Gesetze / Energiesteuer-Durchführungsverordnung
EnergieStV§ 84a Allgemeine Erlaubnis
Stand: 10.06.2019
Unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis werden nach Maßgabe der Anlage 1 zu dieser Verordnung die Verwendung von steuerfreiem Erdgas sowie das Verbringen und die Ausfuhr von steuerfreiem Erdgas aus dem Steuergebiet allgemein erlaubt.
Änderungsverlauf
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24.07.2013 Ausfertigung
§ 84a neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2013 (BGBl. I 2763)
BGBl. 2013 I S. 2763
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