Gesetze / Energiesteuer-Durchführungsverordnung
EnergieStV§ 38c Erstellen des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments
Stand: 13.02.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/38c#abs-1 (1) Sollen Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 des Gesetzes im steuerrechtlich freien Verkehr nach diesem Abschnitt aus dem Steuergebiet befördert werden
so hat der zertifizierte Versender dem Hauptzollamt vor Beginn der Beförderung unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/38c#abs-2 (2) Für die Überprüfung der Angaben im Entwurf des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments gilt § 28b Absatz 2 entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/38c#abs-3 (3) Während der Beförderung ist der eindeutige Referenzcode vom Beförderer mitzuführen und auf Anfrage mitzuteilen. Dies gilt auch bei der Beförderung von Energieerzeugnissen im Sinn des § 4 des Gesetzes aus anderen Mitgliedstaaten. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist ein Ausdruck des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments vom Beförderer mitzuführen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/38c#abs-4 (4) Der zertifizierte Versender hat auf Verlangen des Hauptzollamts die Energieerzeugnisse unverändert vorzuführen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/38c#abs-5 (5) Das Hauptzollamt leitet im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 das vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument an den zertifizierten Empfänger weiter. Ein vereinfachtes elektronisches Verwaltungsdokument, das von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats dem Hauptzollamt übermittelt wurde, wird vom Hauptzollamt an den zertifizierten Empfänger im Steuergebiet weitergeleitet.