Gesetze / Energiesteuer-Durchführungsverordnung
EnergieStV§ 41 Hauptbehälter
Hauptbehälter im Sinn des § 15 Absatz 4 Nummer 1, § 21 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 und § 46 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes sind:
Besteht ein Hauptbehälter aus mehr als einem Kraftstoffbehälter, ist ein Absperrventil in der Leitung zwischen zwei Kraftstoffbehältern unschädlich.
Änderungsverlauf
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11.08.2021 Ausfertigung
§ 41 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. August 2021 (BGBl. I 3602)
BGBl. 2021 I S. 3602
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04.05.2016 Ausfertigung
§ 41 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Mai 2016 (BGBl. I 1158)
BGBl. 2016 I S. 1158
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24.07.2013 Ausfertigung
§ 41 eingefügt und aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2013 (BGBl. I 2763)
BGBl. 2013 I S. 2763
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05.10.2009 Ausfertigung
§ 41 neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I 3262)
BGBl. 2009 I S. 3262
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.