Gesetze / Energiesteuer-Durchführungsverordnung
EnergieStV§ 80 Vorauszahlungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/80?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Festsetzung der Vorauszahlungen erfolgt durch Vorauszahlungsbescheid. Ist die Steuer nur in einem Teil des vorletzten dem Veranlagungsjahr vorhergehenden Kalenderjahres entstanden, ist die tatsächlich entstandene Steuer in eine Jahressteuerschuld umzurechnen. Ist die Steuer erstmals im vorangegangenen oder laufenden Kalenderjahr oder bisher noch nicht entstanden, ist die voraussichtlich zu erwartende Jahressteuerschuld maßgebend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/80?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Hauptzollamt kann auf Antrag bei der Festsetzung der Höhe der Vorauszahlungen dem Steuerschuldner voraussichtlich im gleichen Zeitraum zu gewährende Steuerentlastungen berücksichtigen, soweit die Steuerbelange dadurch nicht gefährdet sind. Eine Steuerentlastung kann nach Satz 1 nur berücksichtigt werden, wenn in den Fällen des
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/80?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Beträgt die Höhe der monatlichen Vorauszahlungen nicht mehr als 200 Euro, kann das Hauptzollamt auf die Festsetzung von Vorauszahlungen verzichten.
Änderungsverlauf
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01.01.2027 in Kraft
§ 80 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 340)
BGBl. 2025 I Nr. 340
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01.01.2025 in Kraft
§ 80 umnummeriert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 445)
BGBl. 2024 I Nr. 445
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11.08.2021 Ausfertigung
§ 80 aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. August 2021 (BGBl. I 3602)
BGBl. 2021 I S. 3602
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24.07.2013 Ausfertigung
§ 80 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2013 (BGBl. I 2763)
BGBl. 2013 I S. 2763
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.