Gesetze / Energiesteuer-Durchführungsverordnung
EnergieStV§ 6 Bewilligung des Kennzeichnungsbetriebs
Stand: 01.01.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/6#abs-1 (1) Das Hauptzollamt bewilligt Inhabern von Steuerlagern, die Gasöle der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur unter Steueraussetzung beziehen und lagern dürfen, und Dienstleistungsbetrieben, die unter Steueraussetzung stehendes Gasöl Dritter für diese lagern, unter Widerrufsvorbehalt schriftlich oder elektronisch die Kennzeichnung, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn eine der in Satz 1 Nr. 1 bis 5 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/6#abs-2 (2) Das Hauptzollamt kann die Bewilligung der Kennzeichnung mit Nebenbestimmungen nach § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung versehen, die eine Gefährdung der Steuerbelange ausschließen sollen.