§ 66b Ermächtigung zu § 55 Absatz 4, 5 und 8
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/66b?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, die nationale Akkreditierungsstelle und die Zulassungsstelle nach § 28 des Umweltauditgesetzes zu vollziehende Bestimmungen zu § 55 Absatz 4, 5 und 8 zu erlassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/66b?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann geregelt werden,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/66b?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Regelungen nach Absatz 2 Nummer 4 umfassen insbesondere
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/66b?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit zur Durchführung dieses Gesetzes und der Verordnung nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass Erkenntnisse und Informationen, die sich auf die Gültigkeit von Nachweisen nach § 55 Absatz 4, 5 und 8 auswirken können, übermittelt werden können, und dabei Folgendes zu regeln:
Änderungsverlauf
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01.01.2027 in Kraft
§ 66b aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 340)
BGBl. 2025 I Nr. 340
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 66b geändert durch Artikel 204 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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03.07.2018 Ausfertigung
§ 66b geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2018 (BGBl. I 1094)
BGBl. 2018 I S. 1094
BGBl. 2018 I S. 1094 Gesetzgebungsmaterialien
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27.08.2017 Ausfertigung
§ 66b eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I 3299)
BGBl. 2017 I S. 3299
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 66b geändert durch Artikel 239 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.