Gesetze / Energiesteuer-Durchführungsverordnung
EnergieStV§ 9 Anlagenbegriff
Stand: 01.01.2026
§ 12b der Stromsteuer-Durchführungsverordnung gilt mit der Maßgabe sinngemäß, dass nur diejenigen technischen Komponenten berücksichtigt werden, in denen Energieerzeugnisse im Sinne des Energiesteuergesetzes eingesetzt werden oder eingesetzt werden können.