Gesetze / Energiesteuer-Durchführungsverordnung
EnergieStV§ 60 Schiff- und Luftfahrt
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/60#abs-1 (1) Als Schifffahrt im Sinn des § 27 Absatz 1 des Gesetzes gelten nicht
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/60#abs-1a (1a) Als schwimmende Arbeitsgeräte im Sinn des Absatzes 1 Nummer 2 gelten die in der Position 8905 der Kombinierten Nomenklatur erfassten Wasserfahrzeuge und schwimmenden Vorrichtungen mit eigenem motorischen Antrieb zur Fortbewegung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/60#abs-2 (2) Als Wasserfahrzeuge im Sinn des § 17 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 und des § 27 Absatz 1 des Gesetzes gelten alle im Kapitel 89 der Kombinierten Nomenklatur erfassten Fahrzeuge und schwimmenden Vorrichtungen mit eigenem motorischen Antrieb zur Fortbewegung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/60#abs-3 (3) Private nichtgewerbliche Schifffahrt im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes ist die Nutzung eines Wasserfahrzeugs durch seinen Eigentümer oder den durch Anmietung oder aus sonstigen Gründen Nutzungsberechtigten zu anderen Zwecken als
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/60#abs-4 (4) Private nichtgewerbliche Luftfahrt im Sinne des § 27 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes ist die Nutzung eines Luftfahrzeugs durch seinen Eigentümer oder den durch Anmietung oder aus sonstigen Gründen Nutzungsberechtigten zu anderen Zwecken als
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/60#abs-5 (5) Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn die mit Luft- oder Wasserfahrzeugen gegen Entgelt ausgeübte Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird und der Unternehmer auf eigenes Risiko und eigene Verantwortung handelt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/60#abs-6 (6) Binnengewässer im Sinn des Absatzes 3 Nummer 2 sind die Binnenwasserstraßen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), das zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 27. April 2010 (BGBl. I S. 540) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und die sonstigen im Binnenland gelegenen Gewässer, die für die Schifffahrt geeignet und bestimmt sind, mit Ausnahme
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/60#abs-7 (7) Die Verwendung von steuerfreien Energieerzeugnissen in Luftfahrzeugen für die Luftfahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt und in Wasserfahrzeugen für die Schifffahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt wird vorbehaltlich des § 61 nur erlaubt, wenn diese ausschließlich zu steuerfreien Zwecken nach § 27 des Gesetzes eingesetzt werden.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/60#abs-8 (8) Die Verwendung von steuerfreien Energieerzeugnissen in den Fällen des § 27 Abs. 2 Nr. 2 und 3 und Abs. 3 des Gesetzes wird nur erlaubt, wenn die Energieerzeugnisse in Instandhaltungs-, Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben verwendet werden, die vom Luftfahrt-Bundesamt, von der zuständigen Europäischen Agentur für Flugsicherheit oder vom Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung genehmigt worden sind.
Wird zitiert von 29 Entscheidungen zu § 60 EnergieStV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 29.11.2022 – VII R 36/20Steuerfreie Verwendung von Energieerzeugnissen für die SchifffahrtZitiert von 6
- FG Hamburg, 22.06.2020 – 4 K 144/17Zitiert von 6
- FG Baden-Württemberg, 10.05.2016 – 11 K 3134/14
- BFH, 27.01.2016 – VII R 11/15Energiesteuerbefreiung für Luftfahrtdienstleistungen
- FG Düsseldorf, 04.03.2009 – 4 K 3898/08 VE
- BFH, 20.05.2014 – VII R 29/12Luftverkehrsrechtliche Betriebsgenehmigung keine Voraussetzung für Energiesteuerbefreiung für die gewerbliche LuftfahrtZitiert von 6
Zuletzt entschieden
- FG Hamburg, 28.10.2022 – 4 K 34/21Zitiert von 1
- FG Hamburg, 22.05.2020 – 4 K 113/18Zitiert von 3
- FG Hamburg, 22.05.2020 – 4 K 85/19Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 60 EnergieStV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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24.07.2013 Ausfertigung
§ 60 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2013 (BGBl. I 2763)
BGBl. 2013 I S. 2763
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20.09.2011 Ausfertigung
§ 60 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. September 2011 (BGBl. I 1890 iVm Bek)
BGBl. 2011 I S. 1890
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05.10.2009 Ausfertigung
§ 60 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I 3262)
BGBl. 2009 I S. 3262
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.