Gesetze / Energiesteuer-Durchführungsverordnung
EnergieStV§ 8a Überprüfung und Erlöschen der Zulassung und der Bewilligung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/8a?asof=2025-01-01#abs-1 (1) Das Hauptzollamt überprüft unbeschadet anlassbezogener Überprüfungsmaßnahmen regelmäßig, ob die Verpflichtungen aus der Zulassung nach den §§ 4 und 8 und aus der Bewilligung nach § 6 eingehalten werden. Zudem überprüft es regelmäßig, ob der Inhaber der Zulassung oder der Bewilligung die Bedingungen und Voraussetzungen für die Zulassung oder Bewilligung weiterhin erfüllt. Die regelmäßigen Überprüfungsmaßnahmen werden innerhalb von drei Jahren nach der letzten Überprüfungsmaßnahme oder der Neuerteilung durchgeführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/8a?asof=2025-01-01#abs-2 (2) Die Zulassungen nach § 4 Absatz 1 und 4, die Bewilligung nach § 6 und die Zulassung nach § 8 Absatz 2 erlöschen durch
soweit die folgenden Absätze zum Zeitpunkt des Erlöschens nichts anderes bestimmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/8a?asof=2025-01-01#abs-3 (3) Teilen in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 6 bis 8 die Erben, der Testamentsvollstrecker, der Nachlasspfleger, die Liquidatoren oder der Insolvenzverwalter dem zuständigen Hauptzollamt vor dem Erlöschen der Zulassung oder Bewilligung schriftlich mit, dass der Betrieb bis zum endgültigen Übergang auf einen anderen Inhaber oder bis zur Abwicklung des Unternehmens fortgeführt wird, so gilt die Zulassung oder Bewilligung für die Rechtsnachfolger, den Testamentsvollstrecker, den Nachlasspfleger, die Liquidatoren oder den Insolvenzverwalter bis spätestens zum Ablauf einer vom zuständigen Hauptzollamt festzusetzenden angemessenen Frist fort. Ein Widerruf nach Absatz 2 Nummer 1 bleibt hiervon unberührt. Soweit im Eröffnungsbeschluss eines Insolvenzverfahrens die Eigenverwaltung nach § 270 der Insolvenzordnung angeordnet und ein Sachwalter bestellt wurde, kann die Mitteilung nach Satz 1 ausschließlich durch den Inhaber der Zulassung oder der Bewilligung erfolgen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/8a?asof=2025-01-01#abs-4 (4) Beantragen in den in Absatz 2 Nummer 5, 6 und 9 beschriebenen Fällen vor dem Erlöschen der Zulassung oder Bewilligung
eine neue Zulassung oder Bewilligung, gilt die Zulassung oder Bewilligung des Rechtsvorgängers für die Antragsteller bis zur Bestandskraft der Entscheidung über den Antrag fort. Absatz 2 Nummer 1 bleibt hiervon unberührt. Wird die neue Zulassung oder Bewilligung beantragt, kann, soweit sich keine Änderungen ergeben haben, auf die Angaben und Unterlagen Bezug genommen werden, die dem zuständigen Hauptzollamt bereits auf Grund der bisherigen Zulassung oder Bewilligung vorliegen. Mit Zustimmung des zuständigen Hauptzollamtes kann bei der Antragstellung auf die Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Vordruckes verzichtet werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/8a?asof=2025-01-01#abs-5 (5) Die fortgeltende Zulassung oder Bewilligung erlischt
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/8a?asof=2025-01-01#abs-6 (6) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 4 bis 8 haben dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen
Änderungsverlauf
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01.01.2027 in Kraft
§ 8a geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 340)
BGBl. 2025 I Nr. 340
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01.01.2025 in Kraft
§ 8a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 445)
BGBl. 2024 I Nr. 445
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01.01.2024 in Kraft
§ 8a aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 367)
BGBl. 2023 I Nr. 367
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11.08.2021 Ausfertigung
§ 8a geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. August 2021 (BGBl. I 3602)
BGBl. 2021 I S. 3602
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.