Gesetze / Energiesteuer-Durchführungsverordnung

EnergieStV

§ 84a Allgemeine Erlaubnis

Stand: 10.06.2019

Bund

Unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis werden nach Maßgabe der Anlage 1 zu dieser Verordnung die Verwendung von steuerfreiem Erdgas sowie das Verbringen und die Ausfuhr von steuerfreiem Erdgas aus dem Steuergebiet allgemein erlaubt.

§ 84 § 85