Gesetze / Energiesteuer-Durchführungsverordnung
EnergieStV§ 84 Erteilung und Erlöschen der Erlaubnis
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/84?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis nach § 44 Absatz 1 und 1a des Gesetzes schriftlich (förmliche Einzelerlaubnis) und stellt auf Antrag als Nachweis der Bezugsberechtigung einen Erlaubnisschein aus. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/84?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 54 sinngemäß.
Änderungsverlauf
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11.08.2021 Ausfertigung
§ 84 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. August 2021 (BGBl. I 3602)
BGBl. 2021 I S. 3602
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14.08.2020 Ausfertigung
§ 84 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. August 2020 (BGBl. I 1960)
BGBl. 2020 I S. 1960
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24.07.2013 Ausfertigung
§ 84 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2013 (BGBl. I 2763)
BGBl. 2013 I S. 2763
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20.09.2011 Ausfertigung
§ 84 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. September 2011 (BGBl. I 1890 iVm Bek)
BGBl. 2011 I S. 1890
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