kommenden Zuschläge sind gesondert in den Entgeltbeleg einzutragen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EntgFG/10#abs-4 (4) Für Heimarbeiter (§ 1 Abs. 1 Buchstabe a des Heimarbeitsgesetzes) kann durch Tarifvertrag bestimmt werden, daß sie statt der in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bezeichneten Leistungen die den Arbeitnehmern im Falle ihrer Arbeitsunfähigkeit nach diesem Gesetz zustehenden Leistungen erhalten. Bei der Bemessung des Anspruchs auf Arbeitsentgelt bleibt der Unkostenzuschlag außer Betracht.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EntgFG/10#abs-5 (5) Auf die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Zuschläge sind die §§ 23 bis 25, 27 und 28 des Heimarbeitsgesetzes, auf die in Absatz 1 dem Zwischenmeister gegenüber vorgesehenen Zuschläge außerdem § 21 Abs. 2 des Heimarbeitsgesetzes entsprechend anzuwenden. Auf die Ansprüche der fremden Hilfskräfte der in Absatz 1 unter Nummer 2 genannten Personen auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist § 26 des Heimarbeitsgesetzes entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 13 Entscheidungen zu § 10 EntgFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 11.07.2006 – 9 AZR 516/05Zitiert von 2
- LAG Köln, 04.09.2012 – 12 Sa 1482/10
- LAG Köln, 04.09.2012 – 12 Sa 690/11
- BSG, 06.09.2017 – B 13 R 33/16 RRente wegen teilweiser Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Hinzuverdienst - Krankengeldzuschuss - rentenunschädlicher HinzuverdienstZitiert von 21
- BAG, 24.08.2016 – 7 AZR 625/15Befristung - Vorbeschäftigung - HeimarbeitsverhältnisZitiert von 12
- BSG, 18.08.2022 – B 1 KR 24/21 RErstattung von Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung - Anspruch des Arbeitgebers erst nach Ablauf der vierwöchigen Wartefrist trotz tarifvertraglicher Pflicht zur Entgeltfortzahlung vom ersten Tag an
Zuletzt entschieden
- VG München, 20.11.2024 – M 26b K 21.4797
- VG München, 11.09.2024 – M 26b K 21.2884
- VG München, 22.01.2024 – M 26a K 22.5421
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 EntgFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.12.2003 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 80 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I 2848)
BGBl. 2003 I S. 2848
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