Gesetze / Energiesteuer-Durchführungsverordnung

EnergieStV

§ 84 Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Erlaubnis

Stand: 08.09.2021

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/84#abs-1 (1) Das Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis nach § 44 Absatz 1 und 1a des Gesetzes schriftlich oder elektronisch (förmliche Einzelerlaubnis) und stellt auf Antrag als Nachweis der Bezugsberechtigung einen Erlaubnisschein aus. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/84#abs-2 (2) Für die Überprüfung und das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 54 sinngemäß.

§ 83 § 84a