Gesetze / Energiesteuer-Durchführungsverordnung
EnergieStV§ 41 Hauptbehälter
Stand: 13.02.2023
Wird zitiert von 3
- BFH, 24.11.2010 – VII B 168/10Nur Hersteller des Fahrgestells ist energiesteuerrechtlich Hersteller eines NutzfahrzeugsZitiert von 2
- BFH, 05.10.2011 – VII B 12/11Zum energiesteuerrechtlichen Begriff des HauptbehältersZitiert von 1
- FG Düsseldorf, 18.03.2013 – 4 K 3691/12 VEZitiert von 2
3 Entscheidungen zu § 41 EnergieStV →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Hauptbehälter im Sinn des § 18b Absatz 2 Nummer 3, § 21 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 und § 46 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes sind:
1.
die fest eingebauten Behälter, die die unmittelbare Verwendung des Kraftstoffs für den Antrieb der Fahrzeuge und gegebenenfalls für den Betrieb der Kühlanlage oder sonstigen Anlagen während der Beförderung ermöglichen,
2.
die vom Hersteller in alle Container desselben Typs fest eingebauten Behälter, die die unmittelbare Verwendung des Kraftstoffs für den Betrieb der Kühlanlage oder sonstiger Anlagen von Spezialcontainern während der Beförderung ermöglichen.
Besteht ein Hauptbehälter aus mehr als einem Kraftstoffbehälter, ist ein Absperrventil in der Leitung zwischen zwei Kraftstoffbehältern unschädlich.