Gesetze / Energiesteuer-Durchführungsverordnung
EnergieStV§ 72 Antrag auf Erlaubnis als Kohleverwender
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/72#abs-1 (1) Wer Kohle steuerfrei verwenden will, hat die Erlaubnis nach § 37 Absatz 1 des Gesetzes, soweit sie nicht allgemein erteilt ist (§ 74), schriftlich beim Hauptzollamt zu beantragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/72#abs-2 (2) In dem Antrag ist der Verwendungszweck anzugeben und ob versteuerte Kohle gelagert oder verwendet wird. Dem Antrag sind beizufügen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/72#abs-3 (3) Der Antragsteller hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Angaben verzichten, soweit die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
Änderungsverlauf
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20.09.2011 Ausfertigung
§ 72 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. September 2011 (BGBl. I 1890 iVm Bek)
BGBl. 2011 I S. 1890
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05.10.2009 Ausfertigung
§ 72 neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I 3262)
BGBl. 2009 I S. 3262
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29.01.2007 Ausfertigung
§ 72 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Januar 2007 (BGBl. I 60)
BGBl. 2007 I S. 60
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