Gesetze / Energiesteuer-Durchführungsverordnung
EnergieStV§ 101 (weggefallen)
Stand: 01.01.2025
Für § 101 EnergieStV liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 101 EnergieStV →
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- BFH, 19.12.2024 – VII R 23/22Zuständiges Hauptzollamt nach VerschmelzungZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 101 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 445)
BGBl. 2024 I Nr. 445
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02.01.2018 Ausfertigung
§ 101 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Januar 2018 (BGBl. I 84 492)
BGBl. 2018 I S. 84
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24.07.2013 Ausfertigung
§ 101 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2013 (BGBl. I 2763)
BGBl. 2013 I S. 2763
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20.09.2011 Ausfertigung
§ 101 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. September 2011 (BGBl. I 1890 iVm Bek)
BGBl. 2011 I S. 1890
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.