Gesetze / Energiesteuer-Durchführungsverordnung

EnergieStV

§ 84 Erteilung und Erlöschen der Erlaubnis

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/84?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis nach § 44 Absatz 1 und 1a des Gesetzes schriftlich (förmliche Einzelerlaubnis) und stellt auf Antrag als Nachweis der Bezugsberechtigung einen Erlaubnisschein aus. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/84?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 54 sinngemäß.

§ 77 § 78