Gesetze / Energiesteuer-Durchführungsverordnung
EnergieStV§ 38e Eingangsmeldung bei Verwendung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments
Stand: 13.02.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/38e#abs-1 (1) Nach Aufnahme der Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 des Gesetzes, auch von Teilmengen, an einem vom Erlaubnisumfang erfassten Bestimmungsort hat der zertifizierte Empfänger dem Hauptzollamt unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems unverzüglich, spätestens jedoch fünf Werktage nach Beendigung der Beförderung, eine Eingangsmeldung mit dem in dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 43 Absatz 1 Systemrichtlinie in seiner jeweils gültigen Fassung vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln. Das Verbringen oder Verbringenlassen von Energieerzeugnissen in das Steuergebiet steht der Aufnahme nach Satz 1 gleich, sofern die Energieerzeugnisse nach § 15 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommen wurden. Das Hauptzollamt kann zur Vermeidung unbilliger Härten auf Antrag des Empfängers die Frist nach Satz 1 verlängern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/38e#abs-2 (2) Für die Überprüfung der Angaben in der Eingangsmeldung gilt § 34 Absatz 2 Satz 1 bis 3 entsprechend. Abweichend davon erfolgt die Mitteilung an den zertifizierten Empfänger, dass es keine Beanstandungen gibt, erst nach der Vorlage des Nachweises, dass
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/38e#abs-3 (3) Der zertifizierte Empfänger hat auf Verlangen des Hauptzollamts die Energieerzeugnisse unverändert vorzuführen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/38e#abs-4 (4) Unbeschadet des § 42a gilt die Eingangsmeldung als Nachweis dafür, dass die Beförderung der Energieerzeugnisse beendet wurde.